VG Hamburg

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Zitieren als:
VG Hamburg, Beschluss vom 13.10.2009 - 7 K 3044/08 - asyl.net: M16576
https://www.asyl.net/rsdb/M16576
Leitsatz:

Keine Anrechnung der Vorverfahrensgebühr bei Untätigkeitsklage.

Schlagwörter: Anwaltsgebühren, Vorverfahrensgebühr, Untätigkeitsklage, Anrechnung,
Normen: RVG § 15a,
Auszüge:

[...]

Der Klägervertreter beantragt mit Schriftsatz vom 01.09.2009 die Festsetzung der zunächst angerechneten Gebühren für das Vorverfahren in Höhe von 243,00 EUR zzgl. 19 % Umsatzsteuer, mithin einen Gesamtbetrag in Höhe von 289,17 EUR.

Diesem Antrag ist stattzugeben und der angemeldete Betrag nachträglich weiter gegen die Beklagte festzusetzen.

Die Anrechnung der Vorverfahrensgebühren im Antrag vom 07.07.2009 hätte nicht zu erfolgen brauchen.

Grund dafür ist jedoch nicht das Inkrafttreten des § 15a RVG und die ggf. daraus resultierende Nichtanwendbarkeit der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG für das vorliegende Verfahren, wie der Klägervertreter meint.

In vorliegendem Verfahren wurde eine Untätigkeitsklage erhoben.

Dabei liegt im Vergleich zum stattgefundenen Vorverfahren nicht derselbe Gegenstand im Sinne der Anrechnungsvorschrift vor, so dass bereits der Wortlaut der Anrechnungsbestimmung in der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG nicht erfüllt ist. Voraussetzung der Anwendbarkeit der Anrechnungsvorschrift der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG ist, dass wegen desselben Gegenstandes eine Geschäftsgebühr entstanden ist. Derselbe Gegenstand liegt vor, wenn Gegenstand der Geschäftsgebühr und Gegenstand der Verfahrensgebühr identische Angelegenheiten sind und den gleichen Wert aufweisen (Mayer/Kroiß/Mayer, 3. Auflage, Vorbem. 3, Rdnr. 65).

Bei einer Untätigkeitsklage liegt diese "Deckungsgleichheit" zu dem Verfahren vor der Behörde nicht vor, da sich die Klage lediglich darauf bezog, dass über den Antrag der Klägerin auf Einbürgerung entschieden werden soll. Im Gegensatz zu den sonstigen Klagverfahren kann mit der Untätigkeitsklage nur ein Tätigwerden der Verwaltung als solches erreicht werden. Ein förmliches Vorverfahren hat in diesem Verfahren nicht stattgefunden. [...]