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Zitieren als:
BAMF, Bescheid vom 28.10.2009 - 5202354-423 - asyl.net: M16411
https://www.asyl.net/rsdb/M16411
Leitsatz:

Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistans wegen Krankheit und allgemeiner Lage im Herkunftsland.

Schlagwörter: Afghanistan, Asylfolgeantrag, Abschiebungsverbot
Normen: AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1
Auszüge:

[...]

Von einer Abschiebung ist gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG abzusehen, wenn dem Ausländer eine erhebliche, individuelle und konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht, wobei es hier nicht darauf ankommt, von wem die Gefahr ausgeht und wodurch sie hervorgerufen wird.

Es muss jedoch über die Gefahren hinaus, denen die Bevölkerung allgemein ausgesetzt ist, eine besondere Fallkonstellation gegeben sein, die als gravierende Beeinträchtigung die Schwelle der allgemeinen Gefährdung deutlich übersteigt (vgl. auch insoweit auf die Neuregelung des § 60 Abs. 7 Satz 1 übertragbare Entscheidungen BVerwG, Urteil vom 23.08.1996, Az.: 9 C 144.95; BVerwG, Urteil vom 17.10.1995, BVerwGE 99, 324).

Auf Grund der Erkrankung der Antragstellerin zu 2 und der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ist von einem Abschiebeverbot im o.a. Sinne auszugehen. [...]