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Zitieren als:
BVerwG, Beschluss vom 28.08.2008 - 1 B 1.08 - asyl.net: M14017
https://www.asyl.net/rsdb/M14017
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Revisionsverfahren, grundsätzliche Bedeutung, Aufenthaltserlaubnis, Altfallregelung, Falschangaben, Täuschung, Behinderung der Aufenthaltsbeendigung, Verzögerung der Aufenthaltsbeendigung, Beweislast, Entscheidungserheblichkeit, richterliche Beweiswürdigung, Überzeugungsgewissheit
Normen: VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; AufenthG § 104a Abs. 1 S. 1 Nr. 4; VwGO § 108 Abs. 1 S. 1
Auszüge:

Die ausschließlich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Sie legt den geltend gemachten Zulassungsgrund nicht in einer Weise dar, die den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.

Die Beschwerde wendet sich dagegen, dass das Berufungsgericht den Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Altfallregelung des § 104a AufenthG verneint hat, weil er die Voraussetzungen des § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG nicht erfülle, wonach der Ausländer die Ausländerbehörde nicht vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht oder behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht vorsätzlich hinausgezögert oder behindert haben darf.

Soweit die Beschwerde die Frage der Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG aufwirft, legt sie die Entscheidungserheblichkeit dieser Frage nicht dar. Die Frage der Beweislast stellt sich erst im Falle der Nichterweislichkeit einer streitigen Tatsache ("non liquet"). Das Berufungsgericht ist aber vorliegend nicht von der Nichterweislichkeit einer vorsätzlichen Täuschung oder einer sonstigen erheblichen Tatsache ausgegangen, sondern hat ausweislich der Urteilsgründe aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens die volle richterliche Überzeugung davon gewonnen, dass es sich bei der vom Kläger vorgelegten Geburtsurkunde um eine Fälschung handelt und der Kläger falsche Angaben über seine Herkunft aus dem Sudan gemacht und damit die Behörden über seine Identität und Staatsangehörigkeit getäuscht hat (UA S. 13 ff., 15). Von diesen tatsächlichen Feststellungen, die die Beschwerde nicht mit Verfahrensrügen angegriffen hat, müsste das Bundesverwaltungsgericht im Revisionsverfahren ausgehen (§ 137 Abs. 2 VwGO). Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage nach der Beweislast würde sich daher in einem Revisionsverfahren nicht stellen.

Soweit die Beschwerde außerdem die Frage nach den "Voraussetzungen für einen Vollbeweis" aufwirft, legt sie nicht dar, inwiefern diese die richterliche Überzeugungsbildung und freie Beweiswürdigung im Sinne von § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO betreffende Frage klärungsbedürftig sein soll. Die Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung und Beweiswürdigung im Sinne dieser Vorschrift sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich geklärt (vgl. etwa Beschluss vom 15. August 2006 BVerwG 1 B 61.06 Buchholz 402.242 § 31 AufenthG Nr. 1 m.w.N.; Urteil vom 18. Juli 1986 BVerwG 4 C 40 45.82 Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 181).