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VG Göttingen

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Zitieren als:
VG Göttingen, Urteil vom 30.06.2009 - 2 A 257/08 - asyl.net: M15802
https://www.asyl.net/rsdb/M15802
Leitsatz:

Es ist Frauen mit einer westlich orientierten Lebensweise nicht zuzumuten, sich bei einer Rückkehr in ein islamisch geprägtes Land den dort herrschenden Bekleidungs- und Verhaltensvorschriften anzupassen, um eine Verfolgung zu vermeiden (hier: Irak).

Schlagwörter: Irak, Frauen, geschlechtsspezifische Verfolgung, soziale Gruppe, westliche Lebensweise, Bekleidungsvorschriften, Ehrenmord, Nordirak, Persönlichkeitsrecht, Zumutbarkeit
Normen: AufenthG § 60 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1
Auszüge:

[...]

Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch darauf, dass diese in ihrem Fall in einem weiteren Asylverfahren ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 1 AufenthG feststellt. Da der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 10. Dezember 2008 dem entgegensteht, ist er aufzuheben. [...]

Eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe liegt u.a. dann vor, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft. Eine Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann vom Staat, staatsähnlichen Organisationen oder auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat oder nichtstaatliche Träger faktischer Staatsgewalt (aber auch internationale Organisationen) erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten und soweit nicht eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht. Durch die Neuregelung in § 60 Abs. 1 AufenthG wird (im Gegensatz zum ehemals geltenden § 51 Abs. 1 AuslG) klargestellt. dass bereits die Anknüpfung von Verfolgungshandlungen allein an das Geschlecht das Kriterium der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfüllt und damit "asylrelevant" sein kann. Geschlechtsspezifische Verfolgung - sei es von Seiten staatlicher Stellen oder von Seiten Privater - sind danach insbesondere die Entrechtung von Frauen, insbesondere durch sexuelle Gewalt bis hin zu ritueller Tötung. Geschützt sind ebenfalls Frauen, die Verfolgung befürchten müssen, weil sie mit der selbstgewählten (westlich-orientierten) Lebensweise, die Ausdruck ihres allgemeines Freiheitsrechtes im Sinne von Art. 2 Abs. 1 GG ist, kulturelle oder religiöse Normen - insbesondere Vorschriften über Kleidung oder das Auftreten in der Öffentlichkeit - übertreten würden oder sich diesen nicht beugen wollen. Die Gefahr einer abschiebungsverbotsrelevanten Verfolgung ist dann gegeben, wenn der betreffenden Ausländerin bei verständiger Würdigung aller Umstände ihres Falles Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, wobei die insoweit erforderliche Zukunftsprognose auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abgestellt und auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet sein muss (BVerwG, U. v. 03.12.1985 - 9 C 22.85 - EZAR 202 Nr. 6 = NVwZ 1986, 760 m.w.N.). Eine Verfolgung droht bei der Ausreise nur dann mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, wenn bei qualifizierender Betrachtungsweise die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen (BVerwG, U. v. 14.12.1993 - 9 C 45.92 - DVBl. 1994, 524, 525).

Das Gericht ist nach Auswertung der insoweit vorliegenden Erkenntnismittel (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom November 2005; "Mord im Namen der Ehre", Entwicklung und Hintergründe von "Ehrenmorden eine in Kurdistan verbreitete Form der Gewalt gegen Frauen, Hrsg.: Internationales Zentrum für Menschenrechte der Kurden - MK e.V. -; UNHCR: Situation von Frauen im Irak, November 2005; UNHCR, Stellungnahme vom 20. Juni 2006 an Rechtsanwalt Waldmann-Stocker) in seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass unbegleitet ausreisende, den westlichen Lebensgewohnheiten und Sitten verpflichtete irakische Frauen ohne familiäre Bindung im Irak wegen ihrer Lebensweise geschlechtsspezifische Verfolgung landesweit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten haben (vgl. nur Urteil vom 17.07.2007 - 2 A 56/06). Diese Rechtsprechung wurde vom 9. Senat des Nds. Oberverwaltungsgerichts im Grundsatz geteilt (vgl. Beschl. v. 16.02.2006 - 9 LB 27/03 -, S. 6 des Abdrucks, veröffentlicht in der Internet-Rechtsprechungsdatenbank des Nds. OVG).

Weitere Erkenntnisse erhärten nicht nur diese Einschätzung, sondern rechtfertigen zudem die Annahme, dass auch im Familienverband, d.h. insbesondere auch in Begleitung ihres Ehemannes zurückkehrende irakische Frauen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen Dritter mit Gefahr für ihr Leben und/oder ihre Gesundheit ausgesetzt sind, wenn sie an ihren in der Bundesrepublik Deutschland gewonnenen und tatsächlich gelebten Wert- und Moralvorstellungen bei einer Rückkehr in den Irak festhalten.

So führt UNHCR in der zitierten Stellungnahme an Rechtsanwalt Waldmann-Stocker vom 20. Juni 2006 aus, betroffen von zunehmender geschlechtsspezifischer Diskriminierung im Irak seien grundsätzlich alle Frauen unabhängig von ihrem Familienstand oder ihrer Einbindung in familiäre Strukturen. Verfolgungsqualität dürften in jedem Fall die an die Übertretung traditioneller Verhaltenskodizes geknüpften Sanktionen wie Säureattentate, Entführungen und Ehrenmorde haben. In seiner Stellungnahme an das VG Köln vom 5. April 2007 führt UNHCR aus, trotz einzelner legislativer Maßnahmen zur Verbesserung insbesondere ihrer rechtlichen Stellung habe sich die Situation der Frauen im gesamten Irak unabhängig von ihrer Religionszugehörigkeit seit dem Sturz der ehemaligen irakischen Regierung nicht verbessert. Mit Blick auf die alltägliche Gewalt und den hierdurch verursachten Zusammenbruch der sozialen und wirtschaftlichen Strukturen im Irak, die zunehmende Hinwendung weiter Teile der irakischen Bevölkerung zu traditionellen, konservativ-islamischen Wertvorstellungen in vielen Bereichen des täglichen Lebens sowie das Fehlen einer allgemein respektierten und funktionsfähigen Verwaltung, die die formal-rechtlichen Verbesserungen effektiv umsetzen könnte, hätten sich die Lebensumstände für Frauen vielmehr spürbar verschlechtert. In den kurdischen Heimatregionen des Nordirak von wo die Klägerin stammt, seien Frauen hiervon zwar weniger betroffen, unter dem Einfluss einer zunehmenden Islamisierung gerieten Frauen jedoch auch in diesen Provinzen zunehmend unter Druck, sich streng islamischen Bekleidungs- und Verhaltensvorschriften anzupassen. So sei in jüngerer Zeit aus dem Nordirak verschiedentlich über eine deutliche Zunahme von Übergriffen - vor allem Säureattentaten - auf Frauen berichtet worden, die sich unverschleiert in der Öffentlichkeit gezeigt hätten. Überdies könnten Frauen vielerorts ihre Häuser nicht mehr ohne männliche Begleitung verlassen. Wiederholte Anschlagserien auf Inhaber von Friseur- und Beautysalons müssten als weiteres Indiz für eine zunehmende Bereitschaft fundamentalistischer islamischer Kreise gewertet werden, traditionelle Moralvorstellungen auch gewaltsam durchzusetzen. Hiervon seien nicht nur muslimische Frauen, sondern vor allem auch weibliche Angehörige anderer Religionsgemeinschaften betroffen. Es werde auch immer wieder von Ehrenmorden und verschiedentlich von Genitalverstümmelungen berichtet. Ergänzt werden diese Aussagen durch die "UNHCR-Position zum Schutzbedarf irakischer Asylsuchender und zu den Möglichkeiten der Rückkehr irakischer Staatsangehöriger in Sicherheit und Würde" vom 22. Mai 2009. Darin werden insbesondere Personen, die unislamischen Verhaltens bezichtigt werden und/oder Frauen und Kinder als besonders gefährdeter Personenkreis angesehen.

Auch im aktuellen Lagebericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Irak vom 6. Oktober 2008 (Stand: August 2008) wird von einer deutlich verschlechterten Situation für Frauen im Irak berichtet (so auch in der Stellungnahme der Schweizerischen Flüchtlingshilfe an das VG Karlsruhe vom 20. November 2007). Die prekäre Sicherheitslage und wachsende fundamentalistische Tendenzen in Teilen der irakischen Gesellschaft hätten negative Auswirkungen auf das Alltagsleben und die politischen Freiheiten der Frauen. In der irakischen Gesellschaft seien Tendenzen zur Durchsetzung islamischer Regeln, z.B. Kleidervorschriften (Kopftuchzwang an Schulen und Universitäten); erkennbar und nähmen zu. Muslimische und christliche Frauen würden verstärkt unter Druck gesetzt, was ihre Freizügigkeit und Möglichkeiten zur Teilnahme am öffentlichen Leben einschränke.

In dem Irakbericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Update: Aktuelle Entwicklungen vom 14. August 2008 wird insoweit u.a. ausgeführt, mangels Vertrauen in das Justizsystem nähmen Familien ihr Recht in die eigene Hand und warteten beispielsweise am hellichten Tage bewaffnet vor dem Gerichtsgebäude, um Angeklagte zu ermorden. Es gebe so gut wie keine Institution, die nicht von religiösen Aspekten bestimmt würden. Frauen würden landesweit Opfer von Erniedrigung und gezielten Tötungen. 2007 seien in Basra 133 Frauen wegen ihrer politischen Einstellungen, Verstößen gegen die "islamische Lehre", islamische Kleidungsvorschriften oder die Familienehre ermordet worden. Frauen seien von November 2007 bis April 2008 in Bagdader Stadtteilen von militanten Gruppen regelrecht gejagt und gezielt ermordet worden, wenn sie sich entgegen religiösen Normen verhielten, militante Gruppen kritisierten oder weil sie früher zur Baath-Partei gehörten. Im ganzen Irak seien 2007 mehrere hundert Frauen Opfer von sogenannten "Ehrenmorden" geworden. Sie würden erschossen oder erschlagen; viele Frauen verübten Selbstmordversuche, um der Gewalt von Familien und Gemeinschaften zu entkommen. Im Zentral- (die Heimatstadt Kirkuk der Klägerin gehört dazu) und Südirak würden Frauen Opfer religiös motivierter Gewalt.

Die Auswertung der jüngst vom Gericht im Verfahren 2 A 68/07 eingeholten Stellungnahmen lässt erkennen, dass dem westlichen Lebensstil und europäischer Kultur verhaftete Irakerinnen auch dann infolge ihrer Lebenseinstellung bei einer Rückkehr in den Irak mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, Opfer von Übergriffen Dritter gegen ihre Gesundheit zu werden, wenn und soweit sie mit ihrer Familie, insbesondere ihrem Ehemann, in ihre Heimat zurückkehren.

So führt das Deutsche Orient Institut in seiner Stellungnahme vom 17. Juni 2008 aus, die zunehmende Radikalisierung von Teilen der irakischen Gesellschaft hin zu fundamentalistische radikalislamischen Überzeugungen stelle insbesondere für die Sicherheit der Frau eine Gefährdung dar. So werde verstärkt Wert auf eine traditionell islamische Kleidung gelegt, was das Kopftuch in den meisten Fällen beinhalte. Weiterhin werde berichtet, es habe Anschläge auf Friseur- und Schönheitssalons gegeben, da diese die traditionell islamischen Moralvorstellungen islamistischer Kreise verletzten. Allerdings sei die Situation im Norden des Landes nicht so dramatisch wie etwa im Süden. Dennoch blieben die sog. Ehrenmorde auch im Norden des Irak noch immer Wirklichkeit und scheinen Morde bei unzureichender Befolgung der Kleidervorschriften praktiziert zu werden. Würde die Klägerin ihren Lebensstil beibehalten, würde dies für sie zu Problemen führen.

Das Europäische Zentrum für kurdische Studien bezeichnet die Lebensweise der Klägerin in der konservativ irakisch-kurdischen Gesellschaft als Tabubruch. In den letzten Jahren sei die Zahl der Ehrenmorde zur vermeintlichen Rettung der Familienehre sowie die Zahl der Selbsttötungen, um solchen Morden zuvorzukommen gestiegen. Wenn in den kurdischen Stammprovinzen auch keine Frau gezwungen werde, Kopftuch zu tragen, gebe es doch klare Bekleidungstabus. Hosen und Röcke müssten mindestens das Knie bedecken, Hemden bis zum Ellbogen reichen. Undenkbar sei, dass die Klägerin etwa als Taxifahrerin im Irak arbeiten könnte. Eine irakisch-kurdische Familie, die so lebe wie die Klägerin und ihre Kinder, würde sowohl von der eigenen Familie wie auch von Freunden und Bekannten ausgegrenzt werden. Eine Verheiratung, die im Irak die einzig akzeptierten Lebensform für Frauen sei, sei unmöglich. Die Klägerin wäre gezwungen, sich den Lebensumständen im Irak anzupassen, was in zahlreichen anderen Fällen zu erheblichen psychischen Problemen geführt habe. Würde die Klägerin auf der Beibehaltung ihrer Freiheiten bestehen, bestünde die Gefahr, dass dies von Verwandten als Angriff auf deren Ehre interpretiert werden würde. In diesem Zusammenhang seien selbst gewalttätige Übergriffe männlicher Verwandter bis hin zu einem Ehrenmord nicht auszuschließen.

Auch Herr Uwe Brocks bestätigt in seiner Stellungnahme vom 26. August 2008, dass der Klägerin Gefahr durch religiöse Fanatiker drohe, würde sie ihre hier gelebten Verhaltensweisen im Irak fortsetzen. Weder ihr Vater noch ihr Ehemann würden im Irak so tolerant sein wie hier in der Bundesrepublik, da ihre Ehre durch das Verhalten der Klägerin verletzt werden würde. Es sei zu unterstellen, dass sich die Klägerin in ihrem Verhalten an die Lebensumstände im Irak anpassen würde. Sie würde auch in Arbil, ihrer Heimatstadt, keine Probleme mit öffentlich sichtbaren Forderungen nach besonders religiös geprägtem öffentlichem Verhalten haben. Eine Gefahr durch Islamisten, deren Einfluss im Nordirak gering sei, sei nicht gegeben. Lediglich die Gefahr von Ehrenmorden bestehe. Die Frage nach einer Gefährdung der Klägerin verneint der Gutachter klar, weil er es als selbstverständlich unterstellt, dass die Klägerin sich in ihrem Lebensstil nach Maßgabe der im Irak herrschenden Realitäten anpassen würde.

Das Gutachten des Herrn Brocks ist in seiner eindeutigen abschließenden Verneinung der Frage, ob der Klägerin Gefahr, für Leib oder Leben im Irak droht, wenn sie ihr selbstverwirklichtes Leben im Irak weiter führt, nicht zu verwerten. Denn es unterstellt eine (asyl-) rechtlich nicht gebotene Handlungsweise der Klägerin, nämlich sich den Lebensverhältnissen im Irak anzupassen, sich mithin unauffällig zu verhalten und sich in die dort herrschende traditionelle Frauenrolle einzufügen. Richtig ist jedoch die Annahme, dass derjenige sich nicht mit Erfolg auf den Schutz des Asylgrundrechts nach Art. 16 a GG oder das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG berufen kann, der durch eigenes zumutbares Verhalten die Gefahr politischer Verfolgung oder sonstige im Zielstaat drohende Gefahren abwenden kann (BVerwG, Beschluss vom 21.02.2006 - 1 B 107/05 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 323 m.w.N., Funke-Kaiser in: GK-AsylVfG vor 11-3 Rn. 91). Die Kammer folgert hieraus jedoch entgegen dem OVG Koblenz (Urteil vom 17.05.2002 - 6 A 10217/02 -, NVwZ 2002, Beilage Nr. I 9, S. 100; ebenso VG Ansbach, Urteil vom 13.08.2007 -AN 11 K 07.30353 -, zitiert nach juris) nicht, dass muslimischen Frauen zuzumuten ist, sich bei einer Rückkehr in ihre Heimat den dort herrschenden Bekleidungs- und Verhaltensvorschriften anzupassen, um eine etwaige Verfolgung zu verhindern. Welches Verhalten einem Asylbewerber angesonnen werden kann, um eine Verfolgung seiner Person selbst zu verhindern wird maßgeblich durch die Grundrechte bestimmt. Verletzt ein solches Ansinnen Grundrechte, ist es nicht mehr zumutbar im Sinne der zitierten Rechtsprechung. Dies ist hier bei der Klägerin der Fall.

Sich anzuziehen wie man will, sich in der Öffentlichkeit allein oder in Begleitung frei zu bewegen, sich einen Beruf auszusuchen, der den eigenen Vorstellungen entspricht, sich mit Menschen, egal welchen Geschlechts zu treffen, schlicht, sich so zu verhalten und so zu leben wie man selbst es ohne Beeinträchtigung der Rechte anderer für richtig hält, ist Kerngehalt des Grundrechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit nach Art. 2 Abs. 1 GG.

Auf dieses sog. "Jedermann-Grundrecht" kann sich auch die Klägerin als Ausländerin berufen. Wenn und soweit sie sich entschieden hat, ihr Leben auch im Irak so zu führen, wie in der Bundesrepublik Deutschland, dann hat unsere Rechtsordnung diese Entscheidung, weil durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützt, zu respektieren und sie den zu treffenden (vor allem asyl- und ausländerrechtlichen) Entscheidungen zugrunde zu legen (ebenso: VGH Mannheim, Urteil vom 20.11.2007 - A 10 S 70/06, InfAuslR 2008, 97, 100; ähnlich Funke-Kaiser, a.a.O.).

Dies vorausgeschickt würde die Klägerin als offenkundig den westlichen Lebensgewohnheiten und Sitten verpflichtete Frau in ihre Heimat zurückkehren. Sie hat sich, was nach ihrer Anhörung in der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des Gerichts feststeht, in ihrer jetzigen Lebensumgebung vollständig von den im Irak herrschenden Wert- und Moralvorstellungen entfernt. Nicht nur kleidet sie sich, wie in der mündlichen Verhandlung zu sehen, der westlichen Mode entsprechend und trägt ein Kopftuch bewusst nicht. Vielmehr pflegt sie mit zum Teil deutschen Freundinnen, insbesondere mit Frau ..., ein "unislamisches" Privatleben, indem sie sich mit ihnen zum gemeinsamen regelmäßigen Kirchgang, zu sportlichen Aktivitäten und zu Partys trifft. Herausragendes Beispiel für "unislamisches" Verhalten ist die Tatsache, dass die Klägerin lange Zeit vergeblich, zuletzt aber mit Erfolg versucht hat, sich eine Arbeitsstelle zu beschaffen, um ihren Lebensunterhalt zumindest teilweise selbst zu verdienen. Dass sich die Klägerin von den islamischen Wertvorstellungen gelöst hat, zeigt auch ihre Einstellung bei der religiösen Erziehung ihrer Töchter. Sie hat überzeugend und in Übereinstimmung mit ihrer eigenen Einstellung zu Gott dargelegt, dass sie ihre Kinder nicht religiös erzieht, sondern ihnen die Entscheidung selbst überlässt, was und an wen sie glauben wollen. [...]

Eine derart selbständige und selbstbewusste Frau, die sich, das sei nur am Rande erwähnt, im Selbststudium einfache deutsche Sprachkenntnisse angeeignet hat, gerät im Falle der von traditionellen bis islamistischen Wertvorstellungen geprägten irakischen Gesellschaft dort mit großer Sicherheit in das Blickfeld konservativer Moslems oder auch traditionsbehafteter eigener Verwandter. Sie wird nach den vorliegenden, oben ausgewerteten Erkenntnissen mit Maßnahmen bis hin zur Gewaltanwendung und damit zu rechnen haben, aufgefordert zu werden, sich anzupassen. Verweigert sie sich diesem Anpassungsdruck, droht ihr konkret beachtlich Gefahr für ihr Leben oder ihre Gesundheit. Von staatlicher Seite hätte die Klägerin bei der Abwehr derartiger Übergriffe zurzeit keinerlei Unterstützung zu erwarten (vg. Lagebericht, a.a.O.). Auch ihr Ehemann vermöchte sie, selbst wenn er es wollte, nicht vor derartigen gewaltsamen Übergriffen zu schützen. Demgegenüber verfängt der Einwand der Beklagten, die Klägerin habe bis zu ihrer Ausreise im Jahre 2002 über 38 Jahre nach den dort geltenden Moralvorstellungen im Irak gelebt, nicht.

Zum einen ist aus allen Erkenntnismitteln ersichtlich, dass die religiös motivierten Moralvorstellungen das geschilderte Extrem erst nach dem Sturz Saddam Husseins erreicht haben. Die Klägerin würde insoweit in eine völlig andere, deutlich frauenfeindlichere Welt zurückkehren. Auf in der Vergangenheit gemachte Erfahrungen kann sie deshalb nicht zugreifen und kann folglich auch nicht auf diese verwiesen werden. Zum anderen ergibt sich gerade aus den obigen Ausführungen, dass die von der Klägerin in Deutschland für sich als überzeugend und einzig lebenswert angenommene Lebensart zum Kerngehalt ihres Grundrechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit gehört. Eine Anpassung an die irakisch-islamischen Lebens- und Moralvorstellungen ist ihr, wie dargelegt, nicht zumutbar. [...]