OVG Saarland

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Zitieren als:
OVG Saarland, Urteil vom 01.06.2011 - 3 A 451/08 - asyl.net: M18714
https://www.asyl.net/rsdb/M18714
Leitsatz:

Ob im Irak und insbesondere in Al Nasria (Provinz Dhi Qar) ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne von § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG herrscht, kann offen bleiben, da es mangels Gefährdungsdichte jedenfalls an einer erheblichen individuellen Gefahr fehlt. Keine individuellen gefahrerhöhenden Merkmale wegen schiitischer Religionszugehörigkeit oder früherer Mitgliedschaft in einer Jugendorganisation mit Verbindung zur Kommunistischen Partei Iraks. Die "klassische" Kommunistische Partei Iraks mit ihrer Parteizeitung Al-Tariq (Der Weg) ist heute offiziell erlaubt und nimmt aktiv am politischen Leben Iraks teil. Die Entscheidung enthält eine ausführliche Quellenprüfung und -auswertung zur aktuellen Sicherheitslage im Irak.

Schlagwörter: Abschiebungsverbot, Irak, subsidiärer Schutz, Schiiten, Kommunisten, innerstaatlicher bewaffneter Konflikt, Sicherheitslage, erhebliche individuelle Gefahr, Dhi Qar, Al Nasria, Gefährdungsdichte, extreme Gefahrenlage
Normen: AufenthG § 60 Abs. 7 S. 2, AufenthG § 60 Abs. 7 S. 2, RL 2004/83/EG Art. 15 Bst. c, RL 2004/83/EG Art. 4 Abs. 4
Auszüge:

[...]

Nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ist von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist. [...]

Ob die aktuelle allgemeine Lage im Irak und insbesondere in Al Nasria, der Herkunftsstadt des Klägers in der Provinz Dhi Qar, überhaupt die Annahme eines landesweiten internationalen oder innerstaatlichen oder auch nur regionalen bewaffneten Konflikts im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG rechtfertigen kann, kann offenbleiben (ebenso offengelassen zum landesweiten Konflikt etwa OVG Münster, Urteil vom 29.10.2010 - 9 A 3642/06.A -, VGH München, Urteil vom 24.3.2011 - 20 B 10.30033 -, und VGH Mannheim, Urteil vom 12.8.2010 - A 2 S 1134/10 - zitiert nach juris).

Denn jedenfalls fehlt es vorliegend an der geforderten erheblichen individuellen Gefahr für Leib und Leben des Klägers als Angehöriger der Zivilbevölkerung mit Blick auf die allgemeine Lage. Individuelle gefahrerhöhende Momente in seiner Person sind weder mit Blick auf seine schiitische Religionszugehörigkeit noch unter dem Aspekt der von ihm geltend gemachten früheren Mitgliedschaft in einer Jugendorganisation mit Verbindung zur Kommunistischen Partei Iraks anzunehmen.

Der Kläger kann sich auch auf die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 QRL nicht berufen. Hinsichtlich einer eventuellen Vorverfolgung wegen seiner schiitischen Religionszugehörigkeit, die ausweislich der Feststellungen in den Entscheidungen des VG vom 25.10.2005 - 12 K 109/05.A - und des OVG vom 17.11.2006 - 3 Q 39/06 - bereits zweifelhaft ist, wird die Vermutung eines erneuten ernsthaften Schadenseintritts nämlich angesichts der aktuellen Erkenntnisse über die (nachfolgend zu schildernde) Verfolgungssituation der Schiiten im Irak widerlegt. Gleiches gilt, wenn man zu seinen Gunsten unterstellt, dass es zu den von ihm geltend gemachten Bedrohungen im Irak wegen seiner Mitgliedschaft in einer Jugendorganisation mit Verbindung zu der Irakischen Kommunistischen Partei gekommen ist. Insoweit ist bereits der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erforderliche Zusammenhang zwischen der geltend gemachten (Vor-)Verfolgung und dem befürchteten künftigen Schaden sowie mit dem Zweck des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG i.V.m. Art. 15 c QRL, den Schutz des Betroffenen vor Gefahren im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts sicherzustellen, nicht erkennbar.

Auszugehen ist nach den vorliegenden Erkenntnissen von einer immer noch instabilen Sicherheitslage im Irak.

Nach den Feststellungen des Auswärtigen Amtes in seinem jüngsten Lagebericht vom 28.11.2010 hat sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage im Irak zwar in den letzten Jahren erheblich verbessert, sie ist aber - außer in der auf Grundlage von Art. 114 der Verfassung i.V.m. dem Gesetz vom 11.10.2006 anerkannten Region Kurdistan-Irak (KRG), wo sowohl die Sicherheitslage (auch für religiöse Minderheiten) als auch die Versorgungslage deutlich besser ist als im Rest des Landes - immer noch prekär. Nichtstaatliche Akteure, insbesondere Aufständische, sind für viele Menschenrechtsverletzungen im Irak verantwortlich. Angehörige staatlicher Organe (Polizei, Streitkräfte) begehen ebenfalls Menschenrechtsverletzungen. Die irakischen Sicherheitskräfte sind nach dem Abzug der US-Kampfverbände am 31.8.2010 nicht in der Lage, gefährdete oder verfolgte Bevölkerungsgruppen effektiv zu schützen.

Trotz einer signifikanten Abnahme der sicherheitsrelevanten Vorfälle seit Frühsommer 2007 sind nach Angaben des Auswärtigen Amtes auch im Jahresverlauf 2010 landesweit immer noch wöchentlich etwa 200 Anschläge festzustellen, mit einer - bei zum Teil großen Schwankungen im Einzelnen - nennenswerten Zahl von Todesopfern. Schwerpunkte terroristischer Anschläge bleiben weiterhin Bagdad und der Zentralirak, der Nordosten (Diyala, Salahaddin) sowie die Provinzen Tamin mit der Hauptstadt Kirkuk und Ninive mit der Hauptstadt Mossul.

Im schiitisch dominierten und heterogeneren Südirak hingegen gibt es weniger Anschläge als im Zentralirak. Anschläge ereignen sich jedoch auch in südirakischen Städten wie Hilla, Nadschaf, Kut und Basra.

Hinsichtlich religiöser Minderheiten und Gruppierungen stellt das Auswärtige Amt trotz der (formal) verfassungsrechtlichen Gleichberechtigung Maßnahmen von Diskriminierung und Verfolgung fest, in die selbst Angehörige der schiitischen Mehrheits-Bevölkerung einbezogen werden.

Eine unmittelbare Diskriminierung oder Verfolgung religiöser oder ethnischer Minderheiten durch staatliche Behörden findet nach Aussage des Auswärtigen Amtes allerdings nicht systematisch statt.

Mit dem Anschlag vom 22.2.2006 auf das schiitische Heiligtum in Samarra und den darauf folgenden wechselnden Vergeltungsaktionen begannen nach Feststelllungen des Auswärtigen Amtes im Irak bürgerkriegsähnliche Auseinandersetzungen zwischen den Angehörigen der (sunnitischen und schiitischen) Konfessionen mit monatlich Tausenden von Toten. Durch das Eingreifen der Regierung gegen schiitische Milizen einerseits und die veränderte Strategie der US-Streitkräfte gegenüber den sunnitischen Stämmen andererseits wurde diese Entwicklung aber weitestgehend gestoppt. Es ist nach Feststellungen des Auswärtigen Amtes gelungen, die Gefahr eines offenen Bürgerkriegs zwischen der jahrzehntelang diskriminierten schiitischen Mehrheit und der bisherigen sunnitischen Führungsschicht abzuwenden. Seit dem Durchgreifen der Regierung gegenüber schiitischen Milizen ist eine politische Annäherung zwischen Teilen des sunnitischen und schiitischen Spektrums zu verzeichnen, wenngleich bis in die jüngste Zeit radikale Täter - bislang allerdings erfolglos - immer wieder durch gezielte Anschläge auf Vertreter der jeweils anderen Gruppe versuchen, den Kreislauf der Vergeltung "anzuheizen".

Eine konkrete verlässliche Bewertung der Sicherheitslage für rückkehrende Flüchtlinge und Binnenvertriebene ist nach Aussage des Auswärtigen Amtes sehr schwierig, da sich aus der Befragung von Rückkehrern ein uneinheitliches und fragmentarisches Bild ergibt. Danach ist die Sicherheit von Rückkehrern von einer Vielzahl von Faktoren abhängig - u.a. von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung, den Verhältnissen am Ort der Rückkehr - und kann sich sogar von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Nach wie vor können Rückkehrer Ziel von allgemeiner Gewaltkriminalität, Bedrohungen und Anschlägen sein, insbesondere in Gegenden, in denen ihre Ethnie bzw. religiöse Gruppierung nicht die Mehrheit darstellt.

Die im Lagebericht vom 28.11.2010 dargestellte allgemeine Sicherheitslage hat sich nach den Angaben des Auswärtigen Amtes bis in die jüngste Zeit (vgl. Reisewarnung, Stand 24.2.2011) fortgesetzt. So kommen insbesondere in Bagdad und den nördlich angrenzenden Provinzen Diyala, Ninive, Salah-Al-Din und Tamin monatlich immer noch mehrere hundert Menschen bei Anschlägen und Feuergefechten ums Leben.

In den westlichen Provinzen sowie im schiitischen Süden des Landes ist - wenngleich auch hier Anschläge und Entführungen nicht ausgeschlossen werden können - hingegen eine Stabilisierung der Sicherheitssituation zu verzeichnen.

In eine positive Richtung weisen ferner die nach Erstellung des (jüngsten) Lageberichts des Auswärtigen Amtes vom 28.11.2010 eingegangenen Erkenntnisse zur politischen Lage hin, insbesondere über die Einbindung der im Irak konkurrierenden Gruppierungen in die jetzige Regierung.

Am 21.12.2010 wurde eine neue Regierung unter dem früheren Premierminister al Maliki gebildet. Al Maliki und seiner Partei Nationale Allianz ist es gelungen, ein Regierungsbündnis zu bilden, das auch politische Gegner einbezieht, wie etwa die al-Iraquia Partei des säkularen Schiiten Alawi sowie die Anhänger von al-Sadr. Die säkulare al-Iraquia-Partei, die von vielen Sunniten unterstützt wurde, erhält zehn und die schiitische al-Sadr Bewegung acht Ministerposten. Auch die Kurden stellen Minister, so dass die drei größten Bevölkerungsgruppen in der Regierung repräsentiert sind (vgl. BAMF, Briefing Notes vom 27.12.2010, taz 5.5.2011).

Dies könnte sich jedenfalls auf längere Sicht - durchaus "befriedend" auf die interkonfessionellen Auseinandersetzungen auswirken und zu deren weiterer Abnahme beitragen .

Auch nach den Ausführungen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (im Folgenden SFH) (Irak: Die aktuelle Entwicklung im Zentral- und Südirak - Update vom 5.11.2009 -) hat sich die Sicherheitslage im Zentral- und Südirak seit 2007 bedeutend verbessert, die Gewalt von sunnitischen und schiitischen Extremisten und Aufständischen im Vergleich zu 2006 oder 2007 abgenommen. Dennoch komme es weiterhin zu Anschlägen auf Militär, Polizei und Zivilisten. Wenn auch die militanten Gruppierungen geschwächt seien, seien sie jedoch noch immer in der Lage, Anschläge mit hohen Opferzahlen zu verüben. Bombenanschläge, Selbstmordanschläge und Sprengfallen gegen die Zivilbevölkerung führten zu Hunderten von Toten.

Auch im Jahr 2009 richteten sich Anschläge häufig gegen Minderheiten und Schiiten. Gezielten Anschlägen fielen auch nach Einschätzung der SFH vor allem Sicherheitspersonal, Beamte, religiöse und politische Führer, spezielle Berufsgruppen wie Journalisten, Lehrer, medizinisches Personal, Richter und Anwälte, aber auch Minderheiten zum Opfer.

In Übereinstimmung hiermit stellt auch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden BAMF) in seiner Dokumentation Irak, Zur Gefährdung der Zivilbevölkerung durch bewaffnete Konflikte, Januar 2010, unter Berufung auf die CSIS (Center for Strategie und International Studies) von November 2009 sowie auf das US Department of Defense von September 2009 fest, dass sich die Sicherheitslage im Irak insgesamt spürbar verbessert hat,

Laut der im o.g. Bericht angeführten Erkenntnisse der britischen Nichtregierungsorganisation Iraq Body Count, die seit dem Einmarsch der Koalitionsstreitkräfte in den Irak die Verluste unter der irakischen Zivilbevölkerung zählt, haben sich diese seit 2008 drastisch reduziert und sind im Jahr 2009 auf den niedrigsten Stand seit 2003 gefallen.

Amnesty international (im Folgenden ai) kommt ebenfalls zu dem Ergebnis (vgl. etwa ai-Report 2010) dass die Gewalt im Irak seit 2009 abgenommen hat. Dennoch seien Regierungstruppen und bewaffnete politische Gruppierungen verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen wie Entführungen, Folter und Mord gewesen. Mit Selbstmordanschlägen und Attentaten an öffentlichen Orten sollten laut Angaben von ai offenbar gezielt Zivilisten getroffen werden. Viele Anschläge würden von Al Quaida und von sunnitischen Gruppen, aber auch schiitischen Milizen verübt. Unter den Opfern befänden sich Angehörige ethnischer und religiöser Minderheiten, Journalisten, Homosexuelle und andere Zivilpersonen.

Schließlich stellt auch der UNHCR in seinem Positionspapier zum Schutzbedarf irakischer Asylbewerber und zu den Möglichkeiten der Rückkehr irakischer Staatsangehöriger in Sicherheit und Würde vom 13.5.2009, fest, dass sich die Lage - gerade - in den südirakischen Provinzen (u.a. Dhi Qar) sowie in der zentralirakischen Provinz Anbar seit Ende 2007 verbessert habe. Es hätten Entwicklungen stattgefunden, die darauf hindeuteten, dass die Situation vor allem nicht mehr von jener allgegenwärtigen Gewalt gekennzeichnet sei, die die Grundlage für die bisherige Position zum Schutzbedarf irakischer Staatsangehöriger aus diesen Gebieten gebildet habe. Asylanträge von Schutzsuchenden aus den südirakischen Provinzen sollten daher - im Gegensatz zu der früheren Empfehlung einer generellen Schutzbedürftigkeit von Schutzsuchenden aus dem Irak - nunmehr unter Berücksichtigung des individuellen Verfolgungsschicksals entschieden werden.

Nach Feststellungen des UNHCR in einer weiteren Stellungnahme vom 16.9.2009 an den Hessischen VGH ist eine zentrale Ursache für die Verbesserung der Sicherheitslage und den Rückgang der Gewalt im Irak in der weitgehenden Entflechtung der Bevölkerung des Landes zu sehen. So habe sich seit den Bombenanschlägen auf die Goldene Moschee in Samara die demografische Struktur der Bevölkerung vor allem in vormals gemischt-konfessionellen Gebieten signifikant verändert. Besonders augenfällig seien diese Veränderungen in der irakischen Hauptstadt Bagdad. Während die Bevölkerung in Bagdad im Jahre 2003 mehrheitlich sunnitisch geprägt gewesen sei, stellten inzwischen schiitische Muslime in mehr als der Hälfte aller Bagdader Stadtteile die deutliche Bevölkerungsmehrheit dar. Die verbliebenen sunnitischen Enklaven seien von überwiegend schiitisch bewohnten Nachbargebieten eingeschlossen; mindestens elf der sunnitisch dominierten Stadtteile seien durch Betonmauern gegen die schiitischen Nachbarbezirke abgegrenzt, um Attacken schiitischer Milizen und Autobombenangriffen vorzubeugen. Dennoch hält der UNHCR eine interne Fluchtalternative für problematisch und weist darauf hin, dass Zuzugswillige etwa in den südirakischen Provinzen Dhi Qar, Wassit und Muthanna einen Sponsor bzw. Leumundszeugen vorweisen müssten, um Zugang zu erhalten.

Nach allem betrifft die von der dargestellten allgemeinen Lage im Irak ausgehende Gefährdung neben den Angehörigen der genannten speziellen Personengruppen, so insbesondere von Regierungs-, Streit- und Sicherheitskräften - ohne eindeutige Zuordnung - eine Vielzahl von Zivilpersonen und stellt damit eine Gefahr dar, der letztlich die gesamte Bevölkerung im Irak - vorbehaltlich allenfalls der in der kurdischen Autonomieregion wohnenden Personen - allgemein ausgesetzt ist.

Die für die Schutzgewährung nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG erforderliche erhebliche individuelle Gefahr kann ausgehend von den eingangs genannten Maßstäben indes erst dann bejaht werden, wenn sich allgemeine Gefahren des Konflikts mit der Folge einer ernsthaften individuellen bzw. persönlichen Betroffenheit aller Bewohner der maßgeblichen Region verdichten oder sich für den Einzelnen durch individuelle gefahrenerhöhende Umstände zuspitzen. Solche individuellen gefahrenerhöhenden Umstände können sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch aus einer Gruppenzugehörigkeit ergeben. Dies setzt aber eine solche Gefahrendichte voraus, dass ein in sein Heimatland zurückkehrender Iraker ernsthaft befürchten muss, gezielt (oder auch zufällig) selbst Opfer eines Terroranschlages zu werden oder infolge stattfindender Kampfhandlungen am Leben oder seiner körperlichen Unversehrtheit beschädigt zu werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.6.2008 - 10 C 43.07 -, a.a.O.; OVG Münster, Urteil vom 29.10.2010, a.a.O.).

Hiervon ausgehend sind die im Irak sowie in der Heimatstadt bzw. der Heimatregion des Klägers festzustellenden Anschläge, deren Hintergründe und Zuordnung zu bestimmten Gruppierungen oder Stellen nach der Erkenntnislage im Einzelnen kaum bzw. schwer zu klären sind, zwar häufig als Akte willkürlicher Gewalt zu bewerten. Indes lassen sich weder die für die Annahme einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib und Leben im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG erforderliche Gefahrendichte bzw. der erforderliche hohe Gefahrengrad, noch besondere in der Person des Klägers liegende, sog. gefahrenerhöhende Umstände feststellen. Letzteres gilt für die von ihm angeführte Gefährdung wegen seiner schiitischen Religionszugehörigkeit ebenso wie für die von ihm behauptete Mitgliedschaft in einer Jugendorganisation mit Verbindung zur Kommunistischen Partei Iraks und die Abstammung aus einer "kommunistischen Familie".

Ungeachtet der vorliegend gegebenen Schwierigkeiten der Ermittlung einer exakten Tatsachengrundlage ist im Irak - wie dargelegt - jedenfalls ein deutlicher Rückgang von sicherheitsrelevanten Vorfällen insgesamt erkennbar; insbesondere hat die vom Kläger angeführte interkonfessionelle Gewalt, die nach Einschätzung des Europäischen Zentrums für Kurdische Studien (im folgenden: EZKS) (vgl. Bericht vom 20.1.2009 an VG München zu Az. M 4 K 08.50041/M 4 K 08.5005) ihren Höhepunkt Ende 2006/Anfang 2007 erreicht hatte, nach 2007 in einem beachtlichen Umfang nachgelassen.

Den Lageberichten des Auswärtigen Amtes vom 28.11.2010 vom 11.4.2010 zufolge wird die Gesamtbevölkerung Iraks auf etwa 32,3 Mio. Menschen geschätzt. Hiervon machen die Schiiten, die vorwiegend den Südosten/Süden des Landes bewohnen, einen Anteil von 60 bis 65 %, (arabische) Sunniten, die mit Schwerpunkt im Zentral- und Westirak leben, einen Anteil von 17 bis 22 % und die vor allem im Norden lebenden Kurden einen Anteil von ca. 15 bis 20 %. In Relation zu diesen Größenordnungen wird - wie noch auszuführen sein wird - die Zahl der dokumentierten Todesfälle den Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts an die erforderliche Intensität der Verfolgung bzw. der Gefahrendichte offenkundig nicht gerecht. Selbst unter Berücksichtigung der fehlenden Einbeziehung von (Schwer-)Verletzten, Traumatisierten und im Sinne des Art. 9 QRL Geschädigten in die vorliegenden Statistiken sowie der Unterstellung einer nachvollziehbaren erheblichen Dunkelziffer und Addition verschiedener Schädigungsformen ist eine in diesem Sinne beachtliche Gefahrendichte nicht feststellbar.

Im Einzelnen stellt sich die Entwicklung wie folgt dar:

Im Jahr 2006 waren nach Schätzung der regierungsunabhängigen (Menschenrechts-)organisation Iraq Body Count (IBC) im Irak insgesamt ca. 27.796, im Jahr 2007 noch ca. 24.605 zivile Opfer zu beklagen, was ca. 0,08 % der geschätzten Gesamtbevölkerung entspricht. Im Jahr 2008 sanken die Opferzahlen in der Zivilbevölkerung auf 9.222 (= ca. 0,03 %). Vergleicht man die vom Iraq Body Count geschätzten Zivilopfer für das Jahr 2009 von insgesamt etwa 4.674 zivilen Opfern mit den entsprechenden Zahlen des Vorjahres, so sind die Opferzahlen nochmals um etwa die Hälfte gesunken (vgl. BAMF, Zur Gefährdung der Zivilbevölkerung durch bewaffnete Konflikte, Januar 2010).

Diese Zahlen haben sich - wenngleich es in den verschiedenen Erkenntnisquellen divergierende Angaben gibt - im Jahr 2010 nochmals deutlich verringert.

Auch laut Aussagen des Bundesasylamtes (Österreich) (vgl. Bericht Irak, Die Sicherheitslage in Bagdad vom 26.1.2011), hat sich bei Auswertung der Statistik des Iraq Body Count (IBC) die Lage 2010 im Vergleich insbesondere zu den Jahren 2006 und 2007 mit hohen Opferzahlen von weit über 27.000 und 24.000 Toten deutlich verbessert.

Sie verringerte sich im Jahr 2010 auf den bislang tiefsten Stand seit 2003 mit 4.028 Opfern.

Allerdings hat sich das Gewaltniveau im Vergleich zu 2009 nicht mehr so stark reduziert, wobei die Zahlen für Dezember 2010 noch nicht endgültig sind. Die monatliche Zahl der toten Zivilisten für 2010 (soweit verfügbar) schwankt zwischen 209 (Dezember 2010) und 517 Toten und im Jahr zuvor zwischen 205 und 585 Toten. Von den getöteten mindestens 4.021 Personen (Stand: 30.12.2010 - mittlerweile 4.028 Tote) starben 66 % durch Bomben von Aufständischen. Bagdad und Mossul waren weiterhin am meisten von der Gewalt betroffen, aber insgesamt gab es in 13 von 18 Provinzen Anschläge. Hinzu kommt, dass bei großen Bombenanschlägen mindestens dreimal so viele Menschen verletzt wie getötet wurden.

Nach Angaben des Bundesasylamtes, a.a.O., betont Iraq Body Count selbst den Rückgang der Gewalt. Die Organisation stellt aber auch fest, dass die Reduktion mit ca. 15 % im Vergleich zu 2009 viel niedriger war als bei früheren Jahresvergleichen und prognostiziert für die Zukunft eine sich auf niedrigem Niveau haltende vergleichbare Opferzahl.

Die vorgenannte Opferzahl wird in Presseberichten der SZ vom 31.12.2010, der FAZ vom 31.12.2010 und der FR vom 31.12.2010 gleichfalls unter Berufung auf IBC mit geringfügigen Abweichungen (25.12.2010: 3976 Zivilisten) bestätigt, allerdings wird dort der Jahrestrend als positiv bezeichnet. Nach Ankündigung der USA am 31.8.2010, die Kampfeinsätze einzustellen, habe sich zwischen August und September die Zahl der getöteten Zivilisten haIbiert. Insgesamt verlangsame sich der Rückgang zwar, so habe dieser im Jahr 2008 noch 63 % und 2009 50 % betragen. Allerdings weise die IBC darauf hin, dass die innenpolitische Lage im Irak, die derzeit durch eine Regierungsbildung unter Einbindung aller wichtigen und religiösen Kräfte geprägt sei, - bei aller gebotenen Zurückhaltung - Anlass gebe, mit bescheidenem Optimismus ins neue Jahr zu gehen.

Auch laut Angaben des irakischen Gesundheitsministeriums ist die Gesamtzahl der getöteten Zivilisten im Irak gesunken, so seien im Vergleich zum Vorjahr mit 2.773 Toten im Jahr 2010 2.505 Menschen bei Anschlägen und anderen Angriffen gestorben (vgl. NZZ vom 3.1.2011).

Bei Auswertung der vorstehend im Einzelnen genannten Erkenntnisquellen und angesichts dieser Opferzahlen ist eine Gefährdungslage für den Kläger in dem Sinne, dass er als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib und Leben im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG (i.V.m. Art. 15 c QRL) im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt wäre, zu verneinen.

Denn angesichts der Relation der Opferzahlen zur Gesamtbevölkerung ist nicht mit dem hier erforderlichen Grad der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die Gefahrendichte im Irak derart hoch ist, dass praktisch jede Zivilperson alleine aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre.

Die Zugehörigkeit des Klägers zur Religionsgemeinschaft der Schiiten wirkt sich weder landesweit noch bezogen auf seine Herkunftsregion gefahrerhöhend aus.

Bei Auswertung der genannten Erkenntnisse kann eine Gefährdungslage für Schiiten im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, die vergleichbar einer Gruppenverfolgung wäre, derzeit nicht angenommen werden.

Bei der dargestellten rückläufigen Entwicklung der Gesamtopferzahlen ist zu berücksichtigen, dass diese Zahlen nicht ausschließlich interkonfessionelle Übergriffe gegen Schiiten beinhalten, sondern auch konfessionelle Übergriffe gegen Sunniten, gegen andere Religions- und Volksgruppen sowie rein kriminelle Verbrechen und völlig ungezielte terroristische Anschläge mit Zufallsopfern, die allein die Destabilisierung der Lage im Irak bezwecken.

Auch muss eine "Dunkelziffer" nicht in die Zählung eingegangener Fälle ebenso hinzugerechnet werden wie eine unbekannte Anzahl ethnisch-religiöser Übergriffe auf Schiiten, die nicht zum Tod des Opfers geführt haben.

Denn etwa die Dokumentation des Iraq Body Count weist Todesopfer aus, nicht aber (asyl- und abschiebungsrechtlich beachtliche) Menschenrechtsverletzungen wie Verwundungen, Entführungen, Vergewaltigungen und Ähnliches (hierzu BAMF, o.g. Bericht von Januar 2010, Zur Gefährdung der Zivilbevölkerung durch bewaffnete Konflikte).

Derartige Menschenrechtsverletzungen werden auch in Berichterstattungen anderer Quellen nicht oder nur selten genannt.

Auszugehen ist davon, dass konfessionell motivierte Anschläge sich weiterhin landesweit ereignen. Dennoch hat nach den vorliegenden Erkenntnissen seit 2007 die Gesamtzahl aller sicherheitsrelevanten Vorfälle in einem signifikanten Maß abgenommen (2007: insgesamt 80 %). Die Zahl der erkennbar konfessionsbezogenen Anschläge, Übergriffe und Vertreibungen hat sodann insbesondere seit 2008 deutlich abgenommen (vgl. Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 28.11.2010 und vom 11.4.2010; EZKS, Bericht vom 20.1.2009 an VG München zu Az. 4 K 08.50041/M 4 K 08.50005).

So lassen sich etwa für das Jahr 2010 im Gegensatz insbesondere zu den Jahren 2006/2007 - relativ gesehen - nur in wenigen Fällen eindeutig Opfer schiitischer Glaubenszugehörigkeit feststellen.

Während etwa in der letzten Novemberwoche 2006 eine Reihe von Selbstmordattentaten im schiitischen Sadr-City in Bagdad verübt wurden, bei denen mindestens 220 Menschen starben und in der ersten Märzwoche 2007 infolge einer ganzen Reihe von Selbstmordattentaten auf schiitische Pilger auf dem Weg nach Kerbala ebenfalls mindestens 220 Menschen getötet und unzählige weitere verletzt wurden, nahmen Anschläge dieser Größenordnung kontinuierlich ab. Zwar kam es im Juni 2007 zu einer zweiten Attacke sunnitischer Terroristen auf die schiitische Moschee in Samarra, der im Gegenzug Angriffe auf Sunniten, etwa in Bagdad folgten. Allerdings nahmen schon diese Ausschreitungen nicht mehr die Ausmaße an wie noch wenige Monate zuvor, und ab November 2007 war erstmals ein klarer Rückgang interkonfessioneller Gewalt zu verzeichnen (hierzu etwa EZKS, Bericht vom 20.1.2009 an VG München, a.a.O.).

Andere Erkenntnisquellen bestätigen im Wesentlichen diese Einschätzung und stellen für das Jahr 2010 - insgesamt betrachtet - eine deutlich geringere Anzahl eindeutig gegen Schiiten gerichteter Übergriffe fest.

Am 1.2.2010 wurden bei einem Angriff in Bagdad 57 Schiiten getötet und mehr als 100 verletzt. Am 3.2.2010 kam es in Kerbala bei einem Angriff zu 23 Toten und 147 Verletzten, am 5.2.2010 ebenfalls in Kerbala zu 42 Toten und 150 Verletzten (hierzu BAMF, Briefing Notes vom 8.2.2010).

Anfang April 2010 wurden südlich von Bagdad in Arab Jabour 6 Schiiten getötet (hierzu BAMF, Briefing Notes vom 6.4.2010).

Mitte April wurde zwar ein Anschlag auf schiitische Heiligtümer vereitelt, jedoch waren bei mehreren weiteren Anschlägen Todesopfer und Verletzte zu verzeichnen.

In Bagdad wurden bei einem Al Quaida zugeschriebenen Anschlag 69 Sähiiten getötet (hierzu BAMF, Briefing Notes vom 26.4. und vom 19.4.2010).

Am 8.7.2010 wurden in Bagdad 70 Menschen getötet, davon 12 Schiiten, am 21.7.2010 kamen in Diyala 28 Schiiten ums Leben (hierzu BAMF, Briefing Notes vom 12.7. und 26.7.2010).

Ebenfalls in der Provinz Diyala wurden bei einem Anschlag am 29.10.2010 mehr als 30 Schiiten getötet (hierzu BAMF, Briefing Notes vom 2.11.2010).

Im November 2010 war die Zahl der Zivilopfer im 3. Monat in Folge rückläufig, sie fiel von 185 Toten im September und 120 Toten im Oktober auf 105 Tote im November, ohne dass diese eindeutig zuzuordnen sind (vgl. BAMF, Briefing Notes vom 6.12.2010).

Nach US-Angaben ist zuletzt durchschnittlich von 15 Anschlägen pro Tag mit einer unterschiedlichen Anzahl von Getöteten und/oder Verletzten auszugehen, die sich häufig nicht eindeutig zuordnen lassen (vgl. BAMF, Briefing Notes vom 4.10.2010).

Die (Gesamt-)Opferzahlen bis Mai 2011 belaufen sich, soweit bislang bekannt, auf mindestens 469 Tote und 496 Verletzte.

Die meisten Toten und Verletzten gab es im Januar/Februar 2011 bei Anschlägen auf schiitische Pilger in der Nähe von Kerbala (mindestens 45 Tote und 150 Verletzte) und Samarra (50 Tote, 80 Verletzte) (hierzu BAMF, Briefing Notes vom 7.3.2011, FR und taz vom 21.1.2011, FAZ vom 21. und 25.1.2011, NZZ vom 28.1.2011 und FR vom 14.2.2011, SZ vom 14.2.2011; zu den bisherigen Gesamtopferzahlen BAMF, Briefing Notes vom 17.1.2011, vom 14.3.2011, vom 4.4.2011, vom 11.4.2011, NZZ vom 12.4.2011, FAZ vom 13.4.2011, NZZ vom 18. und 19.4.2011, FAZ vom 30.4. und 6.5.2011).

Legt man bei einer Maximalbetrachtung die von Iraq Body Count festgestellten Zahlen von 4.028 Toten für das Jahr 2010 zugrunde, denen nach der dargestellten Auskunftslage nur in wenigen Fällen eindeutig schiitische Glaubenszugehörige zugeordnet werden können, lässt sich - ausgehend von dem unteren geschätzten Wert des Bevölkerungsanteils der Schiiten von 60 %, also ca. 19,2 Millionen Menschen, selbst unter einer Hinzurechnung einer Dunkelziffer von nicht bekannten Todesfällen und Verletzten eine den Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts genügende Verfolgungs- bzw. Gefahrendichte zur Überzeugung des Senats nicht feststellen. Aufgrund der kontinuierlich rückläufigen Tendenz solcher Vorfälle und Übergriffe in den vergangenen Jahren, insbesondere ab 2008, ist auch für die absehbare Zukunft eine einer Gruppenverfolgung vergleichbare Gefahrendichte für Schiiten im Irak nicht zu prognostizieren (vgl. hierzu auch VGH München, Urteile vom 24.3.2011 - 20 B 10.30033 und 20 B 10.30017 - und Beschluss vom 20.4.2010 - 13 a ZB 10.30631 -, zitiert nach juris).

Die Zugehörigkeit des Klägers zur Gruppe der schiitischen Religionszugehörigen stellt somit kein gefahrerhöhendes Moment im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG dar. Dies gilt insbesondere für den Herkunftsort des Klägers Al Nasria in der Provinz Dhi Qar im Südirak, die nach der o.g. Rechtsprechung bei einer unterstellten - und ihm mit Blick auf die dortige Anwesenheit von Verwandten als potentiellen Leumundszeugen prinzipiell möglichen - Rückkehr des Klägers einer besonderen Betrachtung zu unterziehen ist.

Aus der Auskunftslage ergibt sich, dass der Herkunftsort des Klägers Al Nasria (An Nasiriyah) mit einer Einwohnerzahl von 535.000 Menschen die Hauptstadt der Provinz Dhi Qar im Zentrum der Südregion mit einer (geschätzten) Gesamtbevölkerungszahl von 1.616.226 - 1.687.000 ist. Die Bevölkerung dort besteht ganz überwiegend aus Schiiten. Laut Berichten des Iraq Body Count wurden im Jahr 2008 in der Provinz Dhi Qar 7 Vorfälle registriert, bei denen es zu 31 Toten kam. Hierbei kam es bei einem Anschlag im Januar zu 10 Toten, einem weiteren im März zu 9 Toten und nach einem Vorfall im August zu 9 Toten. Dies bedeutet eine Opferzahl von 2 Toten auf 100.000 Einwohner. Im Jahr 2009 wurden bei einem Anschlag 35 Menschen getötet, das bedeutet pro 100.000 Einwohner eine Opferzahl von 2,2 Toten. Für das Jahr 2010 liegen speziell auf diese Provinz bezögen keine verlässlichen konkreten Angaben vor. Wenngleich im Vergleich zum Jahr 2008 für 2009 ein leichter Anstieg der Opferzahlen festzustellen ist, ist zu gewichten, dass dieser auf einen einzigen Anschlag im ganzen Jahr mit einer höheren Opferzahl zurückzuführen ist. Eine relevante Erhöhung der zu beklagenden Opfer für das Jahr 2010 und die ersten fünf Monate 2011 lässt sich hieraus - auch unter einer Einrechnung einer Dunkelziffer - nicht prognostizieren. Zu sehen ist, dass die Provinz Dhi Qar neben den Provinzen Dohuk und Muthanna, die keine Todesopfer zu verzeichnen haben, und den Provinzen Maysan, Sulaimaniya, Najaf, Basra und Qadissiya zu den vergleichsweise ruhigsten Provinzen im Irak gehört (vgl. hierzu BAMF, Irak, Zur Gefährdung der Zivilbevölkerung durch bewaffnete Konflikte, Januar 2010).

Eine im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG relevante Gefährdung mit Blick auf seine schiitische Religionszugehörigkeit, die dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen würde, ist daher nicht anzunehmen. Seine Zugehörigkeit zur Gruppe der Schiiten bei einer Rückkehr in seine Heimatregion Dhi Qar, die schiitisch dominiert wird, wirkt sich erkennbar nicht gefahrerhöhend aus.

Darüber hinaus sind zahlreiche irakische Städte bzw. Stadtviertel, insbesondere Bagdad, inzwischen konfessionell homogen. So stellen in Bagdad im Stadtteil Al-Kadhimiya die Schiften 75 % der Bevölkerung, im Stadtteil Karrada 80 % der Bevölkerung, im Stadtteil Al Jadriya 70 %, in Sadr City ist die Bevölkerung ausschließlich schiitisch, in Hurriya City sind 80 % der Bevölkerung Schiiten, in Bagdad al Jadida, 80 % - 95 %, ebenso in Al-Shuala und AI Baya (vgl. hierzu EZKS an VG München vom 20.1.2009 zu Az. M 4 K 08.50041 u.a.).

Sunniten wie Schiiten können dort, wo ihre konfessionelle Gruppe in der Mehrheit ist, relativ sicher vor konfessioneller Verfolgung leben. Daher könnte sich der Kläger abgesehen von seiner Heimatregion in weitere entsprechende Siedlungsgebiete im Zentralirak begeben.

Auch die von dem Kläger geltend gemachte (angebliche) frühere Mitgliedschaft in einer Jugendorganisation (Schülerverein) mit Verbindung zur Irakischen Kommunistischen Partei wirkt sich aus Sicht des Senats nicht gefahrerhöhend aus.

Angesichts der vagen, zum Teil ungereimten und in sich widersprüchlichen Aussagen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, die teilweise von seinen Angaben insbesondere im Verwaltungsverfahren abweichen, hat der Senat bereits Zweifel an der von ihm behaupteten Nähe oder sogar Mitgliedschaft in der Kommunistischen Partei Iraks. So hatte der Kläger bei seiner Anhörung im Januar 2003 noch angegeben, dem "Schülerverein" mit Verbindung zur Irakischen Kommunistischen Partei nicht angehört, sondern nur unter Einwirkung von Folter solches ausgesagt zu haben. Die ursprünglich für das Jahr 1972 behauptete Festnahme wegen dieser angeblichen Mitgliedschaft (als immerhin einschneidendes Verfolgungserlebnis) konnte er bei seiner Befragung durch den Senat ebenso wie das Jahr der (angeblichen) Hinrichtung seines Vaters wegen dessen Eintretens für die Kommunistische Partei nicht eindeutig festlegen und gab insoweit unterschiedliche Jahreszahlen (1970, 1973 und 1979) an. Auf konkrete diesbezügliche Nachfragen und Vorhalte wich er darauf aus, nunmehr 53 Jahre alt zu sein und sich nicht genau erinnern zu können. Außer der vorerwähnten in jedem Falle lange zurückliegenden Inhaftnahme gab er keine weitere konkrete Festnahme und/oder deren Hintergrund an, sondern berief sich darauf, Spezialeinheiten hätten Regimegegner und ihn und seine Familie attackiert, weshalb er sich ab dem Jahr 1990 bis zu seiner Ausreise im Januar 2003 weitgehend versteckt gehalten habe. Letzter Anlass für die Ausreise sei ein gegen Schiiten allgemein gerichtetes Bombardement am 16.12.2003 gewesen. Auf weitere - wiederholte - Nachfragen legte der Kläger sich schließlich darauf fest, von 1990 bis zu seiner Ausreise nicht inhaftiert gewesen und gab im übrigen selbst an, seit 20 Jahren keinen Kontakt mehr zur Kommunistischen Partei gehabt zu haben.

Vor dem Hintergrund der Erkenntnisse des Senats ist davon auszugehen, dass dem Kläger - selbst wenn man ungeachtet der dargestellten Zweifel die von ihm behaupteten jahrelang zurückliegenden Kontakte zur Kommunistischen Partei Iraks als wahr unterstellt - im Rückkehrfall aktuell weder von staatlicher noch von nichtstaatlicher Seite mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche individuelle Bedrohung i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG i.V.m. Art. 15 lit. c QRL zu erwarten hätte.

Die Irakische Kommunistische Partei wurde im Jahr 1934 gegründet. Sie war vor der Machtergreifung der Baath-Partei im Jahr 1968 und vor der Übernahme der "persönlichen" Regierungsgewalt durch Saddam Hussein im Jahr 1978 zunächst eine einflussreiche Organisation, wurde aber seit Ende der 70er Jahre zunächst in den Untergrund gedrängt, sodann unter der Regierung Saddams völlig verboten und unnachsichtig verfolgt, und ist dann nach der Intifada des Jahres 1991 in die kurdischen Gebiete im Norden des Landes ausgewichen. In dem zentralirakischen Gebiet, das unter der Herrschaft Saddam Husseins stand, haben sich Aktivitäten der Irakischen Kommunistischen Partei spätestens seit Ende der 80er Jahre nicht mehr belegen lassen. Seit Mitte der 80er Jahre war sie nur noch im Norden aktiv. Im Jahre 1993 erfolgte dort die Gründung einer Kurdischen Kommunistischen (Arbeiter-) Partei, die letztlich der reduzierten und in die kurdischen Gebiete immigrierten Führung der Irakischen Kommunistischen Partei entsprach.

Die "klassische" Kommunistische Partei Iraks mit ihrer Parteizeitung Al-Tariq (Der Weg) ist heute offiziell erlaubt und nimmt aktiv am politischen Leben Iraks teil. Sie gehört zu dem säkularen Spektrum der irakischen Politik, die einen demokratischen, freiheitlichen Einheitsstaat jenseits ethnischer und religiöser Gruppengrenzen fordert. Die Partei befindet sich wegen ihrer wenngleich nicht antireligiösen, aber die Religion nicht als wertbildender Unterschied oder staatenbildende Regelungsmaterie ansehenden Eigenart zwar in Konflikt mit Islamisten. Dennoch gibt es nach den Erkenntnissen des Deutschen Orient-Instituts (im Folgenden DOI) nur einen einzigen Vorfall im November 2005, in dem eine konkret feststellbare Auseinandersetzung zwischen Islamisten und irakischen Kommunisten in Bagdad stattgefunden hat, bei welchem zwei kommunistische Beteiligte getötet wurden. Wenngleich eine Gefährdung seitens privater Gruppierungen - etwa islamistischer Prägung - daher nicht völlig auszuschließen sei, sei davon auszugehen, dass die Kommunistische Partei ihre kommunistisch-linksextremistische Herkunft aufgegeben habe, keine bewaffnete Macht mehr darstelle und deswegen in bewaffneten Auseinandersetzungen keine Rolle mehr spiele. Hieraus folgt nach Einschätzung des DOI, dass Islamisten sich derzeit für Kommunisten konkret und persönlich nur wenig interessieren. Eine staatliche Verfolgung wegen einer (früheren) Mitgliedschaft ist aktuell nicht mehr zu befürchten. Schon kurze Zeit nach dem Sturz Saddam Husseins durften Anhänger der Kommunistischen Partei Iraks - erstmals seit - 35 Jahren - in Bagdad demonstrieren. Im Übrigen würde eine frühere Tätigkeit im Rahmen der Kommunistischen Partei unter den heutigen Umständen als "Widerstand gegen Saddam" betrachtet und würde sich nicht schädigend für den Betroffenen auswirken. Auch die Tatsache, dass ein Asylbewerber aus einer linken oder auch kommunistischen Familie kommt und Verwandte von dem damaligen Regime umgebracht wurden, hat heute nach Angaben des DOI keine Auswirkungen mehr (vgl. hierzu DOI an VGH München vom 7.11.2006 - 2150 al/br -, vom 6.10.2006 an VG Göttingen - 2143 al/br - und vom 5.5.2000 an VG Dresden - 625 al/br -, FR vom 15.7.2003).

Dem EZKS sind trotz intensiver Recherchen ebenfalls keine Fälle bekannt, in denen Personen im Irak aufgrund ihrer früheren Mitgliedschaft in der kommunistischen Partei Opfer staatlicher oder nichtstaatlicher Gewalt geworden wären. Die Irakische Kommunistische Partei hat nach seinen Feststellungen sowohl an den Wahlen im Januar 2005 als auch an denen im Dezember 2005 teilgenommen - im Januar 2005 war sie der wesentliche Teil eines Parteizusammenschlusses namens "Volksunion Irak", der allerdings insgesamt nur 0,83 Prozent der Stimmen auf sich vereinen konnte und zwei Sitze im irakischen Parlament erhielt. Nach diesem eklatanten Misserfolg - der angesichts der Tatsache, dass die Kommunistische Partei vor ihrer Bekämpfung durch das Baathregime eine außerordentlich einfluss- und mitgliedsreiche Partei gewesen ist, die insbesondere auch unter Schiiten hohen Zulauf hatte, in dieser Deutlichkeit nicht zu erwarten gewesen war - schloss sich die Kommunistische Partei Irak für die Wahlen im Dezember 2005 der Irakischen Nationalen Liste von Alawi an. Die Kommunistische Partei Kurdistan ihrerseits war eine der insgesamt 11 Parteien - unter ihnen auch die beiden großen kurdischen Parteien KDP und PUK - in der Kurdischen Allianz. Die Kommunistische Partei ist somit eine in das allgemeine Parteienspektrum integrierte, aber im Wesentlichen macht- und einflusslose Partei geworden; ihre Mitglieder bzw. ihre ehemaligen Mitglieder sind nach Einschätzung des EZKS keiner speziellen Verfolgung ausgesetzt (vgl. hierzu EZKS an VG Göttingen vom 14.5.2007 zu Az. A 571/05).

Anders ergibt sich auch nicht aus der von dem Kläger vorgelegten Bescheinigung der Kommunistischen Partei Iraks in Dhi Qar vom 13.7.2008. Ungeachtet dessen, dass nach der in der mündlichen Verhandlung erfolgten Übersetzung bei der (angeblichen) Erstürmung des Hauptquartiers der Partei durch Terroristen im Jahr 2006 keine Namenslisten mit eventuellem Hinweis auf den Namen des Klägers aufgefunden wurden und hinsichtlich der dort aufgeführten getöteten Verwandten des Klägers sich erhebliche Abweichungen und Ungereimtheiten ergeben, vermag diese Bescheinigung zur Überzeugung des Senats angesichts der dargestellten Erkenntnislage zur Gefährdung von Anhängern der Kommunistischen Partei Iraks und insbesondere angesichts des Umstandes, dass der Kläger nach eigenem Bekunden seit 20 Jahren keinerlei Kontakt zu dieser hatte, keine ihn betreffende Gefährdungssituation zu belegen.

Eine Gefährdung wegen der von dem Kläger behaupteten ehemaligen Mitgliedschaft in einer mit der Kommunistischen Partei in Verbindung stehenden Jugendorganisation ist mithin als gefahrerhöhendes Moment im Rahmen der Prüfung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG zu verneinen. Sonstige gefahrerhöhende Momente in der Person des Klägers sind nicht geltend gemacht oder sonst ersichtlich.

Danach kann ein Abschiebungsverbot im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nicht angenommen werden. [...]