VG Mainz

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Zitieren als:
VG Mainz, Urteil vom 13.11.2008 - 1 K 729/08.MZ - asyl.net: M14897
https://www.asyl.net/rsdb/M14897
Leitsatz:

Extreme allgemeine Gefahrenlage i.S.d. § 60 Abs. 7 AufenthG in verfassungskonformer Auslegung für Rückkehrer ohne Rückhalt von Verwandten oder Bekannten in Afghanistan oder erreichbaren Grundbesitz oder Ersparnisse.

Schlagwörter: Afghanistan, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, allgemeine Gefahr, extreme Gefahrenlage, Versorgungslage, Existenzminimum, medizinische Versorgung, Wohnraum, alleinstehende Personen, soziale Bindungen, Situation bei Rückkehr
Normen: AufenthG § 60 Abs. 7
Auszüge:

in Bearbeitung