Krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG für einen marokkanischen Jugendlichen ohne familiäre Bindungen (PTBS, Depression, Suizidalität).
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Es liegt jedoch ein Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bezüglich Marokko vor.
Von einer Abschiebung gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll abgesehen werden, wenn dem Ausländer eine erhebliche, individuelle und konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht, wobei es nicht darauf ankommt, von wem die Gefahr ausgeht und wodurch sie hervorgerufen wird. Es muss jedoch über die Gefahren hinaus, denen die Bevölkerung allgemein ausgesetzt ist, eine besondere Fallkonstellation gegeben sein, die als gravierende Beeinträchtigung die Schwelle der allgemeinen Gefährdung deutlich übersteigt (vgl. die insoweit auf § 60 Abs. 7 AufenthG übertragbaren Entscheidungen BVerwG, Urteile vom 29.11.1977, BVerwGE 55, 82; vom 17.01.1989, EZAR 201 Nr. 19; vom 30.10.1990, BVerwGE 87, 52, vom 17.10.1995 BVerwGE 99.324, und vom 23.08.1996, 9 C 144.95).
Eine erhebliche konkrete Gefahr i.S. von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann auch dann vorliegen, wenn die im Zielstaat drohende Beeinträchtigung in der Verschlimmerung einer Krankheit besteht, unter der der Ausländer bereits in der Bundesrepublik Deutschland leidet. Die drohende Gefahr kann in diesem Fall auch durch die individuelle Konstitution des Ausländers bedingt sein. Der Begriff der "Gefahr" in § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist hinsichtlich seines Entstehungsgrundes nicht einschränkend auszulegen, und es ist deshalb unerheblich, ob sich die Gefahr aus einem Eingriff, einem störenden Verhalten oder aus einem Zusammenwirken mit anderen, auch anlagebedingten Umständen ergibt (BVerwG, Urteil vom 25.11.1997, BVerwGE 105, 383) [...]
Nach den vorgelegten fachärztlichen Bescheinigungen leidet der Antragsteller - verursacht durch seine traumatischen Erlebnisse in Marokko - an einer PTBS und depressiver Symptomatik, verbunden mit Suizidalität. Dringender Behandlungsbedarf ist deswegen gegeben. Nach den vorliegenden Erkenntnissen und unter Berücksichtigung der familiären Verhältnisse (minderjährige Waise ohne verwandschaftl. Unterstützung) ist eine Fortsetzung der Behandlung im Herkunftsland nicht zu erwarten. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7. Satz 1 AufenthG liegen daher vor. [...]