Gegen die Ablehnung eines Asylantrags ist Eilrechtsschutz nur mit einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung innerhalb der Wochenfrist des § 36 Abs. 3 AsylVfG möglich, auch wenn das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes gem. § 60 Abs. 2-7 AufenthG geltend gemacht wird.
Gegen die Ablehnung eines Asylantrags ist Eilrechtsschutz nur mit einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung innerhalb der Wochenfrist des § 36 Abs. 3 AsylVfG möglich, auch wenn das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes gem. § 60 Abs. 2-7 AufenthG geltend gemacht wird.
(Leitsatz der Redaktion)
[...]
Der sinngemäß darauf gerichtete Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, zu Gunsten des Antragstellers vorläufig ein krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Serbien festzustellen, ist bereits unzulässig.
Vorläufiger Rechtsschutz kann vorliegend lediglich im Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1, Abs. 2 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 75 Satz 1 AsylVfG mit dem Ziel der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gewährt werden. Ein diesbezüglicher Antrag ist gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung der Antragsgegnerin zu stellen. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, da der allein statthafte Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, in welchen das vorliegende Begehren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO umgedeutet werden könnte, verspätet wäre.
Der Antragsteller wendet sich gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 25.7.2008. Mit diesem Bescheid hat sie den Asylantrag des Antragstellers als offensichtlich unbegründet abgelehnt, ferner festgestellt, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG offensichtlich nicht sowie Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 nicht vorliegen und ihn unter der Androhung der Abschiebung nach Serbien zur Ausreise aufgefordert. Angesichts dessen ist zur Erlangung einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG ein Antrag gegen die Abschiebungsandrohung nach § 80 Abs. 5 VwGO innerhalb einer Woche nach der Bekanntgabe (der Entscheidung) zu stellen. Nach § 74 Abs. 1 Alt. 2 AsylVfG gilt in diesem Fall eine Klagefrist von ebenfalls einer Woche.
Der vom Antragsteller gewählte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist demnach nicht statthaft. Vielmehr ist, auch um eine Umgehung der Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG zu verhindern, bei Asylanträgen, deren offensichtliche Unbegründetheit festgestellt worden ist, vorläufiger Rechtsschutz gegen die mit der Entscheidung verbundene Abschiebungsandrohung (§ 34 Abs. 2 AsylVfG) allein auf der Grundlage von § 80 Abs. 5 VwGO zu gewähren.
Vgl. hierzu etwa Marx, AsylVfG, 7. Auflage 2009, § 36 Rdnrn. 25 ff., 174 ff. Dies gilt auch hinsichtlich der Feststellung zu Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG, obgleich dies aus § 36 AsylVfG nicht unmittelbar, sondern lediglich i.V.m. § 34 Abs. 1 AsylVfG und § 59 Abs. 3 AufenthG hervorgeht. Insoweit hat sich mit Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes zum 1.1.2005 eine wesentliche Änderung ergeben, denn nach § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG berührt jegliches Abschiebungsverbot die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung, so dass anders als bei der Vorgängervorschrift des § 50 Abs. 3 Satz 2 AuslG, welcher diesbezüglich auf Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG (jetzt § 60 Abs. 2 bis 5 AufenthG) beschränkt war, nunmehr auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (vormals § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG) für die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung beachtlich ist. Demnach ist seit Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes in Verfahren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer asylrechtlichen Klage auch zu prüfen, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht (§ 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG). In diesem Sinne die Kammer in ihrem den Beteiligten bekannten Beschluss vom 24.5.2007, 10 L 632/07; ferner das VG Oldenburg in seinem Beschluss vom 4.3.2005, 7 B 885/05, zitiert nach juris; vgl. zur früheren Rechtslage etwa den Beschluss der Kammer vom 28.9.2004, 10 F 57/04.A. [...]