OVG Bremen

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Zitieren als:
OVG Bremen, Beschluss vom 23.05.2011 - 1 S 94/11 - asyl.net: M18614
https://www.asyl.net/rsdb/M18614
Leitsatz:

Der Streitwert für ein Hauptsacheverfahren, das die Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 4 AufenthG zum Gegenstand hat, ist regelmäßig auf den halben Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG festzusetzen. Wegen der Vorwegnahme der Hauptsache ist derselbe Streitwert für ein Verfahren nach § 123 VwGO anzusetzen, das auf die Verpflichtung zur Erteilung einer Duldung gerichtet ist.

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: Gegenstandswert, Streitwert, Duldung, vorläufiger Rechtsschutz, einstweilige Anordnung, Vorwegnahme der Hauptsache,
Normen: GKG § 52 Abs. 2 Nr. 1, AufenthG § 60a Abs. 4, VwGO § 123, GKG § 52 Abs. 1,
Auszüge:

[...]

Die Beschwerde bleibt erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das einstweilige Rechtsschutzverfahren 4 V 1275/10 rechtsfehlerfrei auf 2.500,00 Euro festgesetzt. In jenem Verfahren erstrebte der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung, die die Antragsgegnerin zur Erteilung einer Duldung an ihn verpflichtete.

Gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert eines einstweiligen Anordnungsverfahrens (§ 123 VwGO) nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Maßgeblich sind insoweit nicht subjektive Vorstellungen, sondern die objektive Bedeutung, die der jeweilige Verfahrensgegenstand für den Antragsteller hat.

Für einstweilige Anordnungsverfahren, die eine Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG zum Gegenstand haben, setzt der Senat danach in ständiger Rechtsprechung einen Streitwert von 2.500,00 Euro fest (vgl. zuletzt Beschlüsse vom 17.09.2010 - 1 B 174/10 und vom 24.02.2011 - 1 B 48/11). Das ist die Hälfte des in § 52 Abs. 2 GKG genannten Auffangwerts von 5.000,00 Euro. Dieser Streitwert wird, soweit ersichtlich, überwiegend auch von den anderen Obergerichten für entsprechende Verfahren zugrunde gelegt (vgl. nur OVG Bautzen, B. v. 28.09.2010 - 3 B 412/09 - juris; VGH Mannheim, B. v. 11.11.2010 - 11 S 2475/10 - juris; OVG Lüneburg, B. v. 02.03.2011 - 11 ME 551/10 - juris; OVG Saarlouis, B. v. 20.04.2011 - 2 B 208/11 - juris).

Er berücksichtigt bereits, dass das einstweilige Anordnungsverfahren in diesen Fällen regelmäßig auf eine Vorwegnahme der Hauptsache zielt. Denn auch in einem Hauptsacheverfahren, das auf Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG gerichtet ist, ist grundsätzlich (nur) die Hälfte des Auffangwerts als Streitwert festzusetzen (andere Auffassung VGH Mannheim, B. v. 13.02.2009 - 13 S 2863/08 - juris und vom 20.07.2010 - 11 S 1504/10 - juris). Dies folgt aus dem Regelungsinhalt einer Duldung, die lediglich die Aussetzung der Abschiebung betrifft und die Ausreisepflicht des Ausländers selbst unberührt lässt (vgl. § 60a Abs. 3 AufenthG). Würde man insoweit für das Hauptsacheverfahren den Auffangwert von 5.000,00 Euro ansetzen, wäre der Abstand zu einem Hauptsacheverfahren, das die Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Gegenstand hat und dessen Streitwert nach dem Auffangwert bemessen wird (vgl. Nr. 8.1 des Streitwertekatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, abgedruckt bei Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage, 2009, Anhang § 164), nicht mehr gewahrt. In diesem Sinne sieht der Streitwertekatalog für die Verfahrensgegenstände "Abschiebung, isolierte Abschiebungsandrohung" auch ausdrücklich nur den halben Auffangwert vor (Nr. 8.3).

Der Einwand des Antragstellers, wegen der Vorwegnahme der Hauptsache hätte das Verwaltungsgericht einen Streitwert von 5.000,00 Euro ansetzen müssen, dringt deshalb nicht durch. [...]