VGH Bayern

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Zitieren als:
VGH Bayern, Beschluss vom 21.08.2008 - 10 C 08.1703 - asyl.net: M14292
https://www.asyl.net/rsdb/M14292
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Prozesskostenhilfe, Erfolgsaussichten, Aufenthaltserlaubnis, Verlängerung, Studium, Studenten, Ausweisungsgrund, Sprachprüfung, Falschangaben, Täuschung, Verstoß gegen Rechtsvorschriften
Normen: VwGO § 166; ZPO § 114; AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 2; AufenthG § 16 Abs. 1; AufenthG § 55 Abs. 2 Nr. 2
Auszüge:

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht ist in dem angefochtenen Beschluss zutreffend davon ausgegangen, dass die Rechtsverfolgung der Klägerin keine hinreichende Erfolgsaussichten im Sinne des § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO verspricht. Die Klage auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für Studienzwecke hat allenfalls entfernte Erfolgschancen (vgl. BVerfG vom 13.3.1990 BVerfGE 81, 347/357).

Einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis steht das Vorliegen eines Ausweisungsgrundes im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG entgegen. Die Klägerin hat sich dadurch, dass sie die Sprachprüfung für das Hochschulstudium von einer Kommilitonin schreiben ließ, der Anstiftung zur Urkundenfälschung strafbar gemacht. Nach dem rechtskräftigen Strafbefehl vom 25.10.2007 ist die Klägerin auch wegen Erschleichens eines Aufenthaltstitels vorbestraft, weil sie mit Hilfe der zu Unrecht ausgestellten Immatrikulationsbescheinigung einen Aufenthaltstitel für Studienzwecke erschlichen hat. Soweit in der Beschwerde vorgetragen wird, dass die Vorlage der Immatrikulationsbescheinigung im ausländerrechtlichen Verfahren nicht den Ausweisungsgrund der Verwendung falscher Angaben (§ 55 Abs. 2 Nr. 1 a AufenthG) erfülle, ist dieser Einwand für die Beurteilung des Falles letztlich unerheblich. Das Verwaltungsgericht Augsburg hat zutreffend ausgeführt, dass jedenfalls der Ausweisungsgrund des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG vorliegt. Denn in dem gesamten Vorgehen liegt – anders als in dem vom OVG Niedersachsen (Beschl. vom 21.6.2007, 13 ME 55/07) entschiedenen Fall – kein geringfügiger, sondern ein schwerer Verstoß gegen Rechtsvorschriften.