BVerwG

Merkliste
Zitieren als:
BVerwG, Urteil vom 01.12.2009 - 1 C 32.08 - asyl.net: M16757
https://www.asyl.net/rsdb/M16757
Leitsatz:

Keine entsprechende Anwendung des § 32 Abs. 3 AufenthG, auch wenn das mazedonische Recht ein alleiniges Personensorgerecht nicht vorsieht (siehe hierzu erstmals BVerwG, Urteil v. 7.4.2009 - 1 C 17.08 -, M15723).

Schlagwörter: Familienzusammenführung, Visumsverfahren, Kindernachzug, Sorgerecht, Mazedonien
Normen: AufenthG § 32 Abs. 3, AufenthG § 6 Abs. 4 S. 1
Auszüge:

[...]

c) Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts kann ein Nachzugsanspruch der Klägerinnen allerdings nicht auf eine entsprechende Anwendung von § 32 Abs. 3 AufenthG gestützt werden. Zwar ist die in der Vorschrift vorgeschriebene Altersgrenze von 16 Jahren eingehalten, weil die Klägerinnen zum Zeitpunkt der Antragstellung im Februar 2007 das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten. Auch verfügte der Vater der Klägerinnen zu den nach den vorstehenden Ausführungen maßgeblichen Zeitpunkten über die erforderliche Aufenthalts- bzw. Niederlassungserlaubnis. Das Verwaltungsgericht hat jedoch nicht festgestellt, dass der Vater der Klägerinnen wie nach § 32 Abs. 3 AufenthG erforderlich der allein personensorgeberechtigte Elternteil war. Es hat die Frage, ob dem insoweit maßgeblichen mazedonischen Recht die Ausübung der Personensorge durch nur einen Elternteil grundsätzlich fremd ist, vielmehr im Ergebnis offen gelassen, weil nach seiner Auffassung die Vorschrift in diesem Fall jedenfalls entsprechend anzuwenden ist, wenn dem im Bundesgebiet lebenden Elternteil nach dem Recht des Heimatstaates des Kindes das Sorgerecht in dem größtmöglichen Umfang übertragen worden ist.

Dieser Auffassung ist der Senat bereits mit Urteil vom 7. April 2009 - BVerwG 1 C 17.08 (InfAuslR 2009, 270 zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen, Rn. 19 ff.; ebenso Urteile vom gleichen Tag in den Verfahren BVerwG 1 C 28.08 und BVerwG 1 C 29.08) entgegengetreten. Für eine analoge Anwendung des § 32 Abs. 3 AufenthG in diesen Fällen fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke. Die Problematik, dass das Recht einzelner Herkunftsstaaten eine vollständige Übertragung der Personensorge auf einen Elternteil nicht kennt, ist dem Gesetzgeber spätestens bei der Novellierung des Aufenthaltsgesetzes durch das Richtlinienumsetzungsgesetz im August 2007 bekannt gewesen, er hat jedoch wegen der bestehenden Möglichkeit, in Härtefällen einen Nachzug im Ermessenswege zu gestatten, keinen Handlungsbedarf gesehen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird insoweit auf das Urteil des Senats vom 7. April 2009 - BVerwG 1 C 17.08 a.a.O. Bezug genommen. [...]