Allein in der Anhörung des BAMF liegt keine Entscheidung über einen Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO, da die Anhörung lediglich der Vorbereitung einer derartigen Entscheidung dient.
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Die Antragsgegnerin hat auch nicht von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO Gebrauch gemacht, wie sich aus dem Bescheidsentwurf des Bundesamts vom 22. Oktober 2009 eindeutig ergibt. Vielmehr haben die rumänischen Behörden dem Übernahmeersuchen des Bundesamts entsprochen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerseite ist mit der Durchführung der asylverfahrensrechtlichen Anhörung gerade noch keine Entscheidung über einen Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO getroffen worden, da die Anhörung lediglich der Vorbereitung einer derartigen Entscheidung dient. [...]