Zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei Vorliegen eines Ausweisungsgrundes. Die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (Nichtvorliegen eines Ausweisungsgrundes) ist in vollem Umfang gerichtlich überprüfbar. Im Rahmen des Ehegattennachzugs kommt es hierbei maßgeblich auf das Gewicht des Ausweisungsgrundes an. Dabei sind die Wertungen des besonderen Ausweisungsschutzes nach § 56 AufenthG zu Grunde zu legen.
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