Leitsatz:
Extreme allgemeine Gefahrenlage i.S.d. § 60 Abs. 7 AufenthG in verfassungskonformer Auslegung für Rückkehrer ohne Rückhalt von Verwandten oder Bekannten in Afghanistan oder erreichbaren Grundbesitz oder Ersparnisse.
Schlagwörter:
Afghanistan, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, allgemeine Gefahr, extreme Gefahrenlage, Versorgungslage, Existenzminimum, medizinische Versorgung, Wohnraum, alleinstehende Personen, soziale Bindungen, Situation bei Rückkehr
Normen:
AufenthG § 60 Abs. 7