VG Berlin

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Zitieren als:
VG Berlin, Urteil vom 21.11.2011 - 34 K 4.09.A - asyl.net: M19424
https://www.asyl.net/rsdb/M19424
Leitsatz:

Ein Widerruf der Flüchtlingsanerkennung kommt - jedenfalls derzeit - nicht in Betracht, wenn eine Vorverfolgung gegeben ist, da seit dem Tod Eyademas noch nicht von einer dauerhaften Veränderung der Verhältnisse in Togo auszugehen ist.

Schlagwörter: Togo, Widerruf, Änderung der Umstände, Prognose, Reformen
Normen: AufenthG § 60 Abs. 1, AsylVfG § 73, RL 2004/83/EG Art. 11 Abs. 1 e, RL 2004/83/EG Art. 14 Abs. 2
Auszüge:

[...]

Die Klage ist auch begründet. Der angefochtene Bescheid unterliegt nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Aufhebung, weil er rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt.

Rechtsgrundlage für den Widerruf einer Flüchtlingsanerkennung ist § 73 des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG - in der seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl I S. 1970) - Richtlinienumsetzungsgesetz - am 28. August 2007 geltenden Fassung (Bekanntmachung der Neufassung des Asylverfahrensgesetzes vom 2. September 2008, BGBl I S. 1798). Der Widerruf der Flüchtlingsanerkennung nach § 73 Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylVfG i.V.m. Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2004/83/EG setzt die Feststellung voraus, dass sich die Umstände, aufgrund deren der Betreffende begründete Furcht vor Verfolgung hatte und als Flüchtling anerkannt worden ist, erheblich und nicht nur vorübergehend geändert haben, so dass die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden kann (vgl. Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG; BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2011 - 10 C 3.10 -, NVwZ 2011, 944)). Es muss feststehen, dass die Faktoren, die die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung begründeten und zur Flüchtlingsanerkennung führten, beseitigt sind und diese Beseitigung als dauerhaft angesehen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 10 C 25.10 -, InfAuslR 2011, 408 und Juris Rn. 19).

Eine erhebliche Veränderung der verfolgungsbegründenden Umstände liegt vor, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse deutlich und wesentlich geändert haben. Durch neue Tatsachen muss sich eine signifikant und entscheidungserheblich veränderte Grundlage für die Verfolgungsprognose ergeben, so dass keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung mehr besteht, wobei der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit unabhängig davon gilt, ob der Flüchtling vorverfolgt war oder nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 10 C 25.10 -, a.a.O. unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung).

Dauerhaft ist eine Veränderung, wenn sich die Änderung der Umstände bei der anzustellenden Prognose als stabil erweist, d. h. der Wegfall der verfolgungsbegründenden Faktoren danach auf absehbare Zeit anhalten wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 10 C 25.10 -, a.a.O.). Dauerhaft ist die Veränderung in der Regel nur, wenn im Herkunftsland ein Staat oder ein sonstiger Schutzakteur im Sinne des Art. 7 der Richtlinie 2004/83/EG vorhanden ist, der geeignete Schritte eingeleitet hat, um die der Anerkennung zugrunde liegende Verfolgung zu verhindern (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2011 - 10 C 3.10 -, Leitsatz Nr. 2, a.a.O.). Der Widerruf der Flüchtlingseigenschaft ist nur gerechtfertigt, wenn dem Betroffenen im Herkunftsstaat nachhaltiger Schutz davor geboten wird, (erneut) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen zu erleiden. So wie die Wahrscheinlichkeitsbeurteilung im Rahmen der Verfolgungsprognose eine "qualifizierte" Betrachtungsweise im Sinne der Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung aus der Sicht eines vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen nicht zuletzt unter Einbeziehung der Schwere des befürchteten Eingriffs verlangt und damit dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit Rechnung trägt, gilt dies auch für das Kriterium der Dauerhaftigkeit. Je größer das Risiko einer auch unterhalb der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit verbleibenden Verfolgung ist, desto nachhaltiger muss prognostisch die Stabilität der Veränderung der Verhältnisse sein. Sind Veränderungen innerhalb eines fortbestehenden Regimes zu beurteilen, die zum Wegfall der Flüchtlingseigenschaft führen sollen, sind an deren Dauerhaftigkeit hohe Anforderungen zu stellen. Eine Garantie der Kontinuität veränderter politischer Verhältnisse auf absehbare Zeit kann indes nicht verlangt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 10 C 10.10 -, a.a.O. und Juris Rn. 19).

Nach Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie obliegt dem Mitgliedstaat der Nachweis, dass eine Person nicht länger Flüchtling ist. Dies gilt insbesondere auch für das Kriterium der Dauerhaftigkeit der Veränderung der Verhältnisse. Der den Widerruf aussprechende Mitgliedstaat muss den Nachweis der tatsächlichen Grundlagen für die Prognose erbringen, dass die Veränderung der Umstände als stabil einzustufen ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 1. Juni 2011 - 10 C 10.10 - und 10 C 25.10 -, a.a.O. und Juris Rn. 19 bzw. 24). Auf der Grundlage von Einschätzungen der politischen Lage und Entwicklung, die nicht auf gesicherten tatsächlichen Feststellungen beruhen, kann ein Widerruf nicht erfolgen. Dass vorliegend nicht der Kläger nachweisen muss, dass seine Furcht vor Verfolgung weiterhin begründet ist, folgt im Übrigen auch daraus, dass - bei nach Ausschöpfung aller Aufklärungsmöglichkeiten verbleibenden Zweifel - die materielle Beweislast für das Vorliegen der einen Widerruf der damaligen Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtfertigenden tatsächlichen Voraussetzungen auf Seiten der Beklagten liegt.

Auf der Grundlage der in dem angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse kann ein solcher Nachweis nach Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie dem Kläger gegenüber in dem gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht erbracht werden.

Allein durch den Tod des langjährigen Machthabers Eyadéma ist keine wesentliche und ihrer Natur nach dauerhafte Veränderung der Umstände eingetreten, die die Feststellung zuließe, eine den togoischen Sicherheitsbehörden bekannt gewordene kritische Haltung zum System Eyadéma könne keine Verfolgungsmaßnahmen mehr auslösen. Nach dem Tod Eyadémas im Frühjahr 2005 sind die von ihm über Jahrzehnte aufgebauten Machtstrukturen nicht beseitigt worden. Vielmehr gelang es unter massiver Gewaltanwendung, die Macht der Präsidentenfamilie und der von Eyadéma gegründeten Partei RPT zu erhalten. Der unter internationalem Druck - in Anknüpfung an frühere Bemühungen - eingeleitete und vom Präsidenten Faure Gnassingbé mitgetragene Reformprozess hat bislang weder zu einem Machtwechsel noch zu einer wesentlichen Beschränkung der Machtbefugnisse des Präsidenten und der Regierungspartei geführt. Insbesondere der Umgang der staatlichen Institutionen mit Regimekritikern im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen im März 2010 lässt nicht erkennen, dass sich in Togo ein alle politischen Kräfte, insbesondere auch die Sicherheitsbehörden, erfassender Bewusstseinswandel vollzogen hat (vgl. Hanns-Seidel-Stiftung, Projektland Togo, Politische Sonderberichte vom 13. September 2010: "Togos Zeitreise in seine dunkle Vergangenheit" und vom 17. Oktober 2011: "Auf dem Weg zur Demokratie?"), der die Feststellung zulässt, bei einem - etwa im Zuge der im Jahr 2012 anstehenden Parlamentswahlen - drohenden Machtverlust seien Personen, die im Verdacht stehen können, Kritiker des herrschenden Machtapparats zu sein, durch staatliche Institutionen vor politischer Verfolgung geschützt. Der togoische Staat kann daher nicht als Schutzakteur im Sinne der Qualifikationsrichtlinie angesehen werden, der effektiven Schutz vor erneuter politischer Verfolgung bieten könnte (vgl. EuGH, Urteil vom 2. März 2010 - Rs. C-175/08 u.a., Abdulla u.a., NVwZ 2010, 505, Rn. 70). Andere Schutzakteure sind nicht vorhanden. Die Möglichkeiten der politischen Einflussnahme der internationalen Geldgeber bieten - wie die Vorfälle im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2010 zeigen - keinen effektiven Schutz vor asylerheblicher politischer Verfolgung. [...]

Die Kammer verkennt nicht, dass der unter Präsident Gnassingbé und Premierminister Houngbo, einem parteilosen ehemaligen Funktionärr des UNDP ("United Nations Development Programme"), eingeleitete Reformprozess zu einer deutlichen Verbesserung der Lage der Opposition in Togo geführt hat. Es spricht viel dafür, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Togo zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit politischer Verfolgung rechnen müsste. Dem Kläger gegenüber kann zur Überzeugung der Kammer aber zur Zeit nicht auf gesicherter Tatsachengrundlage durch eine fundierte Prognose im Sinne des Art. 14 Abs. 2 der Qualifikationsrichtlinie der Nachweis erbracht werden, dass die Veränderung der Verhältnisse stabil und dauerhaft ist. Ob eine solche Prognose in Anbetracht der Durchführung friedlicher, wenn auch nicht beanstandungsfreier Wahlen im Jahr 2007 (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 29. Januar 2008, S. 6) und einer längeren Zeitspanne ohne Verfolgungsmaßnahmen gegen aus Europa zurückkehrende ehemalige Asylbewerber im Jahr 2009 gerechtfertigt war (bejahend Bayerischer VGH, Beschluss vom 3. Juni 2009, AuAS 2009, 201; VG Berlin, Urteil vom 10. Dezember 2088 - VG 1 X 45.07 -; a.A. Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 15. Februar 2010 - 4 LA 108/09 -, juris ), kann dahinstehen. In Anbetracht der Repressionsmaßnahmen gegen Kritiker der Regierungspolitik im Jahr 2010 wäre ihr nunmehr jedenfalls die Grundlage entzogen (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 14.März 2011 - 2 L 159/08 -, juris; VG Sigmaringen, Urteil vom 25. Januar 2011 - A 2 K 717/09 -; VG Oldenburg, juris, Urteil vom 28. April 2010 - 3 A 189/09 -, juris).

Die bloße, durch keine Tatsachen unterlegte Vermutung, dass wegen des Zeitablaufs kein Interesse der togoischen Regierung bzw. Sicherheitsbehörden an der Person des Klägers mehr bestehe, genügt nicht den Anforderungen des Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG. Dem Kläger gegenüber kann nicht der Nachweis erbracht werden, dass er wegen seines jahrelangen politischen Engagements gegen das Regime Eyadema bis zu seiner Flucht im Jahr 1999 nicht mehr im Fokus potentieller Verfolger steht bzw. stehen kann. [...]