Die Revision kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, welcher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Aufhebung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis maßgeblich ist.
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Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, welcher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Aufhebung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis maßgeblich ist. [...]