VG Regensburg

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Zitieren als:
VG Regensburg, Beschluss vom 31.10.2011 - RO 7 S 11.30513 - asyl.net: M19150
https://www.asyl.net/rsdb/M19150
Leitsatz:

Keine Ablehnung des Asylantrags als "offensichtlich unbegründet" eines homosexuellen Äthiopiers. Nach einer Stellungnahme der Schweizerischen Flüchtlingshilfe ist Homosexualität in Äthiopien illegal. Personen, die ihre Homosexualität zeigen, würden inhaftiert und in Haft schweren körperlichen Strafen und Folter ausgesetzt.

Schlagwörter: Flüchtlingsanerkennung, Äthiopien, homosexuell, offensichtlich unbegründet, Straftatbestand, vorläufiger Rechtsschutz
Normen: AsylVfG § 30 Abs. 1, VwGO § 80 Abs. 5
Auszüge:

[...]

Der zulässige Antrag ist begründet. Die Voraussetzungen für die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet liegen nicht vor.

Nach § 30 Abs. 1 AsylVfG ist ein Asylantrag offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG offensichtlich nicht vorliegen. Davon kann nur ausgegangen werden, wenn sich auf Grund eines unzweifelhaft feststehenden Sachverhalts die Abweisung des Asylbegehrens nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung geradezu aufdrängt. Dabei sind an die Aufklärung des Sachverhalts hohe Anforderungen zu stellen.

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat die offensichtliche Unbegründetheit im Wesentlichen damit begründet, dass dem Antragsteller wegen seiner Homosexualität in Äthiopien nichts passiert sei und deshalb die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 AsylVfG vorlägen. Die Abweisung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet drängt sich hier aber nicht auf. Nach der vom Antragsteller vorgelegten Stellungnahme der Schweizerischen Flüchtlingshilfe "Äthiopien: Homosexualität" ist Homosexualität illegal. Personen, die ihre Homosexualität zeigen, würden inhaftiert und in Haft schweren körperlichen Strafen und Folter ausgesetzt. Bei dieser Sachlage bedarf es noch einer weiteren Klärung im Rahmen der mündlichen Verhandlung. [...]