EuGH

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Zitieren als:
EuGH, Urteil vom 10.04.2012 - C-83/12 PP - asyl.net: M19547
https://www.asyl.net/rsdb/M19547
Leitsatz:

Art. 21 und 34 der Verordnung Nr. 810/2009 (Visakodex) sind dahin auszulegen, dass sie einer aus der Anwendung nationaler Rechtsvorschriften resultierenden Strafbarkeit wegen Einschleusens von Ausländern in Fällen, in denen die geschleusten Personen, die Drittstaatsangehörige sind, über ein Visum verfügen, das sie durch arglistige Täuschung der zuständigen Behörden des Ausstellermitgliedstaats über den wahren Reisezweck erlangt haben und das nicht zuvor annulliert worden ist, nicht entgegenstehen.

Schlagwörter: Einschleusen von Ausländern, unerlaubte Einreise, unerlaubter Aufenthalt, Visum, Visakodex
Normen: VO 810/2009 Art. 14 Abs. 1, VO 810/2009 Art. 21, AufenthG § 96, AufenthG § 95 Abs. 6
Auszüge:

[...]

Zur Vorlagefrage

33 Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Art. 21 und 34 des Visakodexes dahin auszulegen sind, dass sie einer aus der Anwendung nationaler Rechtsvorschriften resultierenden Strafbarkeit wegen Einschleusens von Ausländern in Fällen entgegenstehen, in denen die geschleusten Personen, die Drittstaatsangehörige sind, über ein Visum verfügen, das sie durch arglistige Täuschung der zuständigen Behörden des Ausstellermitgliedstaats über den wahren Reisezweck erlangt haben und das nicht zuvor annulliert worden ist.

34 Einleitend ist festzustellen, dass die mit dem Visakodex getroffenen Maßnahmen bezüglich des Überschreitens der Außengrenzen sowie der Verfahren und Voraussetzungen für die Visumerteilung durch die Mitgliedstaaten im Rahmen des Ziels erlassen wurden, schrittweise einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts gemäß Art. 67 AEUV zu errichten.

35 Der Visakodex zielt nach seinem dritten Erwägungsgrund darauf ab, ein vielschichtiges System zu schaffen, mit dem durch die weitere Harmonisierung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften und der Bearbeitungsgepflogenheiten bei den örtlichen konsularischen Dienststellen legale Reisen erleichtert und die illegale Einwanderung bekämpft werden sollen.

36 Gegenstand der mit dem Kodex vorgenommenen Harmonisierung sind in Anwendung des Schengen-Besitzstands Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt.

37 Nach Art. 21 Abs. 1 des Visakodexes stellt das zuständige Konsulat im Rahmen der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum fest, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und beurteilt insbesondere, ob bei dem Antragsteller das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.

38 Nach Art. 34 Abs. 1 des Visakodexes wird ein Visum annulliert, wenn es ernsthafte Gründe zu der Annahme gibt, dass das Visum durch arglistige Täuschung erlangt wurde. Das Visum wird grundsätzlich von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der es erteilt hat, annulliert, kann aber auch von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats annulliert werden; in diesem Fall sind die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der das Visum erteilt hat, zu unterrichten.

39 Mit der Möglichkeit für die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats als des Ausstellermitgliedstaats, über die Annullierung von Visa zu entscheiden, soll Fällen Rechnung getragen werden, in denen sich bei Antritt der Reise das Visum als ungültig oder unwirksam erweist, weil es durch arglistige Täuschung erlangt wurde oder weil die Voraussetzungen für seine Erteilung nicht erfüllt waren.

40 Während jedoch die Behörden des Mitgliedstaats, der das Visum erteilt hat, grundsätzlich zu seiner Annullierung verpflichtet sind, ist diese den Behörden eines anderen Mitgliedstaats offenbar freigestellt, wie die Verwendung des Verbs „können“ durch den Unionsgesetzgeber zeigt.

41 Aufgrund dieser Feststellung ist zu prüfen, ob im Rahmen der nationalen Bestimmungen, nach denen das Einschleusen von Ausländern strafrechtlich verfolgt werden kann, als Tatbestandsmerkmale die illegale Einreise und der illegale Aufenthalt der geschleusten Personen berücksichtigt werden können, ohne dass die ihnen erteilten Visa zuvor annulliert wurden.

42 Der Visakodex regelt die Voraussetzungen der Erteilung, Annullierung und Aufhebung von Visa, enthält aber keine Vorschriften über strafrechtliche Sanktionen bei Verstößen gegen diese Voraussetzungen. Das Antragsformular für ein Visum in Anhang I des Visakodexes enthält allerdings ein Feld, in dem der Antragsteller darüber unterrichtet wird, dass falsche Erklärungen u. a. zur Annullierung des Visums führen und eine Strafverfolgung auslösen können.

43 Überdies ist nach Art. 1 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Rahmenbeschlusses 2002/946/JI sowie nach Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 der Richtlinie 2002/90 jeder Mitgliedstaat verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die dort genannten Handlungen mit wirksamen, angemessenen und abschreckenden Strafen bedroht sind, und um seine Gerichtsbarkeit in Bezug auf Handlungen zu begründen, die ganz oder teilweise in seinem Hoheitsgebiet begangen wurden.

44 Nach den vorstehenden Randnummern ergibt sich aus dem Unionsrecht nicht nur, dass es einen Mitgliedstaat nicht daran hindert, eine Person strafrechtlich zu verfolgen, die einem Drittstaatsangehörigen vorsätzlich dabei hilft, unter Verstoß gegen die geltenden Bestimmungen in das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats zu gelangen, sondern auch, dass es den betreffenden Mitgliedstaat ausdrücklich zu einer solchen strafrechtlichen Verfolgung verpflichtet.

45 Den Mitgliedstaaten werden somit zwei Verpflichtungen auferlegt. Die erste besteht darin, nicht in einer die Freizügigkeit von Visainhabern beschränkenden Weise zu handeln, sofern die Visa nicht ordnungsgemäß annulliert worden sind. Die zweite besteht darin, wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen in Bezug auf Personen vorzusehen und zu verhängen, die die im Rahmenbeschluss 2002/946/JI und in der Richtlinie 2002/90 genannten Verstöße begehen; dies gilt insbesondere für Schleuser.

46 Diesen Verpflichtungen ist in einer Weise nachzukommen, durch die den Bestimmungen des Unionsrechts ihre volle praktische Wirksamkeit verschafft wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. März 1978, Simmenthal, 106/77, Slg. 1978, 629, Randnr. 24, und vom 22. Juni 2010, Melki und Abdeli, C-188/10 und C-189/10, Slg. 2010, I-5667, Randnr. 43). Erforderlichenfalls müssen die nationalen Gerichte Lösungen praktischer Konkordanz in Bezug auf Normen suchen, deren Anwendung die Wirksamkeit oder die Kohärenz der Unionsregelung in Frage stellen könnte.

47 Da zu einem Strafverfahren seinem Wesen nach die Notwendigkeit, Ermittlungen geheim zu halten, und die Dringlichkeit der Handlungen gehören können, kann dem Erfordernis einer vorherigen Annullierung der Visa durch die zuständigen Behörden nicht immer Genüge getan werden.

48 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass die Art. 21 und 34 der Verordnung Nr. 810/2009 dahin auszulegen sind, dass sie einer aus der Anwendung nationaler Rechtsvorschriften resultierenden Strafbarkeit wegen Einschleusens von Ausländern in Fällen, in denen die geschleusten Personen, die Drittstaatsangehörige sind, über ein Visum verfügen, das sie durch arglistige Täuschung der zuständigen Behörden des Ausstellermitgliedstaats über den wahren Reisezweck erlangt haben und das nicht zuvor annulliert worden ist, nicht entgegenstehen. [...]