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Zitieren als:
BGH, Beschluss vom 14.07.2011 - V ZB 275/10 - asyl.net: M19432
https://www.asyl.net/rsdb/M19432
Leitsatz:

Eine die Verpflichtungen der Behörde aus Art. 36 Abs. 1 Bst. b Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen (WÜK) auslösende Freiheitsentziehung liegt bei der Anordnung des Aufenthalts nach § 15 Abs. 6 AufenthG jedenfalls dann vor, wenn die Anordnung über den in Satz 2 der Regelung genannten Zeitraum von 30 Tagen hinausreicht.

(Amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen, Freiheitsentziehung, Abschiebungshaft, konsularische Vertretung, Konsulat, Botschaft
Normen: WÜK Art. 36 Abs. 1
Auszüge:

[...]

1. Die nach § 71 FamFG form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist ungeachtet der nach Erlass der Beschwerdeentscheidung eingetretenen Erledigung der angegriffenen Anordnung ohne Zulassung statthaft (§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 i.V.m § 62 Abs. 1 FamFG). Das dafür erforderliche berechtigte Interesse des Betroffenen an der Feststellung, er sei in seinen Rechten verletzt worden, liegt vor. Der Senat hat bereits entschieden, dass der richterlich angeordnete Aufenthalt eines Ausländers nach § 15 Abs. 6 Satz 1 AufenthG einer Freiheitsentziehung im Sinne von § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG gleichsteht, wenn die richterliche Anordnung - wie hier - über den in § 15 Abs. 6 Satz 2 AufenthG genannten Zeitraum von 30 Tagen hinausreicht (Senat, Beschluss vom 30. Juni 2010 - V ZB 274/10, zur Veröffentlichung vorgesehen). Ebenso wie bei richterlichen Haftanordnungen (dazu etwa Senat, Beschluss vom 25. Februar 2010 - V ZB 172/09, NVwZ 2010, 726, 727 Rn. 9) ist daher auch in Fällen der vorliegenden Art ein berechtigtes Interesse des Betroffenen nach § 62 FamFG an der Klärung der Frage anzuerkennen, ob er durch die richterliche Anordnung in seinen Rechten verletzt worden ist (Senat, Beschluss vom 30. Juni 2010, aaO).

2. Begründet ist das Rechtsmittel schon deshalb, weil die Rechtsbeschwerde zu Recht rügt, dass die Rechte des Betroffenen nach Art. 36 Abs. 1 Buchst. b des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen (WÜK), dem der Iran beigetreten ist (BGBl. II 1975, S. 1121), nicht gewahrt worden sind.

a) Das genannten Übereinkommen ist hier anwendbar. Nach Art. 36 Abs. 1 Buchst. b WÜK ist die konsularische Vertretung des Heimatstaates eines Betroffenen auf Verlangen unverzüglich von dessen Inhaftierung zu unterrichten, wenn er festgenommen, inhaftiert, in Untersuchungshaft genommen oder ihm anderweitig die Freiheit entzogen worden ist. Bei der Anordnung der Unterbringung zur Sicherung der Abreise handelt es sich um eine Freiheitsentziehung im Sinne der genannten - bewusst weit gefassten - Regelung, die jede nachhaltige Einschränkung der Bewegungsfreiheit umfasst (Wagner/Raasch/ Pröpstl, WÜK, Art. 36, S. 257). Eine solche liegt hier im Übrigen auch deshalb vor, weil die Anordnung einer über den in § 15 Abs. 6 Satz 2 AufenthG genannten Zeitraum von 30 Tagen hinausreichenden Freiheitsbeschränkung jedenfalls wie eine Freiheitsentziehung zu behandeln ist (oben 1.).

b) Die Beachtung der Rechte, die einem Ausländer nach Art. 36 Abs. 1 Buchst. b WÜK zustehen, muss für das Rechtsbeschwerdegericht nachvollziehbar sein. Vor diesem Hintergrund hat der Senat bereits entschieden, dass die Belehrung des Ausländers über diese Rechte, seine Reaktion hierauf und ggf. auch die unverzügliche Unterrichtung der konsularischen Vertretung von der Inhaftierung aktenkundig zu machen sind (Senat, Beschluss vom 18. November 2010 - V ZB 165/10, FGPrax 2011, 99 Rn. 5). Ob diese Dokumentation in dem die Freiheitsbeschränkung anordnenden Verfahren vorzunehmen ist oder ob es genügt, dass sie sich aus beigezogenen Verfahrensakten ergibt, die der Richter zum Gegenstand der Anhörung gemacht hat, braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn selbst wenn Letzteres genügen sollte, läge eine ausreichende Dokumentation nicht vor. Zwar ist der Betroffene ausweislich des Protokolls über seine polizeiliche Vernehmung als Beschuldigter über sein Recht belehrt worden, die Unterrichtung seiner konsularischen Vertretung zu verlangen. Ob er von diesem Recht Gebrauch gemacht hat, ist jedoch nicht aktenkundig gemacht worden. Es kommt daher nicht mehr darauf an, dass sich jedenfalls aus dem genannten Protokoll nicht ergibt, ob die konsularische Vertretung verständigt worden ist oder nicht. [...]