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Zitieren als:
BVerwG, Beschluss vom 30.06.2009 - 10 B 69.08 - asyl.net: M15805
https://www.asyl.net/rsdb/M15805
Leitsatz:
Schlagwörter: Nichtzulassungsbeschwerde, Revision, Verfahrensmangel, Begründungserfordernis, grundsätzliche Bedeutung, Darlegungsobliegenheit, Divergenzrüge
Normen: VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 3; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 2; AufenthG § 60 Abs. 8; AsylVfG § 3 Abs. 2
Auszüge:

[...]

Die Beschwerde, mit der ein Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) geltend gemacht werden, bleibt ohne Erfolg.

1. Die Verfahrensrüge der Verletzung des § 138 Nr. 6 VwGO greift nicht durch. [...]

Die Beschwerde wendet sich dagegen, dass die Begründung des Berufungsgerichts inhaltlich unvollständig sei, weil sie sich hinsichtlich des Klägers zu 1, der wegen Unterstützung der PKK in der Türkei verurteilt worden ist, nicht mit dem Ausschlussgrund des § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG i.V.m. § 3 Abs. 2 AsylVfG auseinandersetzt. Sie rügt damit letztlich die möglicherweise sachliche Fehlerhaftigkeit der ergangenen Entscheidung, weil eine unter Umständen entscheidungserhebliche Rechtsvorschrift nicht oder jedenfalls nicht erkennbar in die Prüfung einbezogen worden sei. Damit ließe sich der behauptete Verfahrensmangel - oder ein Verstoß gegen die Gewährung rechtlichen Gehörs allgemein - allenfalls dann begründen, wenn der Beschwerdeführer im gerichtlichen Verfahren hierzu erhebliche Angriffs- oder Verteidigungsmittel (vgl. § 146 ZPO) geltend gemacht hätte, welche das Berufungsgericht zu einer Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen gezwungen hätten. Das ist indessen weder vorgetragen noch nach Aktenlage ersichtlich.

2. Mit dem an die Verfahrensrüge anknüpfenden Vorbringen, es stellten sich Grundsatzfragen zur Auslegung des § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG i.V.m. § 3 Abs. 2 AsylVfG, bezeichnet die Beschwerde keine in dem hier angestrebten Revisionsverfahren grundsätzlich klärungsfähige Rechtsfrage zur Auslegung und Anwendung der Vorschriften, die das Berufungsgericht seinerseits nicht in den Blick genommen hat. Das Berufungsgericht hat zu den von der Beschwerdebegründung angeführten Fragen der Auslegung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 und 3 AsylVfG keine tatsächlichen Feststellungen getroffen, die einer Subsumtion unter diese Vorschriften zugrunde gelegt werden könnten. Eine Rechtsfrage entzieht sich jedoch der Klärung in dem wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache angestrebten Revisionsverfahren, wenn sie sich erst aufgrund einer weiteren Sachaufklärung nach einer etwaigen Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht stellen könnte (Beschlüsse vom 5. September 1996 - BVerwG 9 B 387.96 und 6. Juni 2006 - BVerwG 6 B 27.06 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 12 und 35).

3. Des Weiteren macht die Beschwerde eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geltend, weil das Berufungsgericht bei Erstellung der Prognose ganz eindeutig von dem Grundsatz ausgegangen sei, eine "hinreichende Sicherheit" setze voraus, dass Übergriffe gleichsam überhaupt nicht mehr vorkämen oder aber in jedem Fall vom Staat sanktioniert würden.

Mit diesem Vorbringen und den weiteren Ausführungen der Beschwerde ist eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht dargetan. [...]

Die Beschwerde benennt keinen abweichenden Rechtssatz aus den von ihr angeführten Entscheidungen, sondern wendet sich gegen die aus ihrer Sicht unzutreffende Prognoseerstellung des Berufungsgerichts mit Blick auf die Situation in der Türkei. Damit kann sie die Zulassung der Revision nicht erreichen. Sie legt auch nicht dar, dass das Berufungsgericht unter lediglich formaler Bezugnahme auf die Maßstäbe der höchstrichterlichen Rechtsprechung in der Sache abweichende abstrakte Kriterien angewandt habe. Das ist auch nicht erkennbar, denn der Verwaltungsgerichtshof hat konkret für die Person des Klägers ausgeführt, warum davon auszugehen ist, dass dieser bei einer Rückkehr in die Türkei insbesondere wegen seiner vorangegangenen strafgerichtlichen Verurteilung den Sicherheitskräften der politischen Abteilung als des Separatismus verdächtige Person bekannt sei und neue Anschuldigungen Anlass zu einer Befragung gäben (UA S. 27 f.). Ob bei Befragungen in dem Herkunftsland ein Risiko der Folter und Misshandlung besteht, wie hoch es ist und ob es sich in der Person des Asylbewerbers zu realisieren vermag, sind typischerweise - und so auch hier - Fragen der Sachverhalts- und Beweiswürdigung, bei der das Berufungsgericht zu anderen Ergebnissen gekommen ist als sie die Beklagte für richtig hält. Mit ihrem Vorbringen wendet sich die Beschwerde letztlich im Gewande der Divergenzrüge gegen die dem Tatsachengericht vorbehaltene Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, ohne die behauptete Maßstabsabweichung darzutun; damit vermag sie die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht zu erreichen. [...]