Sind dem Leistungsberechtigten Aufenthaltserlaubnisse gem. § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt worden, kann von einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten im Sinne von § 2 Abs. 1 AsylblG jedenfalls bei einer summarischen Prüfung nicht ausgegangen werden. Das Gericht stützt sich auf die obergerichtliche Judikatur.
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