OVG Berlin-Brandenburg

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Zitieren als:
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.09.2009 - 2 N 101.08 - asyl.net: M16183
https://www.asyl.net/rsdb/M16183
Leitsatz:

Zum Nachweis der erforderlichen Deutschkenntnisse für die Familienzusammenführung (Heinrich-Heine Sprachzentrum Islamabad).

Schlagwörter: Visumsverfahren, Deutschkenntnisse, Heinrich-Heine Sprachzentrum Islamabad, Deutschkurs, Sprachniveau
Normen: AufenthG § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
Auszüge:

[...]

Der gegen die gerichtliche Feststellung, es seien keine einfachen Sprachkenntnisse nachgewiesen worden, mit der Antragsbegründungsschrift vom 29. September 2008 erhobene Einwand der Klägerin, sie werde ihre Deutschkenntnisse in Kürze belegen können, sowie die hierzu vorgelegten Bescheinigungen vermögen ein anderes Ergebnis nicht zu rechtfertigen. Die Bescheinigungen des "Heinrich-Heine Sprachzentrums Islamabad" belegen bereits ihrem ausdrücklichen Inhalt nach nicht, dass die Klägerin sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann (zur näheren Bestimmung der Sprachanforderungen vgl. Senatsurteil vom 28. April 2009 - 2 B 6.08 -, juris Rz 24 ff.). In der "Teilnahmebescheinigung" vom 17. September 2008 wird der Klägerin allein die regelmäßige Teilnahme an einem Deutschkurs bestätigt. In der weiteren - zudem nach Ablauf der Begründungsfrist vorgelegten - Bescheinigung vom 13. Januar 2009 wird in allgemeiner und pauschaler Form bestätigt, dass die Klägerin an einem "intensiven Deutschsprachkurs 'Grundstufe-2'" regelmäßig von Oktober 2008 bis Januar 2009 teilgenommen habe und ihre "bisherigen Leistungen" als "gut" zu bewerten seien. Dies vermag nicht die Anforderungen zu erfüllen, die an einen Nachweis der einfachen Sprachkenntnisse zu stellen sind. Die Bescheinigung enthält bereits keine konkreten und nachvollziehbaren Angaben zum Inhalt des Sprachkurses, insbesondere des mit dem konkreten Kurs angestrebten Sprachniveaus. Hinzu kommt, dass sich aus dem Zusatz, sie habe "bislang insgesamt an 150 Unterrichtsstunden erfolgreich teilgenommen" nicht ergibt, ob der Kurs überhaupt beendet und das Kursziel damit erreicht ist. [...]