VG Hamburg

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Zitieren als:
VG Hamburg, Urteil vom 27.07.2010 - 10 A 456/09 - asyl.net: M17578
https://www.asyl.net/rsdb/M17578
Leitsatz:

Aufhebung eines Widerrufsbescheids, da die Entscheidung des BAMF nicht gemäß § 73 Abs. 7 AsylVfG bis zum 31.12.2008 erfolgt ist.

Schlagwörter: Widerruf, Widerrufsverfahren, Iran, Frist
Normen: AsylVfG § 73 Abs. 7, AsylVfG § 73 Abs. 2a S. 1
Auszüge:

[...]

2. Auf die Widerrufsentscheidung ist § 73 Abs. 7 AsylVfG anzuwenden, da die widerrufene Entscheidung vor dem 01.01.2005 unanfechtbar geworden ist. Danach hat die Prüfung nach § 73 Abs. 2a Satz 1 AsylVfG spätestens bis zum 31.12.2008 zu erfolgen. Diese Frist war bei Erlass des angefochtenen Bescheides abgelaufen, was im Ergebnis zu seiner Aufhebung führt.

a) Vorliegend ist die Prüfung zwar am 01.08.2007 durch verwaltungsinterne Entscheidung und Mitteilung an den Kläger im Anhörungsschreiben vom 20.09.2007 eingeleitet worden. Zu einer Entscheidung, d.h. dem hier angefochtenen Bescheid kam es indes erst am 19.11.2009 und damit lange nach Ablauf der Frist des § 73 Abs. 7 AsylVfG.

b) Nach Auffassung des Gerichts erfordert § 73 Abs. 7 AsylVfG nicht etwa nur die Einleitung des Widerrufsverfahrens, sondern grundsätzlich auch den Erlass einer ggf. zu treffenden Widerrufsentscheidung vor Ablauf des 31.12.2008.

Dieses Verständnis legen der Wortlaut, vor allem aber der Sinn und Zweck der Frist nahe; anderenfalls hätte es die Beklagte in der Hand, sich die Entscheidung auf lange Zeit nach Ablauf der Frist noch vorzubehalten, wenn sie denn nur ein Verfahren rechtzeitig eingeleitet gehabt hätte. Damit liefe die Frist praktisch leer; auch sonst würde ihr Zweck verfehlt (in diesem Sinne auch VG Hannover, Urt. v. 28.01.2010, 6 A 386/09 - in juris; auch BVerwG, Urt. v. 12.06.2007, 10 C 24/07 - in juris - legt dieses Verständnis nahe).

Ob der Beklagten in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Dreijahresfrist des § 73 Abs. 2 a Satz 1 AsylVfG (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.06.2007, a.a.O.) über den 31.12.2008 hinaus noch ein angemessener Prüfungsraum zusteht (bejahend VG Frankfurt, Urt. v. 27.01.2010, 6 K 2348/09.F.A - in juris), erscheint angesichts der unterschiedlichen Regelung in § 73 Abs. 2 a Satz 1 AsylVfG ("…hat spätestens nach Ablauf von drei Jahren … zu erfolgen.") und in § 73 Abs. 7 AsylVfG ("…hat …spätestens bis zum 31.12.2008 zu erfolgen.") fraglich. Bestenfalls käme – jedenfalls wenn besondere Gründe für eine weitere Verzögerung fehlen, etwa zeitaufwendige Nachermittlungen – in Anlehnung an § 75 Satz 2 VwGO eine Nachfrist von drei Monaten in Betracht; aber auch diese war bei Erlass des hier angefochtenen Bescheides lange verstrichen.

c) Daran, dass die Frist des § 73 Abs. 7 AsylVfG auch den Interessen des Ausländers zu dienen bestimmt ist und ihre Verletzung folglich zur Aufhebung eines gleichwohl ergehenden Bescheides führt, lässt sich nicht durchgreifend zweifeln. Zwar dient das Merkmal "unverzüglich" in § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ausschließlich öffentlichen Interessen, so dass ein Widerrufsbescheid nicht allein deshalb beanstandet werden kann, weil er nicht unverzüglich im Sinne dieser Vorschrift erlassen worden ist (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Urt. v. 12.06.2007, a.a.O. m.w.N.). Das Bundesverwaltungsgericht hat aber in der eben bereits genannten Entscheidung auch angedeutet, dass anderes zu gelten habe für die Dreijahresfrist des § 73 Abs. 2 a Satz 1 AsylVfG (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 20.03.2007 1 C 21/06 - in juris; Schäfer GK-AsylVfG § 73 Rn. 89). Dies muss erst recht für die absolute Frist des § 73 Abs. 7 AsylVfG gelten. Das Gericht folgt diesbezüglich der Begründung des VG Frankfurt (Urt. v. 27.01.2010, a.a.O.) und verweist darauf.

3. Der angefochtene Widerrufsbescheid lässt sich auch nicht unter Berücksichtigung von § 73 Abs. 2a Satz 4 AsylVfG aufrechterhalten.

a) Soweit danach ein Widerruf ermöglicht wird, setzt dies nach der ersten Satzhälfte der Vorschrift voraus, dass zuvor eine Negativentscheidung ergangen ist (vgl. zu diesem Erfordernis: BVerwG, Urt. v. 20.03.2007 a.a.O.; Urt. v. 25.11.2008, 10 C 53/07 – in juris; Schäfer, a.a.O. Rn. 105). Daran fehlt es vorliegend.

b) Zum anderen ist nach Sinn und Zweck der Fristbestimmung einerseits und der Eröffnung von späteren Entscheidungen andererseits davon auszugehen, dass wenn in eine Entscheidung nach § 73 Abs. 2 a Satz 4 AsylVfG ein Widerrufsgrund vorausgesetzt ist, der nach Ablauf der Frist entstanden oder der Beklagten bekannt geworden ist. Auch daran fehlt es hier – alle Umstände, auf die die Beklagte den Widerruf stützt, lagen bereits am 31.12.2008 vor und waren der Beklagten auch bekannt. Dass erst nach diesem Stichtag eine Entspannung der Verhältnisse im Iran und ein Wegfall der Gefährdung von früher im Iran für die Wiedereinführung der Monarchie engagierten Oppositionellen und deshalb vom Regime Verfolgten eingetreten wäre, ist nicht festzustellen (vgl. hierzu: VG Hamburg, Urt. v. 03.06.2010, 10 A 165/09 – in juris m.w.N.).

c) Schließlich hat die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid das ihr nach der zweiten Satzhälfte des § 73 Abs. 2 a Satz 4 AsylVfG bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen eröffnete Ermessen nicht ausgeübt.

d) Auf die Frage, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG vorliegen, kommt es nach allem letztlich nicht an. Sie ließe sich allerdings nicht bejahen (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 03.06.2010 a.a.O.).

4. Die angefochtene Entscheidung lässt sich auch nicht nach § 49 VwVfG rechtfertigen. Ungeachtet aller Anwendbarkeitsfragen ist das ggf. eröffnete Ermessen nicht ausgeübt. [...]