OVG Thüringen

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Zitieren als:
OVG Thüringen, Beschluss vom 28.12.2009 - 3 ZKO 1160/06 - asyl.net: M16560
https://www.asyl.net/rsdb/M16560
Leitsatz:

Ablehung eines Zulassungsantrags des BAMF, da die Begründung der Grundsatzrüge nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG genügt. Insbesondere fehlt eine Auseinandersetzung mit dem zentralen Aspekt der vom VG Meiningen (Urteil v. 16.11.06) vorgenommenen Bewertung der Versorgungslage für abgeschobene Rückkehrer nach Afghanistan.

Schlagwörter: Darlegungsgebot, Grundsätzliche Bedeutung, Zulassungsgrund
Normen: AsylVfG § 78 Abs. 4 S. 4
Auszüge:

[...]

Insbesondere fehlt eine Auseinandersetzung mit einem zentralen Aspekt der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Bewertung der Versorgungslage für abgeschobene Rückkehrer nach Afghanistan sowohl in der eigenen Auswertung der Erkenntnisquellen durch die Beklagte als auch in den von ihr zitierten Passagen anderer Gerichtsentscheidungen: Das Verwaltungsgericht hat der Sache nach seine Würdigung, dass den Kläger im Falle seiner Abschiebung die allgemein ohnehin schlechte Versorgungslage (von der auch die Beklagte ausgeht) in besonderer Weise und damit im Sinne eine extremen Gefahr treffen würde, erkennbar maßgeblich darauf gestützt, dass er sowohl gegenüber der ansässigen Bevölkerung als auch im Vergleich zu der Vielzahl freiwilliger Rückkehrer besondere Nachteile habe. Als aus Deutschland (und damit aus Europa) Zurückkehrender werde ihm eine finanzielle Besserstellung unterstellt, was zu einer Benachteiligung im Hinblick auf die Unterstützung durch Hilfsorganisationen führe; außerdem unterfielen die abgeschobenen Rückkehrer auch nicht dem Mandat des UNHCR, der mit seinem Programm nur freiwillige Rückkehrer unterstütze (vgl. die in der Antragsschrift auf S. 2, unten, und S. 3, Mitte, zitierten Passagen des Urteils). Mit dieser entscheidungstragenden - und vom Verwaltungsgericht zwar knapp, aber durchaus plausibel begründeten - Differenzierung zwischen der Lage für die ansässige Bevölkerung im allgemeinen und für freiwillige Rückkehrer einerseits sowie für zwangsweise zurückgeführte Personen andererseits setzen sich weder die Beklagte noch die anderen Gerichte in deren von der Beklagten angeführten Argumentation in der gebotenen Weise auseinander. Vielmehr wird - unter Ausblendung dieser Differenzierung - der Sache nach durchweg insbesondere von der (gerade noch als erträglich erachteten) Situation für freiwillige Rückkehrer auf die Überlebensmöglichkeit auch für Abgeschobene geschlossen. [...]