Die von § 51 Abs. 2 Satz 2 AufenthG für das Nichterlöschen der Niederlassungserlaubnis vorausgesetzte eheliche Lebensgemeinschaft des Ausländers mit einem Deutschen muss nicht im Bundesgebiet bestanden haben.
Die von § 51 Abs. 2 Satz 2 AufenthG für das Nichterlöschen der Niederlassungserlaubnis vorausgesetzte eheliche Lebensgemeinschaft des Ausländers mit einem Deutschen muss nicht im Bundesgebiet bestanden haben.
(Amtlicher Leitsatz)
[...]
Bei der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, auch an den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens orientierten Interessenabwägung überwiegt das Interesse des Antragstellers, vorläufig nicht zwangsweise in sein Heimatland zurückgeführt zu werden, das öffentliche Vollstreckungsinteresse.
Die in dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Aufforderung, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen, erweist sich ebenso wie die weiter verfügte Abschiebungsandrohung schon deshalb als offensichtlich rechtswidrig, weil der Antragsteller aufgrund der ihm am 25.10.2005 vom Landratsamt Kitzingen erteilten Niederlassungserlaubnis ein Aufenthaltsrecht für die Bundesrepublik Deutschland besitzt und daher nicht im Sinne von §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 1 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig ist.
Die Niederlassungserlaubnis des Antragstellers ist entgegen der Annahme des Antragsgegners nicht gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erloschen. [...] Zwar hat der Antragsteller die Bundesrepublik Deutschland nach eigenen Angaben im April 2007 zusammen mit seiner deutschen Ehefrau verlassen und sich mit dieser bis zum 13.05.2008 in der Dominikanischen Republik aufgehalten. [...] Der Antragsteller kann sich jedoch erfolgreich auf den Ausnahmetatbestand des § 51 Abs. 2 Satz 2 AufenthG berufen. [...] Die Voraussetzungen dieses Ausnahmetatbestandes sind vorliegend ersichtlich erfüllt, und zwar unabhängig davon, ob hinsichtlich des maßgeblichen Zeitpunktes für das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft mit einem Deutschen auf den Eintritt der Erlöschensvoraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 7, also den Ablauf der Sechsmonatsfrist, oder die Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland abzustellen ist in ersterem Sinne offenbar Ziffer 51.1.5.4 der Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum AufenthG; offen gelassen etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.08.2006 - 18 B 1392/06 - sowie BayVGH, Beschluss vom 17.03.2008 - 10 CS 08.397 -, jeweils zitiert nach juris. [...]
Dass die von § 51 Abs. 2 Satz 2 AufenthG für das Nichterlöschen der Niederlassungserlaubnis vorausgesetzte eheliche Lebensgemeinschaft des Ausländers mit einem Deutschen - wie der Antragsgegner meint - in der Bundesrepublik Deutschland gelebt worden sein muss, ist nicht erforderlich. Ausreichend ist insofern allein das Bestehen einer ausländerrechtlich schützenswerten ehelichen Lebensgemeinschaft unabhängig davon, ob die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet oder im Ausland gelebt wird. Eine andere Sichtweise liefe der Intention des Gesetzgebers zuwider, eine Niederlassungserlaubnis dann ausnahmsweise nicht erlöschen zu lassen, wenn zwischen dem betroffenen Ausländer und seinem deutschen Ehegatten eine enge Verbundenheit besteht. Diese eheliche Verbundenheit soll nicht durch das Erlöschen dieses Aufenthaltstitels unnötigerweise gestört werden.
Soweit der Antragsgegner im gegebenen Zusammenhang auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 23.04.2008 - 2 B 173/08 - verweist, gibt dies zu einer anderen rechtlichen Beurteilung keinen Anlass. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes verhält sich nämlich gerade nicht zu den Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes des § 51 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, sondern betrifft ausschließlich die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für ein eigenständiges eheunabhängiges Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. Für das Bestehen eines solchen Aufenthaltsrechts ist in der Tat im Gegensatz zu dem Eingreifen des Ausnahmetatbestandes nach § 51 Abs. 2 Satz 2 AufenthG der Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet von rechtlicher Bedeutung. [...]