Einen Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz deckt das Rechtsmittel nicht auf. Das Landgericht hat vielmehr dargelegt, dass der Beteiligte bemüht war, die Abschiebung zeitnah parallel in mehrere Länder voranzutreiben.
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Einen Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz deckt das Rechtsmittel nicht auf. Das Landgericht hat vielmehr dargelegt, dass der Beteiligte bemüht war, zeitnah die Abschiebung parallel in mehrere Länder voranzutreiben. Auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung kann zum Vermeiden von Wiederholungen insoweit Bezug genommen werden. [...]