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Zitieren als:
BVerfG, Beschluss vom 21.02.2011 - 2 BvR 1392/10 [= ASYLMAGAZIN 2011, S. 264 ff.] - asyl.net: M18524
https://www.asyl.net/rsdb/M18524
Leitsatz:

Für ein Aufenthaltsrecht nach § 25 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 8 EMRK darf nicht allein auf die wirtschaftlichen Bindungen zur Bundesrepublik Deutschland abgestellt werden. In der Gesamtbewertung hätte die Geburt in Deutschland und der mehr als 18-jährige rechtmäßige Aufenthalt, die familiären und sonstigen persönlichen Bindungen in Deutschland und die Straflosigkeit berücksichtigt werden müssen sowie auch die fehlenden Verbindungen zur Türkei, insbesondere die fehlenden Kenntnisse der türkischen Sprache und Kultur und das Fehlen jeglicher Bezugspersonen dort. Die Ablehnung der Eilanträge in den Vorinstanzen verletzt den Beschwerdeführer daher in seinem Grundrecht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG.

Schlagwörter: effektiver Rechtsschutz, vorläufiger Rechtsschutz, Aufenthaltserlaubnis, Verlängerungsantrag, Achtung des Privatlebens, Achtung des Familienlebens, rechtliche Unmöglichkeit, Unmöglichkeit der Ausreise, außergewöhnliche Härte, Integration, wirtschaftliche Integration, notwendig in einer demokratischen Gesellschaft, Verhältnismäßigkeit, Verwurzelung, Entwurzelung,
Normen: GG Art. 19 Abs. 4, AufenthG § 84 Abs. 1 Nr. 1, EMRK Art. 8 Abs. 1, EMRK Art. 8 Abs. 2, AufenthG § 25 Abs. 5 S. 1, AufenthG § 25 Abs. 4 S. 2
Auszüge:

[...]

2. Die angegriffenen Beschlüsse verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG.

a) Der in Art. 19 Abs. 4 GG verbürgten Garantie eines umfassenden und effektiven Rechtsschutzes kommt wesentliche Bedeutung bereits für den vorläufigen Rechtsschutz zu, dessen Versagung vielfach irreparable Folgen hat. Die nach § 80 Abs. 1 VwGO für den Regelfall vorgeschriebene aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage ist insoweit eine adäquate Ausprägung der verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantie. Andererseits gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG die aufschiebende Wirkung der Rechtsbehelfe im Verwaltungsprozess nicht schlechthin. Überwiegende öffentliche Belange können es rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Grundrechtsträgers einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten. Für die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts ist daher ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt. Der Rechtsschutzanspruch des Bürgers ist dabei umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme der Verwaltung Unabänderliches bewirkt (vgl. BverfGE 35, 382 401 f.>; 69, 220 227 f.>; BverfGK 5, 328 334>; 11, 179 186 f.>). Geltung und Inhalt dieser Leitlinien sind nicht davon abhängig, ob der Sofortvollzug eines Verwaltungsakts einer gesetzlichen (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO) oder einer behördlichen Anordnung (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) entspringt (vgl. BverfGE 69, 220 228 f.>; BverfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. Oktober 2003 – 1 BvR 2025/03 -, NVwZ 2004, S. 93 94>).

b) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen werden die angegriffenen Entscheidungen auch dann nicht gerecht, wenn man hier den in § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG normierten grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses in Rechnung stellt und daraus folgert, dass die Gerichte – neben der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache – zu einer Einzelfallbetrachtung grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten sind, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist (vgl. BverfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. Oktober 2003 – 1 BvR 2025/03 -, NVwZ 2004, S. 93 94>). Ausgehend von der Erkenntnis, dass der Fall im Hauptsacheverfahren zu klärende Sach- und Rechtsfragen aufwirft und deshalb die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht von den Erfolgsaussichten in der Hauptsache abhängig gemacht werden kann, hätten sich die Verwaltungsgerichte mit den substantiiert vorgetragenen persönlichen Belangen des Beschwerdeführers in einer der Bedeutung dieser Umstände für die Aussetzungsentscheidung angemessenen Weise auseinandersetzen müssen. Daran fehlt es. Zwar ist es grundsätzlich Sache der Fachgerichte, den Sachverhalt zu ermitteln und rechtlich zu würdigen; die Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht ist auf die Verletzung spezifischen Verfassungsrechts beschränkt (vgl. BverfGE 18, 85 92 f.>; stRspr). Eine solche Verletzung liegt hier jedoch vor. Die Gerichte haben das Vorbringen des Beschwerdeführers einer abschließenden Würdigung in der Art einer Hauptsacheentscheidung unterzogen, ohne naheliegende Einwände zu berücksichtigen und auf die Vorläufigkeit ihrer Würdigung sowie den interimistischen Charakter ihrer Entscheidungen Bedacht zu nehmen, und damit das Gebot effektiven Rechtsschutzes verfehlt.

Der Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten ist vor allem die Frage, ob die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vor dem Recht auf Achtung des Privatlebens, das Art. 8 Abs. 1 EMRK neben dem Recht auf Achtung des Familienlebens schützt, Bestand haben kann. Die angegriffenen Entscheidungen halten es grundsätzlich für möglich, dass sich ein Ausländer zur Begründung eines Aufenthaltsrechts auf den Schutz des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK berufen kann, stellen jedoch fest, dass die Voraussetzungen, unter denen hieraus ein rechtliches Ausreisehindernis im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG folge oder eine außergewöhnliche Härte im Sinne des § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG anzunehmen sei, im Falle des Beschwerdeführers nicht erfüllt seien. Diese Feststellung ist nicht in einer die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes rechtfertigenden Weise begründet. Sowohl das Verwaltungsgericht – durch Inbezugnahme des Bescheids der Ausländerbehörde – als auch das Oberverwaltungsgericht haben einseitig auf die berufliche Integration des Beschwerdeführers abgestellt und damit den Schutzgehalt von Art. 8 Abs. 1 EMRK verkürzt; die Rechtfertigungsprüfung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK lässt eine hinreichende Auseinandersetzung mit den konkreten Lebensverhältnissen des Beschwerdeführers vermissen.

aa) Das Recht auf Achtung des Privatlebens umfasst die Summe der persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind (vgl. EGMR, Urteil der Großen Kammer vom 9. Oktober 2003 – 48321/99 -, Fall Slivenko <Rn. 96>, EuGRZ 2006, S. 560 561>) und denen angesichts der zentralen Bedeutung dieser Bindungen für die Entfaltung der Persönlichkeit eines Menschen bei fortschreitender Dauer des Aufenthalts wachsende Bedeutung zukommt (vgl. BverfGK 11, 153 159 f.>; BverwGE 133, 72 82 f.> m.w.N.). Ein Eingriff in die Rechte aus Art. 8 Abs. 1 EMRK muss nach Art. 8 Abs. 2 EMRK eine in einer demokratischen Gesellschaft notwendige Maßnahme darstellen, die durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und mit Blick auf das verfolgte legitime Ziel auch im engeren Sinne verhältnismäßig ist (vgl. BverfGK 11, 153 160> m.w.N.).

bb) Hiermit im Einklang steht zwar die in den angegriffenen Entscheidungen vorgenommene Maßstabsbildung, wonach zur Herleitung eines Aufenthaltsrechts aus Art. 8 Abs. 1 EMRK ein durch persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen charakterisiertes Privatleben erforderlich sei, das nur noch im Bundesgebiet geführt werden kann, und dass es hierfür einerseits auf die Integration des Ausländers in Deutschland, andererseits die Möglichkeit zur (Re-)Integration im Staat der Staatsangehörigkeit ankomme. Allerdings wird die konkrete Würdigung der vom Beschwerdeführer vorgetragenen Umstände zur Verwurzelung in Deutschland und der Entwurzelung hinsichtlich der Türkei dem auf die Erfassung der individuellen Lebensverhältnisse des Ausländers angelegten Prüfprogramm (vgl. BverfGK 12, 37 44>; BverwGE 133, 72 82 ff.>) nicht gerecht.

Die angegriffenen Entscheidungen nehmen keine gewichtende Gesamtbewertung der Lebensumstände des Beschwerdeführers vor (vgl. BverwGE 133, 72 84>). Stattdessen stellen sie hinsichtlich des Schutzbereichs von Art. 8 Abs. 1 EMRK einseitig auf die – aus ihrer Sicht fehlenden – wirtschaftlichen Bindungen des Beschwerdeführers an die Bundesrepublik Deutschland ab, indem sie eine misslungene berufliche Integration konstatieren. Die Geburt des Beschwerdeführes in Deutschland sowie das Gewicht des über 18 Jahre andauernden rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet werden nur unzureichend gewürdigt. Der Umstand, dass die gesamte Familie des Beschwerdeführers in Deutschland lebt, und die sonstigen persönlichen Bindungen an die Bundesrepublik Deutschland bleiben gänzlich unberücksichtigt. Nicht in den Blick genommen wird auch das angesichts der bisherigen Straflosigkeit des Beschwerdeführers vergleichsweise geringe Gewicht des die Aufenthaltsbeendigung rechtfertigenden öffentlichen Interesses (vgl. BverfGK 12, 37 45>). Im Rahmen der Rechtfertigungsprüfung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist das Oberverwaltungsgericht – ebenso wie das Verwaltungsgericht in seinen ergänzenden Hinweisen – dem Fehlen tatsächlicher Verbindungen zur Türkei nicht individuell nachgegangen, obwohl sich in Ansehung der Lebensgeschichte des Beschwerdeführers die Notwendigkeit aufdrängt, die vorgetragene Entwurzelung – insbesondere die fehlenden Kenntnisse der türkischen Sprache und Kultur sowie das Fehlen jeglicher Bezugsperson in der Türkei – aufzuklären. Der Verweis darauf, in angemessener Zeit türkisch lernen und in der Türkei Arbeit finden oder sich jedenfalls in arabisch sprechenden Landesteilen niederlassen und im Tourismusgewerbe bewerben zu können, stützt sich auf globale Erkenntnisse, deren konkrete Bedeutung für den Beschwerdeführer nicht ermittelt worden ist und ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung wohl auch nicht ermittelt werden kann. Entsprechendes gilt für die Behauptung, der ausreisepflichtige Vater könne – jedenfalls nach seiner Haftentlassung – mit dem Beschwerdeführer in die Türkei ausreisen, weil insoweit nicht nur unberücksichtigt geblieben ist, dass die Haftentlassung frühestens im Oktober 2010 möglich war, sondern es auch jeglichen Eingehens auf mögliche konkrete Lebensperspektiven des Vaters und des Beschwerdeführers ermangelt.

3. Die angegriffenen Beschlüsse beruhen auf der Grundrechtsverletzung. Es ist nicht auszuschließen, dass die Gerichte bei hinreichender Berücksichtigung der sich aus Art. 19 Abs. 4 GG ergebenden Vorgaben zu einer anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung gelangt wären. Die Kammer hebt deshalb nach § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BverfGG die angegriffenen Beschlüsse auf und verweist die Sache an das Verwaltungsgericht zurück. Auf das Vorliegen der weiteren gerügten Grundrechtsverstöße kommt es nicht an. [...]