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Leitsatz:
Keine hinreichende Sicherheit vor erneuter Verfolgung in Togo.
Schlagwörter:
Togo, Widerruf, Familienflüchtlingsschutz, Flüchtlingsanerkennung, Änderung der Sachlage, Wahrscheinlichkeitsmaßstab, Vorverfolgung, exilpolitische Betätigung, Nachfluchtgründe, herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab, Verfolgungssicherheit, politische Entwicklung, Menschenrechtslage, Situation bei Rückkehr
Normen:
AufenthG § 60 Abs. 1; AsylVfG § 26 Abs. 4; AsylVfG § 73 Abs. 1
Auszüge:
Keine hinreichende Sicherheit vor erneuter Verfolgung in Togo.
(Leitsatz der Redaktion)
vgl. das im Wesentlichen gleichlautende Urteil vom 14.4.2008 - 20 A 419/07 - M13631