Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung, zur Klärung Verfolgungsgefahr für Angehörige der Ahmadiyya in Pakistan mit Blick auf die Qualifikationsrichtlinie.
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Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem BVerwG Gelegenheit zur Klärung der Auslegung von § 60 Abs. 1 AufenthG in Verbindung mit Art. 9 und Art. 10 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/83/EG zur Frage der Verfolgung wegen der Religion (hier: als Ahmadi in Pakistan) geben. [...]