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Den Anträgen wird insofern entsprochen, als festgestellt wird, dass die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bezüglich des Irak vorliegen. [...]
Beide Antragsteller sind bereits betagt und leiden, wie attestlich nachgewiesen ist, an multiplen inneren Erkrankungen. Es wird daher davon ausgegangen, dass die Ausländer im Hinblick auf diese ihre persönlichen Lebensumstände nicht in der Lage sind, in ihrem Herkunftsstaat die benötigte medizinische Versorgung zu erhalten und sich auch ansonsten keine neue Existenz aufbauen könnten. Nach alledem ist davon auszugehen, dass ihnen bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat Gefahr für Leib und Leben drohen würde. [...]