VG Gelsenkirchen

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Zitieren als:
VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 04.05.2010 - 5a L 332/10.A - asyl.net: M17038
https://www.asyl.net/rsdb/M17038
Leitsatz:

Verpflichtung des BAMF im Eilverfahren, den Asylantrag eines minderjährigen Flüchtlings entgegenzunehmen.

Schlagwörter: vorläufiger Rechtsschutz, minderjährig, Asylantrag, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge,
Normen: AsylVfG § 13 Abs. 1, AsylVfG § 14 Abs. 1, VwGO § 123,
Auszüge:

[...]

Die Eilbedürftigkeit ergibt sich aus der nicht auszuschließenden Möglichkeit aufenthaltsbeendigender Maßnahmen gegenüber dem Antragsteller, solange er nicht die Stellung eines Asylbewerbers eingenommen hat.

Dem Antragsteller steht auch ein Anspruch auf Entgegennahme seines persönlich beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Außenstelle Dortmund gestellten Asylantrages zu. Nach § 13 Abs. 1 AsylVfG liegt ein Asylantrag vor, wenn sich dem schriftlich, mündlich oder auf andere Weise geäußerten Willen des Ausländers entnehmen lässt, dass er im Bundesgebiet Schutz vor politischer Verfolgung sucht oder dass er Schutz vor Abschiebung oder einer sonstigen Rückführung in einen Staat begehrt, in dem ihm die in § 60 Abs. 1 AufenthG bezeichneten Gefahren drohen. Danach steht es außer Frage, dass das Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 22. März 2010 ein entsprechendes Asylgesuch beinhaltet. Der weiter notwendige Asylantrag im engeren Sinne ist gemäß § 14 Abs. 1 AsylVfG bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der für die Aufnahme des Ausländers zuständigen Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist. Das ist in Nordrhein-Westfalen für alle Asylerstbewerber über 16 Jahren aus dem Herkunftsland Sri Lanka die Außenstelle Dortmund. Dort hat der Antragsteller vorgesprochen, unter anderem am 31. März 2010, um persönlich sein Asylbegehren anzubringen. Damit hat der Antragsteller einen förmlichen Asylantrag wirksam gestellt, den das Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge verpflichtet war, entgegenzunehmen und zu bearbeiten.

Von dieser Frage zu trennen sind die weiteren Fragen aufenthaltsrechtlicher bzw. verfahrensrechtlicher Art, ob der Antragsteller verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, § 47 AsylVfG, ob er als Minderjähriger ein Schreiben des örtlichen Jugendamtes hinsichtlich etwaiger sozialpädagogischer Bedenken gegen eine Verteilung durch ESAY beizubringen hat oder ob ihm eine Aufenthaltsgestattung zu erteilen ist. Selbst wenn vom Antragsteller insoweit für die weitere Durchführung des Asylverfahrens die entsprechenden Mitwirkungshandlungen gefordert werden können, berechtigt dies die zuständige Außenstelle Dortmund des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge nicht, den wirksam bei ihr durch den Antragsteller gestellten Asylantrag einfach nicht entgegenzunehmen. [...]