VG Frankfurt a.M.

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Zitieren als:
VG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.01.2009 - 5 K 3833/08.F.A (2) - asyl.net: M15200
https://www.asyl.net/rsdb/M15200
Leitsatz:

Widerruf einer Flüchtlingsanerkennung, da in Nepal am 15.8.08 ein Maoistenführer zum Premierminister gewählt wurde und Maoisten deshalb nicht mehr politische Verfolgung droht.

Schlagwörter: Nepal, Widerruf, Flüchtlingsanerkennung, Maoisten, Änderung der Sachlage, Regierungswechsel
Normen: AsylVfG § 73 Abs. 1; AufenthG § 60 Abs. 1
Auszüge:

[...]

Zutreffend hat das Bundesamt in diesem Bescheid ausgeführt, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG vorliegen. Zur weiteren Begründung wird auf die Ausführungen in dem Bescheid des Bundesamtes (Seite 2 Mitte bis Seite 5 unten) verwiesen. Das Bundesamt hat hier überzeugend ausgeführt, dass, nachdem am 15.08.2008 ein Maoistenführer in Nepal zum Premierminister gewählt worden ist, die Gefahr politischer Verfolgung für Maoisten nicht mehr gegeben ist, sich die politischen Verhältnisse in Nepal grundlegend geändert haben. [...]