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Zitieren als:
BFH, Beschluss vom 18.02.2009 - III B 132/08 - asyl.net: M15614
https://www.asyl.net/rsdb/M15614
Leitsatz:
Schlagwörter: Revisionsverfahren, grundsätzliche Bedeutung, Rechtsfortbildung, Nichtzulassungsbeschwerde, Kindergeld, Aufenthaltsbefugnis, Bleiberechtsregelung, Aufenthaltserlaubnis, Erwerbstätigkeit, Anspruch
Normen: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; EStG § 62 Abs. 2; AuslG § 32; AufenthG § 23 Abs. 1
Auszüge:

[...]

Die Beschwerde ist unbegründet. Die von der Klägerin vorgetragenen Zulassungsgründe liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO –), ebenso wenig ist eine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO). [...]

a) Der Kindergeldanspruch von Ausländern hängt nach der Neuregelung des § 62 Abs. 2 EStG, die gemäß § 52 Abs. 61 a Satz 2 EStG alle Sachverhalte erfasst, bei denen – wie im Streitfall – das Kindergeld noch nicht bestandskräftig festgesetzt worden ist, u. a. vom Besitz bestimmter aufenthaltsrechtlicher Titel nach dem AufenthG ab oder – für Zeiträume vor 2005 – von bestimmten ausländerrechtlichen Genehmigungen nach dem AuslG 1990, die in sinngemäßer Anwendung des § 101 AufenthG in aufenthaltsrechtliche Titel umzuqualifizieren sind (Senatsurteile vom 15. März 2007 III R 93/03, BFHE 217, 443, BFH/NV 2007, 1234; vom 22. November 2007 III R 54/02, BFHE 220, 45, BFH/NV 2008, 457, sowie vom 17. April 2008 III R 16/05, BFHE 221, 43, BFH/NV 2008, 1576).

b) Die Klägerin war vor Juni 2003 im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis auf der Grundlage des § 32 AuslG 1990. Hiernach konnten die obersten Landesbehörden aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) anordnen, dass Ausländern aus bestimmten Staaten oder dass in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen nach den §§ 30 und 31 Abs. 1 AuslG 1990 eine Aufenthaltsbefugnis erteilt wurde und dass erteilte Aufenthaltsbefugnisse verlängert wurden. Die nach dem AuslG 1990 erteilte Aufenthaltsbefugnis der Klägerin entsprach einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG, die ebenfalls auf Anordnung der obersten Landesbehörden aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zurWahrung der politischen Interessen der Bundesrepublik zu erteilen ist. Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG begründet allerdings nur dann einen Anspruch auf Kindergeld, wenn sie zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat, es sei denn, sie ist wegen eines Krieges im Heimatland erteilt worden (§ 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c EStG). Ansonsten hat ein Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG in den Fällen Anspruch auf Kindergeld, in denen er sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält und dort berechtigt erwerbstätig ist, laufende Geldleistungen nach dem SGB III bezieht oder Elternzeit in Anspruch nimmt (§ 62 Abs. 2 Nr. 3 EStG). Diese Voraussetzungen lagen im Streitfall nicht vor. [...]

c) Nicht klärungsbedürftig ist die Frage, ob ein Anspruch auf Kindergeld auch dann besteht, wenn ein Ausländer zwar noch keine zum Bezug von Kindergeld berechtigende Aufenthaltsgenehmigung nach dem AuslG 1990 besitzt, wenn aber die zuständige Ausländerbehörde bestätigt hat, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Genehmigung schon zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen hatten. Der BFH hat bereits entschieden, dass für die Kindergeldberechtigung der „Besitz“ einer ausreichenden ausländerrechtlichen Aufenthaltsgenehmigung nach dem AuslG 1990 oder eines aufenthaltsrechtlichen Titels nach dem AufenthG entscheidend ist und es somit nicht darauf ankommt, ob ein Ausländer schon zu einem früheren Zeitpunkt erstmals einen Anspruch auf eine entsprechende Genehmigung bzw. einen entsprechenden Titel hatte (Senatsurteile in BFHE 217, 443, BFH/NV 2007, 1234; in BFHE 220, 45, BFH/NV 2008, 457, sowie in BFHE 221, 43, BFH/NV 2008, 1576). [...]