Tamilischen Volkszugehörigen droht in Sri Lanka Verfolgung wegen des Generalverdachts der Unterstützung der LTTE.
Tamilischen Volkszugehörigen droht in Sri Lanka Verfolgung wegen des Generalverdachts der Unterstützung der LTTE.
(Leitsatz der Redaktion)
[...]
Dem Kläger steht ein Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 1 AufenthG zu; der insoweit entgegenstehende Bescheid des Bundesamtes vom 28. Juli 2008 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO). [...]
Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger nach seinem Vorbringen anlässlich der Anhörung vor dem Bundesamt vorverfolgt aus Sri Lanka ausgereist ist. Das muss letztlich nicht entschieden werden. Denn nach der gegenwärtigen Lage ist davon auszugehen, dass ihm bei Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung droht, so dass es ihm nicht zuzumuten ist, nach Sri Lanka zurückzukehren.
Wie sich aus der Stellungnahme des Auswärtigen Amtes vom 13. März 2007 ergibt, hat sich die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Sri Lanka gegenüber dem ad-hoc-Lagebericht vom 31. Januar 2007 weiter verschärft. Tamilen stehen zunehmend im Generalverdacht der Sicherheitskräfte in Sri Lanka. Die staatlichen Verfolgungsmaßnahmen betreffen jeden, der in den Augen der Sicherheitsorgane der Nähe zur LTTE verdächtig ist. Es gibt willkürliche Verhaftungen. Auf Grund des seit August 2005 geltenden und Ende 2006 noch einmal erheblich verschärften Notstandsrechts ist eine richterliche Überprüfung solcher Festnahmen nicht gewährleistet. Wer verhaftet wird, muss mit vielen Monaten Untersuchungshaft rechnen, bevor überhaupt entschieden ist, ob es zu einer Anklageerhebung kommt. Dabei hat die Verfolgung echter und vermeintlicher LTTE-Anhänger durch die Sicherheitsbehörden zu einer großen Anzahl gravierender Menschenrechtsverletzungen bis hin zur extralegalen Tötung geführt, die in allen Landesteilen begangen werden, sodass es innerhalb Sri Lankas keine sicheren Ausweichgebiete mehr gibt. Die Gefahr, von einer willkürlichen Verhaftung betroffen zu werden, trifft insbesondere auf rückgeführte, abgelehnte Asylbewerber zu. Diese sind daher derzeit vor einer Verfolgung nach ihrer Rückkehr nicht sicher.
Auf Grund dieses eindeutigen Berichts des Auswärtigen Amtes vom 13. März 2007, der auch durch keine anderen Auskünfte inhaltlich in Frage gestellt worden ist, ist auch bei dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er aufgrund seiner Volkszugehörigkeit als Tamile bei Rückkehr in sein Heimatland mit einer Verhaftung und den vom Auswärtigen Amt beschriebenen menschenrechtswidrigen Behandlungen rechnen muss, weil er nicht aus individuellen Gründen, sondern generell als Tamile der Nähe zur LTTE verdächtigt werden wird. [...]