VG Münster

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Zitieren als:
VG Münster, Beschluss vom 05.09.2008 - 8 K 1784/08 - asyl.net: M14037
https://www.asyl.net/rsdb/M14037
Leitsatz:

Aufgrund einer ordnungsbehördlichen Einweisung in eine Obdachlosenunterkunft verfügen Ausländer nicht über Wohnraum im Sinne des § 104a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG.

 

Schlagwörter: D (A), Aufenthaltserlaubnis, Bleiberechtsregelung 2006, Altfallregelung, Wohnraum, Gemeinschaftsunterkünfte, Obdachlosenunterkunft
Normen: AufenthG § 23 Abs. 1; AufenthG § 104a Abs. 1 S. 1 Nr. 1; VwGO § 166; ZPO § 114
Auszüge:

Aufgrund einer ordnungsbehördlichen Einweisung in eine Obdachlosenunterkunft verfügen Ausländer nicht über Wohnraum im Sinne des § 104a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG.

(Amtlicher Leitsatz)

 

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Prozessbevollmächtigten der Kläger ist abzulehnen, weil die Klage keine Aussicht auf Erfolg hat (§§ 166 VwGO, 114 ZPO). Die Kläger haben keinen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen.

Einem Anspruch aus § 23 Abs. 1 AufenthG in Verbindung mit Runderlass des Innenministeriums NRW vom 11. Dezember 2006 - 15-39.08.01-3 - und/oder aus § 104 a Abs. 1 AufenthG steht entgegen, dass die Kläger nicht über Wohnraum "verfügen" (Ziffer 1.1.4 des Runderlasses; § 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG).

Die Prozessbevollmächtigte der Kläger hat entgegen ihrer mit Schriftsatz vom 3. September 2008 erfolgten Behauptung keinen Mietvertrag übersandt. Nach dem von der Prozessbevollmächtigten vielmehr vorgelegten Bescheid des Oberbürgermeisters der Stadt Münster vom 5. Dezember 2006 wurden die Kläger zur Vermeidung ihrer Obdachlosigkeit in ein Übergangsheim der Stadt eingewiesen. Durch die Einweisung in ein Übergangsheim haben die Kläger keine Verfügungsbefugnis über den von ihnen bewohnten Wohnraum erhalten. Die Verfügungsbefugnis über den Wohnraum verbleibt umfassend bei der Ordnungsbehörde. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass die Ordnungsbehörde im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens jederzeit befugt ist, die Einweisung in eine bestimmte Unterkunft zu widerrufen und - soweit erforderlich - eine geeignete anderweitige Unterbringung anzubieten, falls eine solche Maßnahme nicht rein willkürlich ist und nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt (vgl. z.B. OVG NRW, Beschluss vom 16. April 1992 - 9 B 1147/92 -; VG Münster, Beschlüsse vom 20. September 2004 1 L 1326/04 -, vom 16. Dezember 2004 - 1 L 1671/04 - und vom 14. Juli 2008 - 1 L 380/08 -).