§ 30 RVG ist für die Zeit seit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes daingehend auszulegen, dass Klageverfahren, die die Asylanerkennung und/oder die Flüchtlingsanerkennung nach § 60 Abs. 1 AufenthG betreffen, mit einem Wert von 3.000 Euro zu veranschlagen sind (vgl. Beschluss vom 21. Dezember 2006).
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§ 30 RVG ist für die Zeit seit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes daingehend auszulegen, dass Klageverfahren, die die Asylanerkennung und/oder die Flüchtlingsanerkennung nach § 60 Abs. 1 AufenthG betreffen, mit einem Wert von 3.000 Euro zu veranschlagen sind (vgl. Beschluss vom 21. Dezember 2006 - BVerwG 1 C 29.03 - Buchholz 363 § 30 RVG Nr. 2). [...]