Leitsatz:
Hinreichende Sicherheit vor erneuter Verfolgung wegen Engagements für Oppostitionsparteien in Togo.
Schlagwörter:
Togo, Widerruf, Flüchtlingsanerkennung, herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab, Verfolgungssicherheit, Änderung der Sachlage, politische Entwicklung, Menschenrechtslage, Oppositionelle, UFC, CAR, exilpolitische Betätigung, Überwachung im Aufnahmeland, Situation bei Rückkehr
Normen:
AsylVfG § 73 Abs. 1; AufenthG § 60 Abs. 1
Auszüge:
Hinreichende Sicherheit vor erneuter Verfolgung wegen Engagements für Oppostitionsparteien in Togo.
(Leitsatz der Redaktion)
vgl. das im Wesentlichen gleichlautende Urteil vom 12.11.2008 - A 1 K 1746/08 - M14934