Die 48-Monats-Frist des § 2 Abs. 1 AsylbLG kann nur durch den Bezug von Leistungen nach § 3 AsylbLG erfüllt werden, nicht durch den Bezug von anderen Sozialleistungen (Änderung der Rechtsprechung der Kammer im Anschluss an BSG, Urteil vom 17.6.2008 - B 8/9b AY 1/07 R - ASYLMAGAZIN 10/2008, S. 38).
Die 48-Monats-Frist des § 2 Abs. 1 AsylbLG kann nur durch den Bezug von Leistungen nach § 3 AsylbLG erfüllt werden, nicht durch den Bezug von anderen Sozialleistungen (Änderung der Rechtsprechung der Kammer im Anschluss an BSG, Urteil vom 17.6.2008 - B 8/9b AY 1/07 R - ASYLMAGAZIN 10/2008, S. 38).
(Leitsatz der Redaktion)
[...]
Die Klage ist zulässig, jedoch in der Person der Klägerin zu 2) nicht begründet. [...]
Soweit die Kammer im Beschluss vom 12.03.2008 (S 20 AY 6/08 ER) im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes eine andere Auffassung vertreten hat, gibt sie diese im Hinblick auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 17.06.2008 (B 8/9b AY 1/07 R) auf. Das BSG hat mit ausführlicher Begründung dargelegt, dass § 2 AsylbLG im Hinblick auf die Anspruchsvoraussetzung eines Vorbezugs von Leistungen nach § 3 AsylbLG über einen Zeitraum von insgesamt 48 (früher: 36) Monaten einer erweiternden Auslegung nicht zugänglich ist. [...]
Dem schließt sich die Kammer an. Da somit die für den Anspruch nach § 2 AsylbLG erforderliche Vorbezugszeit ausschließlich durch Leistungen nach § 3 AsylbLG erfüllt werden kann und die Klägerin zu 2) solche Leistungen erst seit dem 01.01.2007 erhält, erfüllt sie die Voraussetzungen für die höherwertigen Leistungen nach § 2 AsylbLG frühestens - bei ununterbrochenem Bezug von Leistungen nach § 3 AsylbLG - ab 01.01.2011, nicht aber schon für die mit der Klage geltend gemachten Zeiträume. [...]
Dem schließt sich die Kammer an. Da somit die für den Anspruch nach § 2 AsylbLG erforderliche Vorbezugszeit ausschließlich durch Leistungen nach § 3 AsylbLG erfüllt werden kann und die Klägerin zu 2) solche Leistungen erst seit dem 01.01.2007 erhält, erfüllt sie die Voraussetzungen für die höherwertigen Leistungen nach § 2 AsylbLG frühestens - bei ununterbrochenem Bezug von Leistungen nach § 3 AsylbLG - ab 01.01.2011, nicht aber schon für die mit der Klage geltend gemachten Zeiträume. [...]