VG Minden

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Zitieren als:
VG Minden, Urteil vom 14.10.2009 - 7 K 1597/06.A - asyl.net: M16162
https://www.asyl.net/rsdb/M16162
Leitsatz:

Nach dem Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsschutzrelevante Lage in der Republik Kosovo vom 02.02.2009 ist nicht erkennbar, wie die Kläger die erforderlichen Behandlungskosten und Aufwendungen für die Medikation in ihrer Heimat aufbringen können.

Schlagwörter: Kosovo, Serbien, Abschiebungsverbot, medizinische Behandlung, Medikation, Finanzierbarkeit
Normen: AufenthG § 60 Abs. 7
Auszüge:

[...] Für die Kammer ist nicht erkennbar, dass die erforderliche Behandlung und Medikation für den Kläger zu 1. in seiner Heimat, dem Kosovo, sichergestellt wäre (vgl. dazu Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsschutzrelevante Lage in der Republik Kosovo vom 02.02.2009).

Jedenfalls ist nicht erkennbar, wie der Kläger zu 1. die erforderlichen Behandlungskosten und Aufwendungen für die Medikation in seiner Heimat sollte aufbringen können. Wenn in der im vorliegenden Verfahren eingeholten Auskunft des Verbindungsbüros der Bundesrepublik Deutschland Kosovo vom 26.04.2007 ausgeführt wird, zwar existiere eine staatliche Krankenversicherung im Kosovo weiterhin nicht; allerdings seien bestimmte Personengruppen wie beispielsweise Patienten mit ernsten chronischen Erkrankungen wie z.B. Diabetes Mellitus Typ 1 oder Empfänger sozialhilfeähnlicher Leistungen von Zuzahlungen zu ihrer Gesundheitsversorgung befreit, so ergibt sich hieraus nichts anderes. Denn auch von den in der "Essential Drug List" veröffentlichten Medikamenten, die grundsätzlich an chronisch Kranke kostenfrei zur Verfügung gestellt werden, konnte in den Jahren 2007 und 2008 lediglich 30 % des ermittelten Medikamentenbedarfs angeschafft und an die medizinischen Einrichtungen des staatlichen Gesundheitssystems weitergeleitet werden. Für das Jahr 2009 zeichnet sich eine ähnliche Situation ab. Die übrigen Patienten müssen somit für die Behandlung notwendige Medikamente auf eigene Kosten anschaffen (vgl. dazu Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsschutzrelevante Lage in der Republik Kosovo vom 02.02.2009).

Weil mit dem Bericht des Auswärtigen Amtes zur Lage in der Republik Kosovo vom 02.02.2009 eine aussagekräftige Auskunft vorliegt, bedurfte es eines Abwartens auf die Antwort auf die bereits mit Verfügung vom 24.05.2007 gestellte Anfrage der Kammer an das Verbindungsbüro nicht mehr. [...]

Schließlich ist nicht erkennbar, dass die Kläger auf die Restgebiete Serbiens verwiesen werden könnten. [...]