VG Frankfurt a.M.

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Zitieren als:
VG Frankfurt a.M., Beschluss vom 16.09.2008 - 9 L 2545/08.F.A(1) - asyl.net: M14632
https://www.asyl.net/rsdb/M14632
Leitsatz:
Schlagwörter: Sri Lanka, Flughafenverfahren, Einreise, offensichtlich unbegründet, ernstliche Zweifel, Glaubwürdigkeit, politische Entwicklung, Singhalesen
Normen: AsylVfG § 18a Abs. 4; AsylVfG § 36 Abs. 4; AsylVfG § 30; GG Art. 16a Abs. 1; AufenthG § 60 Abs. 1
Auszüge:

[...]

Das auf die Gewährung der Einreise gerichtete Begehren ist nach § 18a AsylVfG, § 123 VwGO zwar zulässig, aber nicht begründet.

Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihr zumindest für die Dauer des von ihr betriebenen Asylverfahrens ein Anspruch auf Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland zusteht (§ 123 Abs. 3 VwGO iVm § 920 Abs. 2 ZPO).

Die Einreise ist nach §§ 18a Abs. 4 Satz 6, 36 Abs. 4 AsylVfG nur dann zu gewähren, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die getroffene Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird (BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 - BvR 1516/93 -, BVerfGE 94, 166, 194). Derartige ernstliche Zweifel bestehen an der von der Antragsgegnerin zu 2) mit Bescheid vom 3.09.2008 getroffenen Entscheidung, die Anerkennung als Asyl berechtigte als offensichtlich unbegründet abzulehnen und an der Entscheidung der Antragsgegnerin zu 1) mit Bescheid vom 3.09.2008, der Antragstellern die Einreise zu verweigern, jedoch nicht. [...]

Die Antragsgegnerin zu 2) hat den Asylantrag der Antragstellerin zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Sie hat aufgrund der ausführlichen Befragung der Antragstellerin detailliert und nachvollziehbar dargelegt, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass die Antragstellerin vor ihrer Ausreise aus Sri Lanka politisch verfolgt worden ist und weshalb sie bei einer Rückkehr auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung zu befürchten hat. [...]

Wie schon die Antragsgegnerin zu 2) richtigerweise ausgeführt hat, ist das Vorbringen der Antragstellerin weder plausibel noch nachvollziehbar. [...]

Die Verschärfung der innenpolitischen Lage in Sri Lanka, die gekennzeichnet ist durch Auseinandersetzungen zwischen den Machthabers die im Wesentlichen der singhalesischen Volksgruppe angehören und tamilischen Aufständischen, ist im Fall der Antragstellerin schon deshalb nicht geeignet, eine Gefahr asylrechtsrelevanter Verfolgung zu begründen, weil die Antragstellerin Singhalesin ist. [...]