Missbrauchsgebühr wegen Verfassungsbeschwerde unter falschen Angaben zur Identität und Staatsangehörigkeit.
Missbrauchsgebühr wegen Verfassungsbeschwerde unter falschen Angaben zur Identität und Staatsangehörigkeit.
(Leitsatz der Redaktion)
[...]
Die Verfassungsbeschwerde ist mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung anzunehmen. Den Beschwerdeführern wird in Anwendung von § 34 Abs. 2 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr in Höhe von je 500 Euro auferlegt. [...]
2. Den Beschwerdeführern ist eine Gebühr in Höhe von je 500 € aufzuerlegen. Die Einlegung der Verfassungsbeschwerde erfolgte missbräuchlich im Sinne des § 34 Abs. 2 BVerfGG, da die Beschwerdeführer mit ihrer Verfassungsbeschwerde nicht die verfassungsgemäße Sicherung ihrer Grundrechte, sondern die Durchsetzung ihrer Interessen am Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland unabhängig von der tatsächlichen Sach- und Rechtslage verfolgten (vgl. auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. August 1994 - 2 BvR 983, 1258/94 -, NJW 1995, S. 385). Das Bundesverfassungsgericht braucht es nicht hinzunehmen, dass es mittels wahrheitswidriger Angaben zur Durchsetzung eines objektiv nicht bestehenden Aufenthaltsrechts instrumentalisiert und so an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert wird. [...]