Wiederholung der einstweiligen Anordnung gegen eine Dublin-Überstellung nach Griechenland für die Dauer von längstens sechs Monaten (Verlängerung des Beschlusses vom 8.9.2009, M16028).
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Die einstweilige Anordnung vom 8. September 2009 - 2 BvQ 56/09 - wird für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt. [...]