OVG Bremen

Merkliste
Zitieren als:
OVG Bremen, Beschluss vom 12.11.2008 - 1 A 505/07 - asyl.net: M14727
https://www.asyl.net/rsdb/M14727
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Berufungszulassungsantrag, grundsätzliche Bedeutung, besondere rechtliche Schwierigkeiten, Aufenthaltserlaubnis, Privatleben, EMRK, Integration, Aufenthaltsdauer, Sprachkenntnisse
Normen: VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 2; AufenthG § 25 Abs. 5; EMRK Art. 8
Auszüge:

[...]

Die Kläger begehren die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts, soweit darin ihr Begehren auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen abgewiesen worden ist. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung sind gegeben. Der geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - überschneidet sich sachlich weitgehend mit dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO - besondere rechtliche Schwierigkeiten - (vgl. Happ, in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006 § 124 Rn 35; § 124 a Rn. 57). Dem Zulassungsantrag ist zu entnehmen, dass jedenfalls unter dem zuletzt genannten Gesichtspunkt die Zulassung der Berufung gerechtfertigt ist.

Im Berufungsverfahren wird zu klären sein, unter welchen Voraussetzungen wegen einer "Verwurzelung" in die hiesigen Lebensverhältnisse gem. § 25 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Betracht kommt (vgl. dazu etwa Eckertz-Höfer, Neuere Entwicklungen in der Gesetzgebung und Rechtsprechung zum Schutz des Privatlebens, ZAR 2008, 41 ff.; VGH Mannheim, B. v. 25.10.2007 - 11 S 2091/07 - InfAuslR 2008, 29). Im Falle der Kläger ist nicht auszuschließen, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind. Die Kläger zu 3. bis 7. sind in Deutschland geboren und hier aufgewachsen; sie sind 12, 15, 16, 17 und 18 Jahre alt, besuchen die Schule und beherrschen die deutsche Sprache. Sie sind, soweit erkennbar, in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert, wobei es beim Kläger zu 3. allerdings anscheinend zu strafrechtlichen Fehlverhalten gekommen ist. Insgesamt ist unter den gegebenen Umständen ernsthaft in Erwägung zu ziehen, dass die für die Entwicklung ihrer Persönlichkeit maßgeblichen Bindungen i.S. von Art. 8 EMRK sich hier in Deutschland befinden. Wäre dies der Fall, wäre der Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK eröffnet und es wäre zu klären, ob die Schranken des Art. 8 Abs. 2 EMRK die Versagung der Aufenthaltserlaubnis rechtfertigen. [...]