Vorläufige Aussetzung einer Dublin-Überstellung nach Griechenland für die Dauer von drei Monaten.
[...]
Auch ein Anordnungsanspruch ist hinreichend glaubhaft gemacht. Unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragsteller zu den Verhältnissen für Asylbewerber in Griechenland und der umfassenden bisherigen Rechtsprechung zur Überstellung von Asylbewerbern nach Griechenland auf der Grundlage der Dublin-II-Verordnung (z.B. VG Frankfurt/Oder, B. v. 06.01.2010 - 7 L 319/09-; VG Frankfurt/Main. B. v. 16.11.2009 - 7 L 3684/09 A -; VG Koblenz. B.v.30.11.2009 - 1211/09.KO -; VG Arnsberg, B.v.15.12.2009 - 8 L 699/09.A -; VG Sigmaringen, U. v. 26.10.2009 - A 1 K 1757/09 -; VG Berlin, B. v. 22.10.2009 - 33 L 775.09.A -; OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 07.10.2009, - 8 B 1433/09 -, AuAS 2009, 23) liegen die Voraussetzungen vor. Insbesondere vor dem Hintergrund der eben angeführten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes ist im Hauptsacheverfahren zu prüfen, ob und gegebenenfalls welche Vorgaben das Grundgesetz für die fachgerichtliche Prüfung der Grenzen des Konzepts der normativen Vergewisserung trifft, wenn eine Abschiebung in einen nach der Dublin-II-Verordnung zuständigen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft - hier Griechenland - Verfahrensgegenstand ist, und ob etwaige Vorgaben einer Überstellung entgegenstehen und der Antragsteller einen Anspruch auf den Selbsteintritt der Antragsgegnerin gemäß Art. 3 der Dublin-II-Verordnung hat. Die Erfolgsaussichten einer solchen Prüfung im Hauptsacheverfahren sind offen. Die Prüfung der rechtlich komplexen Fragen ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht möglich (VG Minden, B. v. 10.09.2009, a.a.O.). [...]