Leitsatz:
Schlagwörter:
Afghanistan, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, Versorgungslage, Arbeitslosigkeit, Situation bei Rückkehr, Kabul, Wohnraum, alleinstehende Personen, RANA-Programm, IOM, medizinische Versorgung, Mangelernährung, allgemeine Gefahr, extreme Gefahrenlage
Normen:
AufenthG § 60 Abs. 7; AufenthG § 25 Abs. 5
Auszüge:
vgl. das weitgehend gleichlautende Urteil vom 12.11.2008 - 1 K 1013/08.KO - M14712