VGH Baden-Württemberg

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Zitieren als:
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.06.2008 - 13 S 2613/03 - asyl.net: M13719
https://www.asyl.net/rsdb/M13719
Leitsatz:

Gehört ein Einbürgerungsbewerber als Funktionär oder aktives Mitglied einer Vereinigung an, die im Hinblick auf ihre Einstellung zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinn der §§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 11 Satz 1 Nr. 1 StAG uneinheitlich zu beurteilen ist (hier: IGMG), dann liegen nur dann keine Anhaltspunkte für einen Ausschlussgrund nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG vor, wenn der Betroffene sich innerhalb der Vereinigung so eindeutig und nachhaltig von einbürgerungshindernden Bestrebungen distanziert, dass dies einer individuellen Abwendung im Sinn von § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG gleichgestellt werden kann.

 

Schlagwörter: D (A), Staatsangehörigkeitsrecht, Einbürgerung, Anspruchseinbürgerung, verfassungsfeindliche Bestrebungen, IGMG, Milli Görüs, AMTG, Funktionäre, Mitglieder, Unterstützung, Verfassungsschutz, Beobachtung, Milli Gazete, TV 5, Abwendung von verfassungsfeindlichen Bestrebungen
Normen: StAG § 11 S. 1 Nr. 1; StAG § 10 Abs. 1 S. 1
Auszüge:

Gehört ein Einbürgerungsbewerber als Funktionär oder aktives Mitglied einer Vereinigung an, die im Hinblick auf ihre Einstellung zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinn der §§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 11 Satz 1 Nr. 1 StAG uneinheitlich zu beurteilen ist (hier: IGMG), dann liegen nur dann keine Anhaltspunkte für einen Ausschlussgrund nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG vor, wenn der Betroffene sich innerhalb der Vereinigung so eindeutig und nachhaltig von einbürgerungshindernden Bestrebungen distanziert, dass dies einer individuellen Abwendung im Sinn von § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG gleichgestellt werden kann.

(Amtlicher Leitsatz)

 

Die nach der Zulassung durch den Senat zulässige und auch rechtzeitig begründete (§ 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO) Berufung des Beklagten hat sachlich Erfolg; dem Kläger steht der in erster Linie geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung nicht zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), und die Ablehnung des Einbürgerungsantrags ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der sog. Ermessenseinbürgerung zu beanstanden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO), so dass das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen war.

Der in erster Linie geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung - d.h. Einbürgerung des Klägers vorbehaltlich eine Aufgabe seiner türkischen Staatsangehörigkeit - ist sachlich nicht gegeben; ihr steht ein gesetzlicher Ausschlussgrund (§ 11 Satz 1 Nr. 1 StAG) entgegen.

Zu dem für die Entscheidung des Senats maßgebenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung rechtfertigen nämlich tatsächliche Anhaltspunkte (noch) die Annahme, dass der Kläger Bestrebungen verfolgt oder unterstützt (hat), die im Sinn des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind. Diese Anhaltspunkte ergeben sich für den Senat aus der langjährigen Funktionärstätigkeit des Klägers für die IGMG, deren Vorläuferorganisation AMTG und seiner auch jetzt noch bei der IGMG bestehenden durchaus aktiven Mitgliedschaft.

1. Nach ganz herrschender Auffassung zu § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG und zu den vergleichbaren früheren Staatsangehörigkeitsvorschriften bezweckt der hier zu prüfende Tatbestand als Ausschlussgrund eine Vorverlagerung des Schutzes der genannten verfassungsrechtlichen Güter; erforderlich, aber auch hinreichend ist die aus bestimmten Tatsachen gerechtfertigte Annahme eines Sicherheitsgefährdungsverdachts (siehe etwa Berlit in GK-StAR, Rn 66 und 87 und 89 zu § 11 m.w.N.; Hailbronner-Renner, StAR, 2005, Rn 7 zu § 11; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.2.2008, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 22.2.2007 - 5 C 20.05 -, NVwZ 2007, 956). Anerkannt ist auch, dass die hier verwendeten Begriffe gerichtlich voll überprüfbar sind, dass es insoweit auf eine Gesamtschau aller vorhandenen tatsächlichen Anhaltspunkte ankommt und dass die materielle Beweislast für das Vorliegen des Ausschlussgrundes bei der Behörde liegt (vgl. Berlit a.a.O. Rn 74, 86 und 88 und BVerwG, Urteil vom 17.10.1990 - 1 C 12/88 -, BVerwGE 87, 23 - zu § 2 Abs. 1 G 10; s. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.5.2001 - 13 S 916/00 -, VBlBW 2001, 494, und Hess.VGH, Beschluss vom 6.1.2006 - 12 ZU 3731/04 -, NVwZ-RR 2006, 429), wobei es nicht auf einen Erfolg der in § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG genannten Bestrebungen, sondern auf ihre Zielrichtung ankommt (BVerwG, Urteil vom 22.2.2007 a.a.O. S. 956). In der genannten Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, dass "Unterstützen" im Sinn von § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG jede Handlung des Ausländers ist, die für Bestrebungen im Sinn des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG objektiv vorteilhaft ist; es hat allerdings - bezogen auf die Unterschrift unter die sog. "PKK-Erklärung" - eingeschränkt, nur solche Handlungen seien ein Unterstützen, "die eine Person für sie erkennbar und von ihrem Willen getragen zum Vorteil der genannten Bestrebungen vornimmt" (vgl. auch schon BVerwG, Urteil vom 15.3.2005 - 1 C 26.03 -, BVerwGE 123, 114, 125). Dass in einer Funktionärstätigkeit für eine örtliche Vereinigung (hier: Ortsverein ... der IGMG) ein derartiges "Unterstützen" oder sogar ein "Verfolgen" der in § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG genannten Bestrebungen liegen kann, bedarf keiner näheren Darlegung (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 27.2.2006 - 5 B 67.05 - zu OVG Koblenz, Urteil vom 24.5.2005 - 7 A 10953/04.OVG -; Berlit a.a.O. Rn 94.1 und 96 zu § 11). Wegen des Ausreichens "tatsächlicher Anhaltspunkte" sind über eine solche Funktion hinaus ausdrückliche Feststellungen über die tatsächliche innere Einstellung eines Einbürgerungsbewerbers in der Regel (siehe aber auch unten 3.2) nicht erforderlich (s. dazu die Nachweise aus der Rechtsprechung des VGH Bad.-Württ. bei Berlit a.a.O. Rn 99).

Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt, dass in der Funktion des Klägers als früherer Vorsitzender der örtlichen IGMG-Gemeinschaft in ... (1995 - 1996; 2000 - 2004), in seiner fortdauernden Mitgliedschaft (1992 - 1995; 1996 - 2000; seit 2004) und schon in der Funktionstätigkeit (lokaler Sekretär) der Vorläuferorganisation AMTG (1989 - 1991) ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme der Verfolgung bzw. (mindestens) Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen im Sinn des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG anzunehmen sind.

Der Senat geht im vorliegenden Verfahren ebenso wie die weit überwiegende Rechtsprechung davon aus, dass die IGMG aus mehreren Gründen als eine Organisation zu betrachten ist, die (jedenfalls: auch bzw. noch) verfassungsfeindliche Ziele im Sinn von § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG verfolgt; dies ergibt sich aus ihrer Geschichte und ihrer (auch personellen) Verflechtung mit der türkischen Bewegung von Milli Görüs, mit deren Publikationsorganen und den diese Bewegung tragenden islamistischen Parteien in der Türkei. Bei dieser Bewertung zieht der Senat nicht nur die Selbstdarstellung der IGMG und ihre Satzungen oder offiziellen Verlautbarungen, sondern auch die tatsächliche Organisationspolitik, Äußerungen und Aktivitäten von Funktionären und Anhängern, Schulungs- und Propagandamaterial und der IGMG zurechenbare Publikationen als Entscheidungsgrundlage heran (vgl. dazu Bay. VGH, Beschluss vom 7.10.1993 - 5 CE 93.2327 -, NJW 1994, 748; Hess. VGH, Beschluss vom 7.5.1998 - 24 DH 2498/96 -, NVwZ 1999, 904, jeweils zum Parteienrecht), und in diesem Zusammenhang sind auch Erkenntnisse des Verfassungsschutzes - wenn auch mit minderem Beweiswert - verwertbar (s. etwa OVG Hamburg, Beschluss vom 7.4.2006 - 3 Bf 442/03 -, NordÖR 2006, 466 und BVerfG, Beschluss vom 27.10.1999 - 1 BvR 385/90 -, BVerfGE 101, 126; s. auch Berlit a.a.O. Rn 76 f. und VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.5.2001 a.a.O. betreffend ICCB; zur Beweislast im Verfassungsschutzrecht siehe auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.11.2006 - 1 S 2321/05 -, bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 21.5.2008 - 6 C 13.07, betr. IGMG). Als durch die Tätigkeit der Organisation gefährdete Verfassungsrechtsgüter kommen hier insbesondere das Demokratieprinzip, die Existenz und Geltung der Grundrechte, der Gedanke der Volkssouveränität und das Gebot der Bindung an Recht und Gesetz in Betracht (zum Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung in § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG und ihren Elementen s. Berlit a.a.O. Rn 108 f. insbesondere 111; s. auch Dollinger/Heusch a.a.O. m.w.N.).

Der Verdacht einer Gefährdung dieser Rechtsgüter folgt aus dem der IGMG nach ihrer Herkunft, Einbettung und Positionierung zuzurechnenden Ziel der absoluten Vorherrschaft islamischen Rechtsverständnisses bzw. des Vorrangs islamischer Ge- oder Verbote - etwa der Scharia - vor den nach den Grundsätzen des demokratischen Rechtsstaats zustande gekommenen Rechtsnormen der Bundesrepublik und dem allgemein von Milli Görüs (global) postulierten Konflikt zwischen der westlichen und der islamischen Welt, der alle Lebensbereiche umfassen und mit einem Sieg des Islam enden soll. Dieses Endziel ist als solches inzwischen in der IGMG zwar nicht mehr allein herrschend und sogar in Frage gestellt (s. dazu unten 2), andererseits jedoch noch nicht mit der einbürgerungsrechtlich erforderlichen Klarheit überwunden. Im einzelnen:

Der Senat geht davon aus, dass es für die Annahme entsprechender Einbürgerungsbedenken nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG noch nicht ausreicht, dass die IGMG durch die Verfassungsschutzämter des Bundes und der Länder seit Jahren beobachtet wird (vgl. dazu aber auch BVerwG, Beschluss vom 13.10.1998 - 1 WB 86/97 -, NVwZ 1999, 300 zum Beamtenrecht); es kommt vielmehr zunächst auf eine eigene gerichtliche Gesamtbewertung der Organisation des Klägers an.

Auf eine nach wie vor bestehende Milli-Görüs-Bindung deutet die Rolle hin, die der Tageszeitung "Milli Gazete" für die IGMG und ihre Mitglieder zukommt. Es ist zwar nicht zu verkennen, dass die Milli Gazete als Zeitung - jedenfalls inzwischen - von der IGMG personell und redaktionell getrennt ist und dass die IGMG eine eigene Monatszeitschrift - "Milli-Görüs-Perspektive" - herausgibt und unter ihren Mitgliedern verteilt; dies ändert aber nichts daran, dass die Milli Gazete als Tageszeitung großen publizistischen Einfluss auf die Mitgliederschaft der IGMG ausübt. Sie ist nach Auffassung des Senats auch ohne offiziellen IGMG-Publikationscharakter doch als Sprachrohr der Milli-Görüs-Bewegung und jedenfalls insofern auch der IGMG zuzurechnen. Das bedeutet nicht, dass sämtliche in der Milli Gazete abgedruckte Artikel ohne weiteres als Auffassung der IGMG gewertet werden können; die IGMG muss sich aber jedenfalls diejenigen Auffassungen zurechnen lassen, die sozusagen "milli-görüs-typisch" sind, also mit einer gewissen Regelmäßigkeit, Intensität oder Häufigkeit publiziert werden und ihrerseits mit den Auffassungen Erbakans oder der SP übereinstimmen oder diese propagieren. Das gleiche gilt für den (auch von dem Kläger benutzten) türkischen TV-Sender TV 5, soweit dieser die Ideologie der Milli Görüs transportiert und verbreitet; der Sender soll dafür sorgen, dass das Anliegen von Milli Görüs in der Türkei wieder den verdienten Platz einnehmen soll (s. VB Bad.-Württ. 2007, S. 64).

2. Allerdings ist nicht zu verkennen - und davon geht auch der Senat im vorliegenden Verfahren aus -, dass die IGMG trotz ihrer Verwurzelung in der türkischen Milli-Görüs-Bewegung, trotz der engen Verbindung mit deren eigenen Publikationen und trotz der oben dargestellten personellen und organisatorischen Kontakte zu Erbakan und zur SP zum gegenwärtigen (entscheidungserheblichen) Zeitpunkt nicht mehr als eine homogene und - bezogen auf die Frage der Akzeptanz der freiheitlich-demokratischen Grundordnung - in ihrer Zielrichtung einheitliche Bewegung anzusehen ist. Wenn auch diese Gerichtsentscheidungen noch nicht zu dem Ergebnis gekommen sind, dass der festzustellende Wandlungsprozess bereits zu einem im Sinn des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG positiven Abschluss gekommen ist, so ist doch jedenfalls nach Auffassung des Senats davon auszugehen, dass die IGMG inzwischen nicht mehr als homogen-einheitliche, im Sinn des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG einbürgerungsschädliche Organisation zu betrachten ist; sie erscheint vielmehr als eine islamisch fundierte Gemeinschaft, in der mehrere starke Strömungen, also durchaus auch vor § 11 Abs. 1 Nr. 1 StAG unverdächtige, festzustellen sind.

3. Hieraus folgt für das Begehren des Klägers: Ebenso wie das Gesetz im Einzelfall bei der Prüfung einer Unterstützung einbürgerungsschädlicher Bestrebungen die Glaubhaftmachung einer "Abwendung" verlangt, wird dies auch für die Beurteilung der Mitgliedschaft bei Personenvereinigungen zu gelten haben; auch bei diesen genügt ein bloß äußeres, zeitweiliges oder situationsbedingtes Unterlassen solcher Bestrebungen für die Annahme einer Abwendung noch nicht, wenn dies auch hierfür ein Indiz sein kann (s. dazu Berlit a.a.O. Rn 152 zu § 11 mit Hinweis auf Bay.VGH, Urteil vom 27.5.2003 - 5 B 01.1805 -, juris und VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.12.2004 - 13 S 1276/04 -, InfAuslR 2005, 64). Wenn auch eine Art "Abschwören" oder eine rückwirkende Distanzierung von der eigenen Geschichte nicht unbedingt verlangt werden kann (s. dazu Berlit a.a.O. Rn 153 m.w.N.), bedarf es doch für die Glaubhaftmachung eines entsprechenden "Kurswechsels" deutlicher Anhaltspunkte. So würde es z.B. nach Auffassung des Senats nicht ausreichen, wenn eine Organisation mit (auch) einbürgerungsschädlicher Zielsetzung für die Überwindung dieser Tendenzen lediglich auf den Zeitablauf oder die Erwartung setzen würde, eine neuen Mitgliedergeneration werde das Problem sozusagen von selbst erledigen. (So wird z.B. auch in neuerer Zeit noch beobachtet, dass jedenfalls bisher in der IGMG "die Alten" nach wie vor "das Geld und das Sagen" haben, siehe Wehner in FASZ vom 9.3.2008). Insofern ist es gewissermaßen eine einbürgerungsrechtliche Obliegenheit der IGMG, "Reformer und Betonköpfe" abzugrenzen und die erforderliche interne Diskussion selbst zu führen (so der auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angehörte ... vom Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg, zit. bei Thelen in Stuttgarter Zeitung vom 1.12.2007). Entsprechende Nachhaltigkeit kann im Einbürgerungsverfahren wegen der Vorverlagerung des Schutzes von Verfassungsgütern nach Auffassung des Senats durchaus verlangt werden.

Da die IGMG die vielfach von ihr erwartete ausdrückliche Distanzierung von den bisherigen (verfassungsfeindlichen) Zielen der Erbakan-Bewegung noch nicht geleistet hat, kann nach den oben dargestellten Grundsätzen jedenfalls eine generelle dauerhafte und intern belastbare "Umorientierung" der IGMG als Gesamtorganisation noch nicht angenommen werden. Wegen des ambivalenten Charakters der IGMG steht aber andererseits auch nicht gewissermaßen automatisch fest, dass bei jedem Mitglied oder Funktionsträger der IGMG ausreichende Anhaltspunkte für einbürgerungsfeindliche Bestrebungen oder Unterstützungshandlungen anzunehmen sind. Es kommt bei einer solchen Konstellation vielmehr zusätzlich (ausnahmsweise) auf die Einstellung des jeweiligen Einbürgerungsbewerbers als eines Mitglieds oder Funktionärs der IGMG an (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 27.2.1006 - 5 B 67/05 zu OVG Koblenz a.a.O.); es ist - mit anderen Worten - zu entscheiden, ob der einzelne Einbürgerungsbewerber die Organisation gewissermaßen als Ganzes d.h. einschließlich ihrer Einbürgerungshindernden Ziele mitträgt - was bedeuten würde, dass sie ihm auch zuzurechnen sind - oder ob in seiner Person ein Verhalten vorliegt, das nach Intensität, Eindeutigkeit und Nachhaltigkeit einer individuellen "Abwendung" im Sinn des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG gleichgestellt werden kann. Dies ist etwa dann der Fall, wenn sich der Betroffene innerhalb der widerstreitenden Strömungen einer Gemeinschaft so klar positioniert, dass bei einem individuellen einbürgerungsschädlichen Verhalten wegen "Abwendung" im Sinn des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG der bisherige tatsachengestützte Verdacht verfassungsfeindlicher Betätigung oder Unterstützung entfallen würde. Mit anderen Worten: Ein Mitglied oder einen Funktionär einer Vereinigung, der sich intern ausreichend deutlich von deren verfassungsfeindlichen Strömungen distanziert, sie überwinden will und geradezu einen verfassungsfreundlichen Kurs zu seinem Ziel macht, ist einbürgerungsrechtlich nicht schlechter zu behandeln als ein Einbürgerungsbewerber, der sich von eigenen früheren verfassungsfeindlichen Bestrebungen im Sinn des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG abgewandt hat. Die hier maßgebenden Kriterien lehnen sich an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Begriff der "Abwendung", aber auch zum Unterstützungsbegriff an; danach sind nur solche Handlungen ein "Unterstützen" im Sinn der hier zu prüfenden Vorschrift, "die eine Person für sie erkennbar und von ihrem Willen getragen zum Vorteil der genannten Bestrebungen vornimmt" (BVerwG, Urteil vom 22.2.2007 a.a.O. und Urteil vom 15.3.2005 - 1 C 28.03 -, BVerwGE 123, 125; ganz ähnlich die vergleichbare - s. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.5.2001 a.a.O. S.493 m.w.N. aus der Rechtsprechung des BVerwG; kritisch Berlit a.a.O. Rn. 69 - Problematik der Einstellungsüberprüfung von Beamtenbewerbern (s. Hess.VGH, Urteil vom 7.5.1998 - 24 DH 2498/96 -, NVwZ 1999, 906).

Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt, dass im Fall des Klägers eine ausreichend tragfähige Distanzierung von einbürgerungsschädlichen Tendenzen innerhalb der IGMG nicht angenommen werden kann.

3.1 Dem Kläger selbst sind keine Äußerungen und Aktivitäten vorzuwerfen, die im Sinn des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG einbürgerungsschädlich wären; weder seine Anhörung vor dem Verwaltungsgericht und dem Senat noch die dem Senat vorliegenden Akten der Einbürgerungsbehörde oder die Erkenntnisses des Landesamts für Verfassungsschutz geben insofern etwas her.

3.2. Andererseits hat sich aber für den Senat aus der Biografie des Klägers und aus seinen Äußerungen in der mündlichen Verhandlung ergeben, dass er eher als "traditioneller Milli-Görüs-Mann" anzusehen ist und jedenfalls den oben dargestellten Reformbestrebungen innerhalb der IGMG nicht zugezählt werden kann.

Dies folgt bereits aus den Einzelumständen, unter denen das politisch-religiöse Engagement des Klägers in der Milli-Görüs-Bewegung begonnen hat; er war 1989 bis 1991 Sekretär der AMTG - einer Vorläuferorganisation - und danach von 1992 an Gründungsmitglied und später führender örtlicher Funktionär, begann sein Engagement also zu Zeiten, in denen die oben dargestellten Reformbestrebungen innerhalb der IGMG für Gründungsmitglieder eines örtlichen IGMG-Vereins wohl kaum bemerkbar gewesen sein dürften. Es kommt hinzu, dass die IGMG bis etwa Mitte der 90er Jahre ihre Geschlossenheit nach außen besonders betont hat (siehe Schiffauer, Die IGMG, zitiert in VG Berlin, a.a.O., S. 16 des Urteilsabdrucks). Der Kläger bezeichnete die Milli Gazete in der mündlichen Verhandlung auch als seine am meisten und jedenfalls regelmäßig gelesene Zeitung; die IGMG-Perspektive spielt demgegenüber für ihn offenbar nur eine geringe Rolle. Der Fernsehkonsum des Klägers ist auf TV 5 ausgerichtet, also einen Sender, in dem Erbakan oft auftritt bzw. seine Ideen propagiert werden. Der Kläger hat dazu erklärt, anfangs habe er den Fernsehapparat abgeschaltet, wenn Erbakan gekommen sei, aber danach habe sich das geändert. Offenbar spielt Erbakan, (der den Kläger wohl mehr und mehr überzeugt hat) als politische Leitfigur auch heute noch bei ihm eine entscheidende Rolle, wenn auch er selbst nicht - wie offenbar mindestens ein anderes Mitglied der IGMG ... - bei seinen Urlaubsbesuchen in der Türkei persönlichen Kontakt mit Erbakan oder Funktionären der SP hatte.

Die Ablehnung des Einbürgerungsantrags und die Begründung dieser Entscheidung waren für den Kläger auch kein Anlass, das Verhältnis der IGMG zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung für sich zu problematisieren und hier eine eigene persönliche Position zu beziehen.

Der Kläger hat damit im Sinn von § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG insgesamt nicht ausreichend glaubhaft gemacht, dass er sich von der Unterstützung der noch immer existierenden verfassungsfeindlichen Bestrebungen innerhalb der IGMG abgewandt hat oder abwendet.