Rechtmäßiger Ausschluss von der Einbürgerung wegen Unterstützung der PKK, da von der PKK eine Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und ihrer auswärtigen Belange ausgeht.
[...]
Die Richtigkeit des Urteils vom 19.01.2009 begegnet nach diesem Maßstab keinen ernstlichen Zweifeln.
a) Das Verwaltungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, dass einer Einbürgerung des Klägers der Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG in der bis zum 28.08.2007 geltenden Fassung – jetzt gleichlautend in § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG geregelt – entgegensteht. Danach sind diejenigen Ausländer von einer Einbürgerung ausgeschlossen, bei denen zumindest der begründete Verdacht besteht, dass sie Bestrebungen gegen Schutzgüter unterstützen oder unterstützt haben, die für den deutschen Staat, in den sie eingebürgert werden wollen, wesentlich sind. § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a. F. bestimmt insoweit, dass eine Einbürgerung nicht in Betracht kommt, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat. Unter den Begriff des Unterstützens fällt dabei jede Handlung des Ausländers, die für Bestrebungen im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a. F. objektiv vorteilhaft ist, sofern sie der Betreffende erkennbar und willentlich mit dieser Zielrichtung vornimmt (vgl. BVerwG, U. v. 22.02.2007 – 5 C 20/05 – BVerwGE 128, 140; U. v. 02.12.2009 – 5 C 24/08 – InfAuslR 2010, 253).
Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist der Kläger in Vereinigungen aktiv tätig gewesen bzw. noch tätig, die die Ziele der in der Bundesrepublik Deutschland verbotenen PKK unterstützen. Dies betreffe seine Vorstandstätigkeiten für den Kurdisch-Islamischen Kulturverein e. V. Bremen (KIK) bzw. die Seyh-Serif-Moschee (jetzt Saidi Kurdi-Moschee) in Bremen. Der Kulturverein sei der Bewegung "Hereketa Islamiya Kurdistani" (HIK) zuzurechnen, einer Unterorganisation der PKK. Die Nähe des Klägers zur PKK werde zudem bestätigt durch Aktivitäten im Rahmen des Birati e. V.; hierbei handele es sich um die Nachfolgeorganisation von Kulturvereinen, die wegen ihrer organisatorischen Verpflichtung mit der PKK verboten worden seien. Bei der PKK handele es sich nach wie vor um eine gewaltbereite und zur Gewaltanwendung auch fähige, nach dem Kaderprinzip geführte Organisation. [...]
bb) Der Vortrag des Klägers ist auch nicht dazu geeignet, die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Bewertung der Bestrebungen der PKK ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Der Kläger macht insoweit geltend, dass die Gründe, die den Bundesminister des Inneren am 22.11.1993 zum Verbot der PKK in Deutschland veranlasst hätten, inzwischen fortgefallen seien. Es habe seit mehreren Jahren keine gewalttätig verlaufenden Demonstrationen und auch sonst keine Gewaltaktionen seitens der Nachfolgeorganisationen der PKK im Bundesgebiet mehr gegeben. Bestrafungsaktionen und Gelderpressungen gehörten ebenfalls nicht mehr zum Erscheinungsbild der PKK-Nachfolgeorganisationen. Es fehle jeder Beweis dafür, dass die nach wie vor eingesammelten erheblichen Spendenbeträge zur Unterstützung des Guerilla-Kampfes in der Türkei eingesetzt werden würden.
Dieser Vortrag nimmt darauf Bezug, dass die PKK bzw. ihrer Nachfolgeorganisationen ersichtlich ihre politische Strategie in Deutschland geändert haben, wobei hier auf sich beruhen mag, in welcher Weise die nach dem Verbot von 1993 eingeleiteten verwaltungs- und strafrechtlichen Verfahren zu diesem Strategiewechsel beigetragen haben. Die das Urteil des Verwaltungsgerichts maßgeblich tragende Erwägung wird dadurch indes nicht in Frage gestellt. Danach handelt es sich bei der PKK nach wie vor um eine international vernetzte, nach dem Kaderprinzip geführte, strikt hierarchisch aufgebaute Organisation, die zur Gewaltanwendung bereit und auch in der Lage ist, wenn sie dies für richtig hält. Für eine dauerhafte Abkehr der PKK von gewalttätigen Bestrebungen hat das Verwaltungsgericht keinen Anhaltspunkt gesehen. Auch im Zulassungsantrag werden solche Anhaltspunkte nicht genannt. Der Kläger spricht im Gegenteil ausdrücklich die bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen kurdischen Guerillaeinheiten und türkischen Sicherheitskräften im Südosten der Türkei an, wobei die Guerillaeinheiten nach seinen Angaben "mehrere tausend Mann" stark sein sollen. Das zur Zeit weitgehend friedliche Auftreten der PKK in Europa stellt sich erkennbar als Teil einer Doppelstrategie dar (vgl. dazu BVerwG, B. v. 24.02.2010 – 6 A 7/08 – juris, Rn. 46). Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass mit der Unterstützung einer solchen Organisation der Ausschlusstatbestand des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a. F. erfüllt wird, weil von der PKK eine Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und ihrer auswärtigen Belange ausgeht, ist vor diesem Hintergrund rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 16.04.2008 – 4 N 19/06 – juris; OVG Saarland, B. v. 21.08.2008 – 1 A 229/07 – juris). [...]