VG Wiesbaden

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Zitieren als:
VG Wiesbaden, Urteil vom 06.08.2008 - 5 K 353/08.WI.A - asyl.net: M14177
https://www.asyl.net/rsdb/M14177
Leitsatz:

Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 2 AufenthG für äthiopischen Staatsangehörigen wegen exilpolitischer Betätigung als aktives Mitglied der Coalition for Unity and Democracy (CUD).

 

Schlagwörter: Äthiopien, exilpolitische Betätigung, Oppositionelle, Regimegegner, Glaubwürdigkeit, Mitglieder, CUD, Coalition for Unity and Democracy, Demonstration, politische Entwicklung, Überwachung im Aufnahmeland, Inhaftierung, Folter, menschenrechtswidrige Behandlung, Haftbedingungen
Normen: AufenthG § 60 Abs. 2; RL 2004/83/EG Art. 15 Bst. b
Auszüge:

Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 2 AufenthG für äthiopischen Staatsangehörigen wegen exilpolitischer Betätigung als aktives Mitglied der Coalition for Unity and Democracy (CUD).

(Leitsatz der Redaktion)

 

Der Kläger kann sich auf ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG berufen, ihm steht subsidiärer Schutz nach Art. 15 Buchst. b QLR zu. Denn der Kläger müsste bei einer Rückkehr in sein Heimatland als aktives Mitglied der Exilopposition mit Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung durch die äthiopischen Machthaber rechnen.

Der Kläger hat zwar bei der Asylantragstellung über seine Identität getäuscht, aber seine Angaben zu den bisherigen politischen Aktivitäten erscheinen glaubhaft, insbesondere hat er die vorgetragenen Nachfluchtaktivitäten nachgewiesen.

Nach diesen Unterlagen ist der Kläger als aktives Mitglied der Exil-Opposition zu qualifizieren, insbesondere weil er bereits seit Oktober 2007 im Koordinationskomitee der CUD-Hessen arbeitet. Er übernimmt Organisationsaufgaben, tritt als Regimekritiker zum Beispiel dadurch in Entscheidung, dass er auf Demonstrationen Lautsprecher trägt. Damit ragt der Kläger aus dem Kreis der einfachen Mitglieder hervor und hat trotz seiner erst kurzen Mitgliedschaft in der Exil-Organisation bereits eine verantwortungsvolle Stellung erreicht, die mit seiner schon im Heimatland erfolgten politischen Betätigung in Zusammenhang stehen dürfte. Bei einer Rückkehr in sein Heimatland müsste er deshalb mit Verhören und Verhaftung von ungewisser Dauer rechnen. In Äthiopien befinden sich nach wie vor Tausende ohne Anklageerhebung in Haft, auch wenn sie lediglich Mitglieder oder Sympathisanten von Oppositionsgruppen sind und gewaltfrei tätig waren (vgl. z.B. Schröder, Auskunft vom 20.06.2005 an VG Wiesbaden; AA, Lagebericht vom 06.11.2007). Das gilt auch und gerade für Mitglieder der CUD.

Das Oppositionsbündnis CUD (Coalition for Unity and Democracy) wurde im November 2004 unter Mitwirkung der UEDP-Medhin (Zusammenschluss aus EDP, UEDP und EDS-Medhin), der AEUP (früher: AAPO), der EDL und des Rainbow Movements gegründet und hat bei den Wahlen zum Nationalparlament am 15.05.2005 109 der 524 Sitze erringen können; die Regierungskoalition gewann 318, die Äthiopische Demokratische Einheitsfront UEDF 52 Sitze (vgl. Günter Schröder, Auskunft vom 18.03.2005 an VG Wiesbaden; FAZ vom 11.08.2005: Regierung gewinnt Wahl in Äthiopien). Weil die Opposition das Wahlergebnis anzweifelte und den Ministerpräsidenten beschuldigte, die Wahl manipuliert zu haben, kam es nach den Wahlen zu Demonstrationen und Unruhen, gegen die die Polizei hart und blutig vorging. Landesweit führten die äthiopischen Sicherheitsbehörden umfangreiche Verhaftungsmaßnahmen durch, die vor allem Mitglieder und Sympathisanten der CUD betrafen.

Anfang November wurden der CUD-Führer Berhane Nega und die gesamte Führung der CUD unter dem Vorwurf verhaftet, die Gewalt in der Hauptstadt gesteuert zu haben (FAZ vom 11.08.2005: Regierung gewinnt Wahl in Äthiopien; FAZ vom 29.09.2005: Festnahmen in Äthiopien; FR vom 01.10.2005: Lage in Äthiopien gespannt; Deutsche Welle vom 03.11.2005: Gewalt in Addis Abeba). Die Regierung warf der CUD Hochverrat vor (taz vom 03.11.2005: Blutbad in Äthiopiens Hauptstadt).

Mindestens 700 Oppositionsanhänger blieben zunächst in Äthiopien in Haft, auch wenn es nach den Massenverhaftungen immer wieder zu Freilassungen kam (vgl. FAZ vom 08.02.2006: Noch ist die Angst größer als die Courage).

Im Dezember 2005 wurde gegen 131 Oppositionelle, darunter Führer der CUD und Journalisten, Anklage wegen Landesverrates und Planung eines Völkermordes erhoben. Die Oppositionellen hätten sich unter Führung der CUD gegen das nordäthiopische Tigray-Volk verschworen (taz vom 23.12.2005: Völkermordklage in Äthiopien; SZ vom 07.01.2006: Mein Freund, der Diktator).

Obwohl die äthiopische Justiz - wie Presseberichten zu entnehmen ist (vgl. FAZ vom 10.04.2007: Äthiopien lässt Häftlinge frei; TAZ vom 10.04.2007: Äthiopien spricht Journalisten frei) - dann 25 Angeklagte wieder auf freien Fuß gesetzt und gegen 111 Angeklagte den Vorwurf des Hochverrats und des versuchten Völkermordes fallen gelassen hat, blieben viele im Jahre 2005 festgenommen Oppositionellen in Haft, weil man sie weiterer Verstöße beschuldigte, z.B. des Versuchs des gewaltsamen Umsturzes oder des Vergehens gegen die Verfassung. 38 führende Mitglieder der CUD wurden Mitte 2007 wegen der noch aufrecht erhaltenen Vorwürfe zu hohen Strafen verurteilt (vgl. FAZ vom 12.06.2007: Oppositionelle in Äthiopien verurteilt).

Die äthiopische Regierung will den Kampf gegen die CUD nicht nur politisch führen. Sie setzt alle Mittel offener und verdeckter Repressionen ein, um die CUD und deren politisches Umfeld zu schwächen. Das zeigt, dass die äthiopischen Machthaber grundsätzlich keine Kräfte dulden, die ihre Vormachtstellung nicht uneingeschränkt anerkennen und von denen zu befürchten ist, dass sie Unterstützung in der Bevölkerung finden (vgl. dazu ai, Auskunft vom 01.03.2001 an VG Kassel; Institut für Afrikakunde, Auskunft vom 20.01.2006 an VG Kassel und vom 26.01.2006 an VG Aachen).

Das Regime fühlt sich rechtsstaatlichem Handeln nicht verpflichtet und ist unberechenbar. Jede Veränderung der politischen Verhältnisse birgt die Gefahr massiver Repressionen, auch wenn die Zulassung der Opposition zur Wahl zunächst Liberalisierung signalisierte. Wenn die Regierung sich ernsthaft angegriffen fühlt, zögert sie nicht, mit geballter Macht und auch unter Einsatz extralegaler Mittel gegen ihre wirklichen und vermeintlichen Gegner vorzugehen.

Auch in oppositionellen Aktivitäten, die in der Diaspora stattfinden und von dort ausgehen, sieht sie eine gefährliche Bedrohung. Selbst einfache Mitglieder, Sympathisanten und Unterstützer der Positionen der CUD müssen mit politischer Verfolgung rechnen, wobei nicht die Rechtslage, sondern das subjektive Bedrohungsgefühl der Regierung ausschlaggebend ist (so Günter Schröder, Auskünfte vom 18.03.2005 und vom 20.06.2005 an VG Wiesbaden und vom März 2006 an VG Kassel).

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Regierung Äthiopiens in jüngster Zeit inhaftierte Anhänger der Opposition und führende Politiker der CUD freigelassen hat, nachdem diese ein Gnadengesuch an die Regierung gerichtet hatten (FAZ vom 20.08.2007: Oppositionelle in Äthiopien frei). Denn dies geschah in erster Linie aufgrund politischen Drucks aus den USA (vgl. auch NZZ vom 21.07.2007: Gnade für verurteilte Oppositionelle in Äthiopien) und aufgrund internationaler Proteste (taz vom 11.10.2007: Äthiopische Opposition lobt Merkel). Gegen eine grundlegende Wende der Politik der äthiopischen Machthaber im Hinblick auf den Umgang mit Oppositionellen spricht, dass nach wie vor hunderte Mitglieder der Opposition - zum Teil ohne Prozess - inhaftiert sind (vgl. AA, Lagebericht vom 06.11.2007). Die Haftbedingungen sind schlecht, Folter und unverhältnismäßige Gewaltanwendung sind an der Tagesordnung; es ist auch nicht gewährleistet, dass die Sicherheitsorgane Gerichtsentscheidungen akzeptieren und umsetzen. Mehrjährige Inhaftierungen ohne Anklageerhebung und ohne richterliche Anordnung sind ebenfalls keine Seltenheit (vgl. AA, a.a.O.).

Es ist auch davon auszugehen, dass die regierungskritische Betätigung in der Diaspora den äthiopischen Behörden zur Kenntnis gelangt ist. Die Beobachtung exilpolitischen Verhaltens äthiopischer Staatsangehöriger ist ein erklärtes Anliegen des äthiopischen Staates (vgl. die äthiopische "Richtlinie zum Aufbau einer Wählerschaft" für das Haushaltsjahr 1998, gerichtet an die Botschaften, Konsulatgenerale und ständigen Vertretungen der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien im Ausland; SZ vom 10.10.2006: Nach Hause in die Ungewissheit; vgl. auch Günter Schröder, Stellungnahme vom März 2006 an das VG Kassel; Institut für Afrikakunde/GIGA vom 22.10.2006 an VG Wiesbaden und vom 29.06.2006 an VG Magdeburg).