VG Trier

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Zitieren als:
VG Trier, Urteil vom 19.06.2008 - 2 K 963/06.TR - asyl.net: M14386
https://www.asyl.net/rsdb/M14386
Leitsatz:

Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 7 AufenthG hinsichtlich Kosovo wegen Erkrankung an einer endogene Psychose.

 

Schlagwörter: Kosovo, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, Krankheit, psychische Erkrankung, endogene Psychose, medizinische Versorgung
Normen: AufenthG § 60 Abs. 7
Auszüge:

Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 7 AufenthG hinsichtlich Kosovo wegen Erkrankung an einer endogene Psychose.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 06. Dezember 2006 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, denn diese hat einen Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG.

Wie die Kammer bereits in ihrem o.g. Prozesskostenhilfebeschluss vom 29. Januar 2007 dargelegt hat, ergibt sich aus den von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen des amtsärztlichen Gutachtens, dass sie entsprechend ihrem Vorbringen an einer endogenen Psychose leidet, die sich in einer Störung des Gefühlslebens sowie Phasen wahnhaften Erlebens mit Halluzinationen und Paranoia äußert. Das Krankheitsbild hat, wie in der amtsärztlichen Stellungnahme des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. vom 14. März 2006 dargelegt ist, in den Jahren 2000, 2001 und 2003 zu Krisensituationen geführt, die eine stationäre Krankenhausbehandlung erforderlich gemacht haben. Nach den weiteren Ausführungen des Facharztes bedarf die Klägerin weiterhin einer medikamentösen Behandlung, einer fortlaufenden ambulanten Versorgung vor Ort sowie für Fälle akuter psychischer Krisensituationen einer stationären Krankenhausbehandlung.

Nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen kann indessen nicht davon ausgegangen werden, dass eine solche kurzfristige stationäre Behandlung im Falle einer erforderlichen psychiatrischen Krisenintervention im Falle einer Rückkehr der Klägerin in den Kosovo gewährleistet ist.

Zwar sind im Kosovo Erkrankungen wie paranoid-halluzinatorische Psychosen und Schizophrenie durch Ärzte behandelbar (vgl. die Nachweise im Prozesskostenhilfebeschluss der Kammer vom 21. März 2007). Die nach den vorgelegten ärztlichen Gutachten im Falle einer Krisenintervention erforderliche stationäre Behandlung ist indessen nach Auffassung der Kammer nicht gesichert. Insoweit ist zunächst festzustellen, dass im Kosovo keine psychologischen Klinken existieren. Vielmehr gibt es lediglich in fünf Krankenhäuser Abteilungen für stationäre Psychiatrie und eine neurologische Abteilung an der Universitätsklinik in Prishtina (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 29. November 2007). Eine Aufnahme der Klägerin im Falle einer in den vergangenen Jahren bereits mehrfach aufgetretenen psychiatrischen Krise erscheint indessen nicht gesichert, weil die genannten psychiatrischen und neurologischen Abteilungen chronisch überbelastet sind und auch eine Behandlungsmöglichkeit im privaten Gesundheitssektor nicht garantiert ist (vgl. insoweit auch den genannten Lagebericht des Auswärtigen Amtes). Letztendlich vermochte die Kammer den Sachverhalt insoweit auch nicht weiter aufzuklären, da ein entsprechendes Ersuchen um die Erstattung einer amtlichen Auskunft vom 28. Februar 2007 des Auswärtigen Amtes aufgrund eines entsprechenden Beweisbeschlusses des erkennenden Gerichts trotz mehrfacher Nachfrage bis zur Entscheidung der Kammer unbeantwortet geblieben ist.