VG Oldenburg

Merkliste
Zitieren als:
VG Oldenburg, Beschluss vom 10.07.2008 - 11 A 1340/08 - asyl.net: M14062
https://www.asyl.net/rsdb/M14062
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Verfahrensrecht, Erledigung, Kostenentscheidung, billiges Ermessen, Untätigkeitsklage, Aufenthaltserlaubnis, Abschiebungshindernis, inlandsbezogene Abschiebungshindernisse, Krankheit, psychische Erkrankung, posttraumatische Belastungsstörung, Wiederaufgreifen des Verfahrens
Normen: VwGO § 92 Abs. 3; VwGO § 161 Abs. 3; AufenthG § 10 Abs. 1; AufenthG § 25 Abs. 5; VwGO § 75
Auszüge:

Das Verfahren war in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, da die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben (Schriftsätze vom 24. Juni und 7. Juli 2008).

Die Kosten des Verfahrens hat gem. § 161 Abs. 3 VwGO der Beklagte zu tragen, weil er über den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 25. September 2007 nicht in angemessener Zeit entschieden hat und sie bei Klageerhebung am 14. Mai 2008 mit einer Bescheidung ihres Begehrens rechnen durfte. Entgegen der Auffassung des Beklagten war ein Abwarten auf die Entscheidung des Bundesamtes über den Antrag der Klägerin auf Wiederaufgreifen des Verfahrens betreffend zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vom 19. Dezember 2007 nicht sachgerecht. Da die Klägerin hiermit keinen Asylfolgeantrag (§ 71 AsylVfG) gestellt hat, führte dies nicht dazu, dass nach § 10 Abs. 1 AufenthG keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden durfte. Die Klägerin hat zudem mit ihrem Antrag bei dem Beklagten ausdrücklich nicht zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote, sondern das inlandsbezogene Abschiebungshindernis der Reiseunfähigkeit geltend gemacht, welches mit Hinweis auf eine fachärztliche Bescheinigung näher begründet wurde. Auch die Ansicht des Beklagten, eine posttraumatische Belastungsstörung könne allein unter zielstaatsbezogenen Gesichtspunkten betrachtet werden, trifft in dieser Allgemeinheit nicht zu. Vielmehr kann gerade auch eine psychische Erkrankung schon die Rückreise in das Heimatland selbst unzumutbar erscheinen lassen.