VG Münster

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Zitieren als:
VG Münster, Beschluss vom 01.12.2009 - 6 L 605/09.A - asyl.net: M16361
https://www.asyl.net/rsdb/M16361
Leitsatz:

Eilbeschluss im Folgeverfahren: Notwendige ärztliche Versorgung im Kosovo fraglich.

Schlagwörter: vorläufiger Rechtsschutz, ärztliche Versorgung, Kosovo
Normen: VwGO § 123, AufenthG § 60 Abs. 7
Auszüge:

[...]

Dem Antragsteller steht sowohl hinsichtlich der für den 14. Dezember 2009 vorgesehenen Abschiebung ein Anordnungsgrund zur Seite als auch angesichts seiner durch die im vorliegenden und im Klageverfahren vorgelegten sowie in den Verwaltungsvorgängen befindlichen ärztlichen Bescheinigungen ein Anordnungsanspruch. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis und damit Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG kann sich auch daraus ergeben, dass die notwendige ärztliche Versorgung für den Betreffenden im Ergebnis nicht zugänglich ist. Im Hinblick auf die Erkrankungen des Antragstellers und der möglichen Gefahr einer Amputation muss die endgültige Klärung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Die dem Antragsteller drohenden Gesundheitsgefahren im Falle seiner Abschiebung vor einer solchen endgültigen Klärung sind als derart schwerwiegend einzuschätzen, dass sein Interesse an einem weiteren Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland als so gewichtig einzustufen ist, dass ihm die Möglichkeit eines Verbleibs hier bis zur abschließenden Klärung eingeräumt werden muss. [...]